0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten. Durch das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2003 (BGBl. I S. 2848) erfolgte mit Wirkung zum 1.1.2004 eine redaktionelle Anpassung.
Das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze v. 19.12.2007 (BGBl. I S. 3024) nahm mit Wirkung zum 1.1.2008 eine Klarstellung hinsichtlich des Kreises der für die Meldung zuständigen Stellen vor. Eine weitere Ergänzung erfolgte durch das Haushaltsbegleitgesetz v. 9.12.2010 (BGBl. I S. 1885) mit Wirkung zum 1.1.2011.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 193 trat bezüglich der Meldung von Anrechnungszeiten (zuvor: Ausfallzeiten) an die Stelle von § 1401b Abs. 1 Satz 1 RVO, § 123b Abs. 1 Satz 1 AVG. Die früher vorgeschriebene Meldung von Ersatzzeiten (§ 250) entfällt, da Ersatzzeiten nach dem 31.12.1991 nicht mehr entstehen können. Die Übergangsregelungen in § 252 Abs. 2 und 3 sahen zum Teil für die Zeit bis zum 31.12.1997 Sonderregelungen vor. Grundlage für das Meldeverfahren ist die Datenerfassungs- und -übertagungsverordnung (DEÜV) v. 10.2.1998 i. d. F. des Achten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch v. 22.12.2023 (BGBl. I S. 2759). § 193 gewährleistet in Verbindung mit der DEÜV den automatischen Datenzufluss für die Anerkennung von Anrechnungszeiten in das jeweilige Versicherungskonto.
2 Rechtspraxis
Rz. 3
Die zuständige Krankenkasse, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und die Bundesagentur für Arbeit sowie die zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II sind verpflichtet, Anrechnungszeiten sowie Zeiten, die für die Anerkennung von Anrechnungszeiten erheblich sein können (§ 58 Abs. 1, § 252), zu melden. Die redaktionelle Klarstellung durch das Gesetz v. 19.12.2007 war erforderlich, da auch die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See seit dem 1.4.2003 Einzugsstelle ist. Dabei gilt zu beachten, dass die Zeiten, in denen Versicherte wegen des Bezugs von Sozialleistungen gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 3 Nr. 2 auf Antrag versicherungspflichtig waren, keine Anrechnungszeiten mehr sind (§ 58 Abs. 1 Satz 3, Abs. 4).
Die Einbeziehung der zugelassenen kommunalen Träger nach § 6a SGB II in die Meldepflicht war erforderlich, weil die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung beim Bezug von Arbeitslosengeld II am 31.12.2010 entfallen ist und diese Bezugszeiten ab 1.1.2011 Anrechnungszeiten sind.
Rz. 4
Die zuständige Krankenkasse und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See sind nach § 39 Abs. 1 DEÜV für die Meldung der Tatbestände gemäß § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 4 zuständig. Dies betrifft Arbeitsunfähigkeitszeiten, Zeiten von Reha-Maßnahmen, Zeiten von Schwangerschaft, Mutterschaft sowie Zeiten der Schulausbildung und der berufsvorbereitenden Maßnahmen. Die Bundesagentur für Arbeit ist nach § 39 Abs. 2 DEÜV für die Meldung der Zeiten nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 sowie § 144 SGB III (Arbeitslosigkeit, Sperrzeiten) zuständig. Hingegen werden Zeiten eines Fach- oder Hochschulbesuches nicht automatisch erfasst. Sie werden nur auf Antrag des Versicherten seitens des Rentenversicherungsträgers festgestellt.