0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Bestimmung wurde durch Art. 1 Nr. 17 des Gesetzes zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung (RVOrgG) v. 9.12.2004 (BGBl. I S. 3242) neu gefasst. Mit Ausnahme von Abs. 1 Satz 2, der zum 1.10.2005 (Art. 86 Abs. 4 des Gesetzes) in Kraft trat, gilt die Vorschrift seit dem 1.1.2005.
1 Allgemeines
Rz. 2
Mit dem Gesetz zur Organisationsreform in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unter anderem die nicht mehr zeitgemäße Unterscheidung zwischen Arbeitern und Angestellten aufgegeben. Des Weiteren wurden in Art eines Bestandsschutzes die Arbeitsmengen zwischen den bisherigen Trägern neu und auf Dauer gerecht verteilt. Nach außen hin kommt mit der neuen Struktur der Aufgabenverteilung deutlicher zum Ausdruck, dass alle bisherigen Träger die "Deutsche Rentenversicherung" bilden. Dieses gemeinsame Erscheinungsbild wurde auch durch die neue Namensgebung verstärkt.
Rz. 3
Dabei blieb es trotz gleichmäßiger Arbeitsverteilung bei der Besonderheit, dass die Aufgaben von Bundes- und Regionalträgern wahrgenommen werden. Bestehen blieb auch die Trennung zwischen der allgemeinen Rentenversicherung und der knappschaftlichen Rentenversicherung. Der Gesetzgeber hielt die Unterscheidung wegen der "vielfältigen knappschaftlichen Besonderheiten im Beitrags- und Leistungsrecht" für erforderlich.
Rz. 4
Eine weitere Besonderheit im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung ist die Sonderzuständigkeit der Seekasse und der Bahnversicherungsanstalt. Der kleinere Bundesträger "Knappschaft-Bahn-See" vereint somit eine Reihe von Sonderzuständigkeiten bei seinen Versicherten, die allerdings zahlenmäßig im Rahmen der zustehenden Arbeitsmenge Berücksichtigung finden.
2 Rechtsentwicklung
2.1 Allgemeine Aufgabenzuweisung
Rz. 5
Ausgehend von einer Neuordnung der Zuständigkeiten durch das RVOrgG wird durch die Aufgabenzuweisungsnorm des Abs. 1 lediglich ausgeführt, dass die Aufgaben der Rentenversicherung von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen werden. Die frühere Zuständigkeitsabgrenzung zwischen Arbeitern und Angestellten wurde durch einen einheitlichen Versichertenbegriff im Rahmen der allgemeinen Rentenversicherung abgelöst. Auch mit dem RVOrgG gelang es nicht, die Besonderheiten der knappschaftlichen Rentenversicherung verfassungsrechtlich abgesichert in die allgemeine Rentenversicherung mit einzubeziehen. Folgerichtig wird daher weiter zwischen allgemeiner und knappschaftlicher Rentenversicherung unterschieden. Konsequent wird der Bundesträger Knappschaft-Bahn-See in § 132 als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung benannt.
Rz. 6
Die Aufgaben der Deutschen Rentenversicherung als einheitlichem Sozialversicherungssystem werden, ausgehend vom bestehenden Organisationsmuster, von Regionalträgern und Bundesträgern wahrgenommen. Die mit dem SGB VI längst vollzogene Vereinheitlichung des Leistungsrechts wird definitionsmäßig mit der Aufgabe der Gliederung in Arbeiter- und Angestelltenversicherung nachvollzogen.
Rz. 7
Das in der Frühzeit der Rentenversicherung entwickelte Unterscheidungssystem zwischen Arbeitern und Angestellten wurde mit der Veränderung der Arbeitswelt immer fragwürdiger. Das Festhalten an den althergebrachten Unterscheidungsmerkmalen hatte in den letzten Jahrzehnten zu Verschiebungen der Anteile an Versicherten von der Arbeiterrentenversicherung zur Angestelltenrentenversicherung geführt.
Rz. 8
Um für die Rentenversicherungsträger insgesamt stabile Rahmenbedingungen sicherzustellen, war eine neue Versichertenverteilung unabdingbar. Damit ist ein Bestandsschutz der bisherigen Rentenversicherungsträger nicht verbunden, wie sich aus den Gesetzeszielen ergibt. Geschützt wurden nur die prozentualen Arbeitsmengen, verteilt auf die Bundes- und Länderebene.
2.2 Aufgaben der allgemeinen Rentenversicherung
Rz. 9
Das Aufgabenspektrum der gesetzlichen Rentenversicherung umfasst neben dem Beitrags- und Leistungsrecht auch noch die allen Sozialversicherungsträgern obliegenden Aufgaben wie Aufklärung, Beratung und Auskunft nach dem SGB I. Daneben sind noch weitere Aufgaben wie beispielsweise Überwachungs- und Prüfpflichten im Zusammenhang mit der Beitragsabführung wahrzunehmen.
Rz. 10
Der Leistungsbereich, wie er materiell-rechtlich im SGB VI aufgenommen ist, ergibt sich katalogmäßig aus § 23 Abs. 1 Nr. 1 SGB I. Neben den Schwerpunkten der Leistungen zur Teilhabe und den Rentenleistungen, die den Kernbereich der Aufgaben der Rentenversicherung ausmachen, kommen noch Abfindungen sowie Beitragserstattungen und Zuschüsse zu den Aufwendungen der Rentner für die Krankenversicherung in Betracht.
Rz. 11
Beitragsrechtlich ist der Beitragseinzug bei Selbständigen, die Führung des Versicherungskontos und die Zusammenstellung des Versicherungsverlaufs von Bedeutung. Daraus resultieren eine Reihe von Auskunftspflichten, wie beispielsweise die regelmäßige Übersendung des Versicherungsverlaufs, die jedem Versicherten nach § 149 Auskunft über Stand und Vollständigkeit seines Versicherungskontos gibt und mit dem Feststellungsbescheid auch eine gewisse Verbindlichkeit für das Versicherungsleben jedes Versicherten darstellt. Mit Rente...