0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Gesetz zur Einführung einer Grundrente für langjährige Versicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung mit unterdurchschnittlichem Einkommen und für weitere Maßnahmen zur Erhöhung der Alterseinkommen (Grundrentengesetz) v. 12.8.2020 (BGBl. I S. 1879) in das SGB VI eingeführt worden. Das Gesetz ist am 1.1.2021 in Kraft getreten.
1 Allgemeines
Rz. 2
Die in Form eines – abhängig vom Umfang der sog. Grundrentenzeiten (vgl. § 76g Abs. 1, 2 und 4 und die Kommentierung dort) – gestaffelten Rentenzuschlags konzipierte Grundrente soll das Vertrauen der Menschen, die jahrzehntelang verpflichtend Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung gezahlt oder andere Zeiten der Pflichtversicherung zurückgelegt haben, darauf stärken, dass sie im Alter eine insgesamt ihrer Lebensleistung entsprechende Rente erhalten, auch wenn der Beitragsentrichtung durchweg nur unterdurchschnittliche Einkünfte zugrunde lagen. Um den in diesem Sinne leistungsberechtigten Personenkreis möglichst zielgenau zu erfassen, wird der Rentenzuschlag nur für sog. Grundrentenbewertungszeiten i. S. d. § 76g Abs. 3 und damit nur für Zeiten geleistet, in denen die Versicherten Einkünfte von zumindest 30 % und von weniger als 80 % des Durchschnittseinkommens erzielt und hierfür Pflichtbeiträge entrichtet haben, sodass bei der Berechnung der Rente im Durchschnitt zumindest 0,025 Entgeltpunkte monatlich und weniger als 0,0667 Entgeltpunkte monatlich in Ansatz zu bringen sind (vgl. § 76g Abs. 3 und 4 und die Kommentierung dort). Darüber hinaus war es zur Stärkung des sozialen Charakters der Rente geboten, im Zuge der Bewilligung der Grundrente zu prüfen, ob der Rentner des Rentenzuschlags überhaupt bedarf. Diese Bedarfsprüfung entspricht jedoch nicht der strengen Bedürftigkeitsprüfung der Fürsorgesysteme nach dem SGB II oder SGB XII. Dies würde dem Sicherungsziel der Grundrente widersprechen, einen angemessenen finanziellen Ausgleich für durch langjährige Beitragsleistungen erworbene Rentenanwartschaften zu begründen. Deshalb werden nur das regelmäßig im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens im Zusammenwirken mit der Finanzverwaltung ermittelte (vgl. § 151b) zu versteuernde Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG, der steuerfreie Teil der Rente (für die der Zuschlag gewährt wird) sowie der steuerfreie Teil etwaiger Vermögenseinkünfte der Rentner und ihrer Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartner auf den Rentenzuschlag angerechnet. Die Modalitäten dieser Einkommensanrechnung bilden den wesentlichen Regelungsgehalt des § 97a.
2 Rechtspraxis
2.1 Anzurechnendes Einkommen
Rz. 3
Abs. 1 regelt, dass das Einkommen des Leistungsberechtigten und seines Ehegatten oder – über den Wortlaut des Gesetzes hinaus – seines (eingetragenen) Lebenspartners auf den Rentenanteil aus dem Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung nach den §§ 76g, 307e und 307f anzurechnen ist. Das Einkommen wird also nur auf den nach den vorgenannten Bestimmungen geleisteten Zuschlag, nicht hingegen auf die aus dem Rentenstammrecht des Leistungsberechtigten gezahlte Rente angerechnet. Einkommensanrechnungen auf den letztgenannten Rentenanteil sind in § 34 für die Altersrenten, in §§ 96a, 313 für Erwerbsminderungsrenten und in § 97 für Hinterbliebenenrenten geregelt. Durch die Berücksichtigung der Einkünfte auch des Ehegatten oder des (eingetragenen) Lebenspartners soll dem durch die wechselseitige Unterhaltspflicht (vgl. § 1360 BGB und § 5 LPartG) dieser Personen zum Ausdruck gebrachten Willen Rechnung getragen werden, wirtschaftlich für einander einzustehen. Aufgrund von § 21 LPartG, wonach Regelungen zu Ehegatten und Ehen, die nach dem 22.12.2018 in Kraft treten, auch für Lebenspartner und Lebenspartnerschaften entsprechend gelten, bedurfte es im Gesetz keiner ausdrücklichen Erwähnung der Anrechnung des Einkommens auch der Lebenspartner neben den Ehegatten. Anders als nach dem SGB II und SGB XII wird damit das Einkommen Angehöriger anderer Gemeinschaftsformen, wie z. B. von Partnern eheähnlicher Lebensgemeinschaften, nicht berücksichtigt.
Rz. 4
Abs. 2 regelt, welche Einkünfte im Einzelnen als Einkommen i. S. d. § 97a auf den Rentenzuschlag anzurechnen sind und wie bei der Einkommensprüfung/Einkommensanrechnung zu verfahren ist. Als Einkommen sind das zu versteuernde Einkommen, steuerfreie Rentenanteile sowie steuerfreie Einkünfte aus Kapitalvermögen des Rentners, seines Ehegatten und seines (eingetragenen) Lebenspartners anzurechnen.
2.1.1 Zu versteuerndes Einkommen
Rz. 5
Da die Einkommensprüfung auf einer automatisierten Abfrage der bei den Finanzbehörden gespeicherten steuerrechtlichen Daten basiert (vgl. § 151b), ist als maßgebliches Einkommen zunächst das in § 2 Abs. 5 EStG benannte Einkommen heranzuziehen, denn hierbei handelt es sich um die Einkünfte, die die Finanzverwaltung zur Veranlagung der Einkommensteuer ermittelt hat (Abs. 2 Nr. 1).
Rz. 6
Das zu versteuernde Einkommen ist das um die steuerrechtlich möglichen Abzüge (z. B. Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen, Freibeträge für Kinder, Verlustabzüge oder sonstige Steue...