0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist mit Wirkung zum 1.1.1992 durch das RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) in Kraft getreten. Nach dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht ergaben sich vergleichbare Regelungen zur Zuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge i. S. v. § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV aus § 1425 Abs. 2 RVO, § 147 Abs. 2 AVG.
Durch das Fünfte Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (5. SGB IV-ÄndG) v. 15.4.2015 (BGBl. I S. 583) wurde in Satz 3 der Vorschrift mit Wirkung zum 1.1.2016 nach dem Wort "Erstattung" das Wort "elektronisch" eingefügt.
1 Allgemeines
Rz. 2
Grundsätzlich werden die Aufgaben der gesetzlichen Rentenversicherung, zu denen auch die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge zählt, von den Trägern der Deutschen Rentenversicherung wahrgenommen; hierzu gehören die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (§ 23 Abs. 2 SGB I, § 125 Satz 1). Die Abgrenzung der Zuständigkeit der vorgenannten Rentenversicherungsträger ergibt sich im Einzelnen aus §§ 126 bis 130, 133 bis 137.
Abweichend von den für die gesetzliche Rentenversicherung einschlägigen generellen Zuständigkeitsregelungen (§ 23 Abs. 2 SGB I, §§ 125 bis 130, 133 bis 137) erfolgt die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge i. S. v. § 26 Abs. 2 und 3 SGB IV bei Vorliegen der in § 211 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Voraussetzungen sowie entsprechender Vereinbarung mit der Deutschen Rentenversicherung durch die Einzugsstellen (= gesetzliche Krankenkassen als Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag abhängig Beschäftigter) oder durch die Leistungsträger (z. B. bei irrtümlicher Annahme von Versicherungspflicht aufgrund von Leistungen der Agentur für Arbeit nach den Vorschriften des SGB III gemäß § 3 Satz 1 Nr. 3 oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder einer nicht erwerbsmäßig tätigen Pflegeperson gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a).
§ 211 regelt im Einzelnen die
- Zuständigkeit der Einzugsstellen bzw. von Leistungsträgern für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 SGB IV) aufgrund einer hierzu mit der Deutschen Rentenversicherung Bund getroffenen Vereinbarung (Satz 1 Nr. 1 und 2),
- Grundlagen für die Berechnung des Erstattungsbetrags (Satz 2),
- Pflicht zur elektronischen Benachrichtigung des kontoführenden Rentenversicherungsträgers über die durchgeführte Erstattung, wenn diese durch eine Einzugsstelle, einen Leistungsträger oder das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr erfolgt ist (Satz 3).
Rz. 3
Vereinbarungen nach § 211 Satz 1 Nr. 1 und 2 betreffen sowohl die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge aufgrund einer irrtümlichen Annahme von Versicherungspflicht (§§ 1 bis 4, 229, 229a) als auch solche, die lediglich in falscher Höhe (§§ 157 bis 166) gezahlt worden sind.
Vereinbarungen i. S. v. § 211 Satz 1 Nr. 1 und 2 bestehen derzeit für zu Unrecht gezahlte Beiträge aufgrund der Ausübung einer
- abhängigen Beschäftigung i. S. v. § 1 i. V. m. § 7 Abs. 1 und 2 SGB IV mit dem GKV-Spitzenverband für die Einzugsstellen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags,
- nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit gemäß § 3 Satz 1 Nr. 1a mit dem GKV-Spitzenverband für die Leistungsträger der gesetzlichen Pflegeversicherung sowie
- aufgrund des Bezuges von Leistungen nach den Vorschriften des SGB III bei irrtümlicher Annahme von Versicherungspflicht nach § 3 Satz 1 Nr. 3 oder Antragspflichtversicherung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Beitragszahlung in unrichtiger Höhe mit der Bundesagentur für Arbeit als Leistungsträger.
Für die Erstattung anderer zu Unrecht gezahlter Beiträge für den in § 3 Satz 1 Nr. 2, 2a, 2b, 3 oder 3a oder § 4 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 genannten Personenkreis der sonstigen Versicherten bestehen derzeit keine weiteren Vereinbarungen zur Sonderzuständigkeit für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge. Gleichwohl hat die Deutsche Rentenversicherung Bund auch mit anderen Leistungsträgern sowie dem Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr Absprachen getroffen, die einer Vereinbarung i. S. v. § 211 Satz 1 entsprechen (vgl. hierzu Komm. zu Rz. 9 bis 11).
Rz. 4
Nach Satz 2 der Vorschrift ist für die Berechnung des Erstattungsbetrages die dem Beitrag zugrunde liegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage maßgebend. Darüber hinaus regelt § 26 Abs. 3 Satz 1 SGB IV, dass der Erstattungsbetrag denjenigen zusteht, welche die Beiträge getragen haben. Für die Ermittlung des Erstattungsbetrages sind damit folgende Rechtsvorschriften einschlägig:
- §§ 157, 158, 159 (Grundsatz für die Beitragsberechnung, maßgebender Beitragssatz, Beitragsbemessungsgrenze),
- §§ 162, 163 (beitragspflichtige Einnahmen für abhängig Beschäftigte),
- § 166 (beitragspflichtige Einnahmen für sonstige Versicherte),
- §§ 168, 170 i. V. m. § 20 Abs. 2, 2a und 3 (Beitragstragung für abhängig Beschäftigte und sonstige Versicherte).
2 Rechtspraxis
2.1 Vereinbarung zur Zuständigkeit der Einzugsstellen (§ 211 Satz 1 Nr. 1)
Rz. 5
Für die Zahlung von Pflichtbeiträgen aus dem Arbeitsentgelt abhängig Beschäftigter sowie für Hausgewerbetreibende gelten gem...