0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
§ 238 trat gemäß Art. 85 Abs. 1 RRG 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) zum 1.1.1992 in Kraft. Die Vorschrift ergänzte in ihrer ursprünglichen Fassung zunächst die Wartezeitregelung bei Prüfung eines Anspruchs auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40, § 50 Abs. 4, § 51 Abs. 2 und 4, § 61). Sie regelte in Abs. 1 und 2 Nr. 1, dass auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage auch Zeiten des Bezuges von Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus sowie Ersatzzeiten i. S. d. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6, die gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, angerechnet werden. Darüber hinaus wurden nach § 238 Abs. 2 Nr. 2 (i. d. F. bis 31.12.2007) Hauerarbeiten und sonstige Arbeiten unter Tage, die vor dem 1.1.1968 bzw. vor dem 1.1.1969 verrichtet worden sind, entsprechend dem bis zum 31.12.1991 geltenden Recht in gewissem Umfang den ständigen Arbeiten unter Tage (§ 61) gleichgestellt.
Die Vorschrift wurde durch Art. 1 Nr. 60, Art. 27 Abs. 1 des Gesetzes zur Anpassung der Regelaltersgrenze an die demografische Entwicklung und zur Stärkung der Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Altersgrenzenanpassungsgesetz) v. 20.4.2007 (BGBl. I S. 554) mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert. Dem bisherigen Abs. 1 wurden 2 Absätze vorangestellt. Der Regelungsinhalt der bisherigen Abs. 1 und 2 wurde in Abs. 3 und 4 übernommen. § 238 ist weiterhin eine Übergangsregelung zum Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute (§ 40). Neben den bisherigen wartezeitrechtlichen Übergangsregelungen enthält § 238 in seinen neu eingefügten Abs. 1 und 2 ab 1.1.2008 auch noch Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung der Altersgrenze von 60 Jahren auf 62 Jahre für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
Durch Art. 4 Nr. 16, Art. 23 Abs. 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (6. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 11.11.2016 (BGBl. I S. 2500) wurde Abs. 3 mit Wirkung zum 1.1.2017 aufgehoben. Der bisherige Regelungsinhalt der Vorschrift wurde nahezu Wortgleich in § 244 Abs. 4 übertragen.
Durch Art. 6 Nr. 18, Art. 28 Abs. 1 des Siebten Gesetzes zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze (7. SGB IV-Änderungsgesetz) v. 12.6.2020 (BGBl. I S. 1248) wurde mit Wirkung zum 1.7.2020 in Abs. 4 die Nr. 1 aufgehoben und die Nummerbezeichnung "2" gestrichen. Nach Abs. 4 Nr. 1 in der am 30.6.2020 geltenden Fassung waren die der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnenden Ersatzzeiten i. S. v. § 250 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 auf die Wartezeit von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute anzurechnen. Bei der Streichung der Nr. 1 in Abs. 4 handelt es sich nach der hierzu ergangenen Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/17586 v. 4.3.2020 S. 99) lediglich um eine redaktionelle Klarstellung, da Ersatzzeiten bereits in Anwendung von § 51 Abs. 4 auf die Wartezeit von 25 Jahren (§ 51 Abs. 2) anzurechnen sind; dass dies nur gilt, wenn die Ersatzzeiten gemäß § 254 Abs. 1 oder Abs. 2 der knappschaftlichen Rentenversicherung zuzuordnen sind, ergibt sich weiterhin aus Abs. 4.
1 Allgemeines
Rz. 1a
Abs. 1 und 2 in der ab 1.1.2008 maßgebenden Fassung enthält als Übergangsregelung zu § 40 für Versicherte der Geburtsjahrgänge vor 1964 Vertrauensschutzregelungen zur Anhebung Altersgrenze für einen Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute.
Gemäß § 40 (i. d. F. ab 1.1.2008) haben Versicherte Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute, wenn sie das 62. Lebensjahr vollendet haben und die Wartezeit von 25 Jahren erfüllen. Nach § 40 in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung war der Zugang zu dieser Rente bereits nach Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten möglich. Aus Gründen des Vertrauensschutzes regelt § 238 Abs. 1 für vor dem 1.1.1964 geborene Versicherte, dass – entsprechend dem bisherigen Recht – ein Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute weiterhin frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres eines Versicherten besteht, wenn die Wartezeit von 25 Jahren erfüllt ist. Ergänzend zu § 238 Abs. 1 bestimmt Abs. 2 Satz 1 der Vorschrift, dass die Altersgrenze von 60 Jahren für einen Anspruch auf diese Altersrente nur für Versicherte maßgebend ist, die vor dem 1.1.1952 geboren sind. Für nach dem 31.12.1951 geborene Versicherte wird die Altersgrenze nach der in Abs. 2 Satz 2 abgedruckten Tabelle angehoben.
Besonderen Vertrauensschutz genießen darüber hinaus gemäß § 238 Abs. 2 Satz 3 Versicherte, die Anpassungsgeld für entlassene Arbeitnehmer des Bergbaus oder eine Knappschaftsausgleichsleistung (§ 239) bezogen haben. Für diesen Personenkreis wird die Altersgrenze von 60 Jahren für den Anspruch auf Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleut...