Rz. 15

Sind im Versicherungsverlauf des Versicherten 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten belegt, ordnet Abs. 1 Satz 1 weiter die Prüfung an, ob sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.

 

Rz. 16

Der Durchschnittswert ist aus sämtlichen, bis zum Rentenfall zurückgelegten vollwertigen Pflichtbeiträgen zu ermitteln (vgl. Komm. zu § 54 Abs. 2, § 55). Es ist daher nicht nur auf die vollwertigen Pflichtbeitragszeiten bis zum 31.12.1991 abzustellen (GRA der DRV zu § 262 SGB VI, Stand: 23.3.2018, Anm. 3).

 

Rz. 17

Vollwertig in diesem Sinne sind alle Pflichtbeitragsmonate, die nicht gleichzeitig mit beitragsfreien Zeiten belegt sind; vgl. § 54 Abs. 1 Nr. 1a und Abs. 2 (GRA der DRV zu § 262 SGB VI, Stand: 23.3.2018, Anm. 3).

 

Rz. 18

Pflichtbeiträge für Zeiten des Bezuges einer eigenen Rente gehören nach § 262 Abs. 3 ausdrücklich nicht zu den vollwertigen Pflichtbeiträgen.

 

Rz. 19

Ergibt die Berechnung des Durchschnittswerts mindestens 0,0625 Entgeltpunkte, kommen Mindestentgeltpunkte für Pflichtbeiträge vor 1992, unabhängig vom Durchschnittswert dieser Beiträge, nicht in Betracht.

 

Rz. 20

 

Beispiel zur Berechnung des Durchschnittswerts:

Vollwertige Pflichtbeiträge in der Zeit von 1974 bis 2010. Davon

 
180 Kalendermonate (vor 1992) = 10,8000 Entgeltpunkte
168 Kalendermonate (nach 1991) = 10,5000 Entgeltpunkte
insgesamt:  
348 Kalendermonate 21,3000 Entgeltpunkte

Daraus (21,3000 : 348) ergibt sich ein Durchschnittswert von 0,0612, so dass die Entgeltpunkte für vollwertige Pflichtbeiträge bis zum 31.12.1991 angehoben werden können; vorausgesetzt, ihr Durchschnittswert liegt ebenfalls unter 0,0625 Entgeltpunkten (vgl. Fortsetzung des Beispiels unter Rz. 8).

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