0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die am 1.1.1992 in Kraft getretene Vorschrift ist mehrfach (vgl. zur Gesetzesentwicklung weitergehend auch GRA der DRV zu § 256 SGB VI, Stand: 3.8.2015, Historie) geändert worden, zuletzt
- ab 1.7.2001 durch Art. 6 Nr. 45 des SGB IX vom 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046): In Abs. 4 wurde das Wort "Behinderte" durch "behinderte Menschen" ersetzt.
Gültig ist die Vorschrift i. d. F. v. 19.2.2002 ab 1.1.2002.
1 Allgemeines
1.1 Korrespondierende Regelungen
Rz. 2
Die Vorschrift ergänzt § 70 und regelt, wie Entgeltpunkte für bestimmte Beitragszeiten vor 1992 in den alten Bundesländern zu ermitteln sind. Vgl. für Beitragszeiten in den neuen Bundesländern §§ 256a, 256b, 259a, 259b, für Berliner Beitragszeiten § 257, für saarländische Beitragszeiten § 258, für Beitragszeiten mit Sachbezug § 259, für nachgewiesene Beitragszeiten ohne Beitragsbemessungsgrundlage § 256c, für Zeiten der Doppelversicherung § 261 und für Mindestentgeltpunkte § 262. Außerdem nimmt Abs. 1 Bezug auf § 247a Abs. 2a (Beschäftigungszeiten vom 1.6.1945 bis 30.6.1965). Die in Abs. 5 angesprochene Anlage 3 zum SGB VI (Entgeltpunkte für Beiträge nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen) entspricht den bis zum 31.12.1991 geltenden Tabellen zu § 32 Abs. 3 Buchst. a AVG. Die in Abs. 6 Satz 2 angesprochene Heiratserstattung bezieht sich auf § 282 und § 9 WGSVG.
1.2 Regelungsinhalte im Überblick
Rz. 3
Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer beruflichen Ausbildung in der Zeit vom 1.6.1945 bis 30.6.1965 erhalten 0,025 Entgeltpunkte (Abs. 1).
Abs. 2 bezieht sich auf Beitragszeiten, die in der Zeit vom 1.1.1984 bis zum 31.12.1991 auf der Grundlage des § 112b AVG/§ 130b RKG/§ 1385b RVO zum Erwerb von Ausfallzeiten (heute Anrechnungszeiten) nötig waren und die der Versicherte ganz oder teilweise zu tragen hatte (vgl. auch § 247 Abs. 1); deren Beitragsbemessungsgrundlage (§ 70 Abs. 1 Satz 1) richtet sich nach dem gezahlten Beitrag und dem maßgebenden Beitragssatz.
Nach den Abs. 3 und 4 gelten für Pflichtbeiträge von Wehr- und Zivildienstleistenden (vgl. auch § 3 Nr. 2) sowie von behinderten Menschen in geschützten Einrichtungen (vgl. auch § 1 Nr. 2) – ggf. auf Antrag – feste bzw. Mindestentgeltpunkte.
Für Entgeltpunkte aus Beiträgen nach Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklassen sind Anlagen 3 und 4 zum SGB VI maßgebend; Abs. 5 betrifft Beiträge, die vor Einführung der bargeldlosen Beitragsentrichtung außerhalb des für Arbeitnehmer geltenden Lohnabzugsverfahrens bis 1976 im sog. Markenverfahren entrichtet worden sind.
Nachentrichteten Beiträgen für Zeiten vor 1957 nach Sonderregelungen des bis 1991 geltenden Rechts, um die es in Abs. 6 Satz 1 insbesondere geht, werden Entgeltpunkte auf der Basis des Durchschnittsentgelts von 1957 zugeordnet; für Beiträge ab 1957 gilt § 70 Abs. 1.
Demgegenüber richten sich die Entgeltpunkte bei Nachzahlungen (so die Bezeichnung ab 1992) aufgrund von §§ 284 und 285 nach dem Durchschnittsentgelt im Jahr der Beitragszahlung; Abs. 6 Satz 2; für Nachzahlungen nach den Vorschriften des Vierten Kapitels (§§ 204 bis 209) vgl. § 70 Abs. 5.
Inflationsbeiträge (betreffend die Zeit vom 1.8.1921 bis 31.12.1923) erhalten für jeden Kalendermonat 0,0625 Entgeltpunkte (Abs. 7). Die Regelung hat heute keine praktische Bedeutung mehr.
1.3 Normzweck
Rz. 3a
Sinn der Regelung ist es Berechnungsgrundlagen für die Rentenberechnung zu schaffen, soweit für Beitragszeiten vor dem 1.1.1992 Entgeltpunkte zu ermitteln sind.
1.4 Gemeinsame Rechtliche Anweisungen der DRV
Rz. 4
Die Deutsche Rentenversicherung hat im Anwendungsbereich des SGB VI umfangreiche Gemeinsame Rechtliche Anweisungen (GRA) geschaffen, die auch § 256 erfassen. Die GRA der DRV zu § 256 hat den Stand 3.8.2015 (i. d. F. des SGB IX v. 19.6.2001, in Kraft getreten am 1.7.2001) und kann online im Rechtsportal der Deutschen Rentenversicherung (rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de) eingesehen werden.
2 Rechtspraxis
2.1 Pflichtbeitragszeiten nach § 247 Abs. 2a – Zeiten einer beruflichen Ausbildung (Abs. 1)
2.1.1 Überblick
Rz. 5
§ 247 Abs. 2a, auf den Abs. 1 Bezug nimmt, bezieht sich auf Lehrlinge oder sonst zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigte (z. B. als Vor- und Nachpraktikanten), für die ab 1.6.1945 dem Grunde nach Rentenversicherungspflicht bestand, jedoch bis zum Inkrafttreten des 1. Rentenversicherungsänderungsgesetzes am 1.7.1965 von den Sozialversicherungsträgern keine Pflichtbeiträge eingezogen worden sind.
Rz. 6
Zeiten einer beruflichen Ausbildung sind begrifflich in § 54 Abs. 3 Satz 2 als beitragsgeminderte Zeiten erfasst. Der Begriff wird durch § 7 Abs. 2 SGB IV näher bestimmt. Berufsausbildung ist jede Beschäftigung, die zum Erwerb beruflicher Kenntnisse, Fertigkeiten oder Erfahrungen dient. Dies ist insbesondere bei einer beruflichen Ausbildung in einem staatlich anerkannten Ausbildungsberuf im Rahmen rechtsverbindlicher Ausbildungsrichtlinien der Fall. Ziele und Begriffe der Berufsausbildung definiert insoweit § 1 BBiG; insbesondere in Abs. 3 findet sich eine weitergehende Definition des Begriffs Berufsausbildung; Berufsausbildung soll darauf abzielen, berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten (berufliche Handlungsfähigkeit) in einem geordneten Ausbildungsgang zu vermitteln (vgl. weitergehend auch GRA der DRV zu § 54 SGB VI, Stand: 15.2.2017, Abschn. 3 ...