0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 165 ist am 1.1.1992 in Kraft getreten (RRG 1992). Abs. 1 Sätze 3 bis 10 wurden zum 1.1.1996 durch das Gesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) eingefügt. Mit Art. 4 Nr. 6 des Gesetzes zu Korrekturen in der Sozialversicherung ... v. 19.12.1998 (BGBl. I S. 3843) wurde mit Wirkung zum 1.1.1999 Abs. 1 ergänzt und Abs. 3 angefügt. In Abs. 1 wurde mit Wirkung zum 1.4.1999 die Mindestbeitragsbemessungsgrenze auf 630,00 DM festgeschrieben (Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999, BGBl. I S. 388). Mit Art. 6 Nr. 8 des 4. Euro-Einführungsgesetzes v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2001 Abs. 1a eingefügt, der eine zeitnahe Berücksichtigung von Einkommenseinbußen ermöglichen soll. Abs. 1b trat am 1.7.2001 in Kraft, gleichzeitig wurde in Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Begriff "ein Siebtel der Bezugsgröße" ersetzt (Art. 3 des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Künstlersozialversicherungsgesetzes v. 13.6.2001, BGBl. I S. 1027). Zum 1.1.2002 erfolgte die Anpassung an die Währungsumstellung (Art. 7 des Gesetzes v. 13.6.2001 sowie Art. 6 des 4. Euro-Einführungsgesetzes). Durch Art. 4 des Zweiten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) sind in Abs. 1 Satz.1 Nr. 1 und Satz 2 geändert worden.
Wegen der Einführung des Elterngeldes wurde Abs. 1b durch Art. 2 Abs. 20 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetzes v. 5.12.2006 (BGBl. I S. 2748) zum 1.1.2007 angepasst. Die Sonderregelung für Bezirksschornsteinfegermeister (Abs. 1 Satz 1 Nr. 6) wurde durch Art. 3 Nr. 2 des Gesetzes zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens v. 26.11.2008 (BGBl. I S. 2242) mit Wirkung zum 29.11.2008 aufgehoben; entsprechend wurde Abs. 1 Satz 3, der Verweise auf die Nr. 6 enthielt, mit Art. 4 Nr. 9 des Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungskasse und anderer Gesetze v. 15.7.2009 (BGBl. I S. 1939) redaktionell angepasst. Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 wurde durch Art. 4 des Gesetzes zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 5.12.2012 (BGBl. I S. 2474) angepasst. Die Sätze 6 bis 8 des Abs. 1a wurden mit Art. 3 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) mit Wirkung zum 1.7.2015 eingefügt. Abs. 1 Satz 3 und 4 wurden mit Wirkung zum 17.11.2016 durch Art. 4 des 6. SGB IV-Änderungsgesetzes v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) geändert. Durch Art. 9 des Gesetzes zur Erhöhung des Schutzes durch den gesetzlichen Mindestlohn und zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung v. 28.6.2022 (BGBl. I S. 969) wurde in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 mit Wirkung zum 1.10.2022 bei selbständig Tätigen das Mindestarbeitseinkommen von 450,00 EUR durch das 12-fache der Geringfügigkeitsgrenze ersetzt. Dabei handelt es sich um eine redaktionelle Anpassung an die neue Definition der Geringfügigkeitsgrenze in § 8 Abs. 1a SGB IV (vgl. BT-Drs. 82/22 S. 33). Es wird bei dieser Regelung nunmehr einheitlich auf Jahreswerte abgestellt (vgl. auch § 162 Nr. 5).
1 Allgemeines
Rz. 1a
Die Vorschrift bestimmt die Beitragsbemessungsgrundlage für diejenigen Selbständigen, die gemäß §§ 2, 229, 229a kraft Gesetzes oder gemäß § 4 Abs. 2 auf Antrag der Versicherungspflicht unterliegen.
2 Rechtspraxis
2.1 Selbständig Tätige (Abs. 1 Satz 1 Nr. 1)
2.1.1 Personenkreis
Rz. 2
Parallelvorschriften für selbständig Tätige sind für die Krankenversicherung § 240 SGB V (entsprechend gemäß § 57 Abs. 4 Satz 1 SGB XI für die Pflegeversicherung anzuwenden) und für die Arbeitslosenversicherung § 354b SGB III.
Vorgängervorschriften waren für Handwerker § 4 Abs. 2 und 3 HwVG und für die übrigen Selbständigen § 1385 Abs. 3 Buchst. b RVO bzw. § 112 Abs. 3 Buchst. b AVG.
Von der Regelung des Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die selbständig Tätigen erfasst, die nicht in Nr. 2 bis 5 genannt werden. Es sind dies in erster Linie die selbständigen Handwerker und die Antragsversicherten (§ 2 Nr. 1, 2, 3 u. 8 und § 4 Abs. 2; wegen der sog. Alleinhandwerker vgl. § 279 Abs. 2). Aufgrund der Aufhebung der bisherigen Nr. 6 durch das Gesetz zur Neuregelung des Schornsteinfegerwesens vom 26.11.2008 (vgl. Rz. 1), die eine Sonderregelung für Bezirksschornsteinfegermeister enthielt, wird nunmehr auch diese Versichertengruppe wie versicherungspflichtige selbständige Handwerker behandelt (zu den Gründen vgl. BT-Drs. 16/9237 S. 41). Ferner erfasst werden die nach § 2 Nr. 1, 2 und 3 versicherungspflichtigen Lehrer, Erzieher, Pflegepersonen, Hebammen (vgl. dazu auch § 279 Abs. 1) und Entbindungspfleger. Hierher gehörten gemäß § 2 Satz 1 Nr. 10 SGB VI i. V. m. § 7 Abs. 4 SGB IV auch die Inhaber einer sog. "Ich-AG". Dies waren Personen, die durch die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit die Arbeitslosigkeit beendet und unter den Voraussetzungen des § 421l Abs. 2 SGB III (aufgehoben durch Art. 2 Nr. 90 des Gesetzes v. 20.12.2011, BGBl. I S. 2854, mit Wirkung zum 1.4.2012) längstens für 3 Jahre Anspruch auf einen monatlichen Existenzgründungszuschuss hatten (Altfälle bis längstens 30.6.2009 wegen ...