0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift ist durch das Rentenreformgesetze 1992 v. 18.12.1989 (BGBl. I S. 2261) mit Wirkung zum 1.1.1992 in Kraft getreten (Art. 1, Art. 85 Abs. 1 RRG 1992). Abs. 1 benannte die allgemeinen Voraussetzungen für Versicherten- und Hinterbliebenenrenten. Abs. 2 und 3 enthielt neben Hinzuverdienstgrenzen eine negative Anspruchsvoraussetzung für Ansprüche auf Altersrenten vor Vollendung des 65. Lebensjahres.
Durch das SGB VI-Änderungsgesetz v. 15.12.1995 (BGBl. I S. 1824) wurde mit Wirkung zum 1.1.1996 Abs. 2 Satz 1 neu gefasst und diesem Absatz Satz 5 angefügt (Art. 1 Nr. 5 Buchst. a und b, Art. 17 Abs. 1 SGB VI-ÄndG). Die redaktionelle Neufassung des Abs. 2 Satz 1 sollte die negative Anspruchsvoraussetzung, nach der "eine Rente wegen Alters vor Vollendung des 65. Lebensjahres nur zu leisten war, wenn die Hinzuverdienstgrenze nicht überschritten wurde", konkretisieren. Darüber hinaus sollte durch die Anfügung des Satzes 5 in Abs. 2 klargestellt werden, dass bestimmte Entgelte aus sozialpolitischen Gründen nicht als Hinzuverdienst i. S. der Vorschrift zu berücksichtigen sind. Hierbei handelt es sich um das Pflegegeld, das eine Pflegeperson von dem Pflegebedürftigen erhält, wenn es die Grenzen des § 37 SGB XI nicht übersteigt sowie um das Entgelt, das ein behinderter Mensch von dem Träger einer in § 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Einrichtung erhält.
Durch Art. 2 Nr. 3, Art. 10 des Gesetzes zur Förderung eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand v. 23.7.1996 (BGBl. I S. 1078) wurde Abs. 4 Nr. 1 und 2 mit Wirkung zum 1.8.1996 angefügt. Danach bestand nach bindender Bewilligung einer Altersrente kein Anspruch auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder auf Erziehungsrente.
Durch das Rentenreformgesetz 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) wurde Abs. 2 mit Wirkung zum 1.1.2000 geändert, indem in Satz 2 die Wörter "Jahres seit Rentenbeginn" durch das Wort "Kalenderjahres" ersetzt worden sind. Außerdem wurde Abs. 2 Satz 4 neu gefasst (Art. 1 Nr. 13 Buchst. a, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999). Abs. 2 Satz 2 bestimmte nunmehr, dass bei Prüfung der Einhaltung der monatlichen Hinzuverdienstgrenze mit der Möglichkeit des zweimaligen Überschreitens bis zum Doppelten der jeweils maßgebenden Hinzuverdienstgrenze, nicht mehr eine jährliche Betrachtungsweise in Abhängigkeit vom Rentenbeginn zu erfolgen hat, sondern auf das Kalenderjahr abzustellen ist. Durch eine redaktionelle Änderung des Abs. 2 Satz 4 sollte verdeutlicht werden, dass Arbeitsentgelt und Arbeitseinkommen aus mehreren Beschäftigungen oder selbständigen Tätigkeiten zusammenzurechnen sind. Darüber hinaus ist durch Art. 1 Nr. 13 Buchst. b, Art. 33 Abs. 13 RRG 1999 Abs. 3 neu gefasst worden. Dadurch waren für die Berechnung der individuellen Hinzuverdienstgrenzen für einen Anspruch auf Teilrente wegen Alters zu einem Drittel, der Hälfte oder zwei Dritteln der Vollrente nicht mehr nur die Entgeltpunkte des letzten Kalenderjahres vor dem Beginn der ersten Rente wegen Alters maßgebend, sondern die Entgeltpunkte der letzten 3 Kalenderjahre.
Mit dem Gesetz zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse v. 24.3.1999 (BGBl. I S. 388) wurde die in Abs. 3 Nr. 1 angegebene Hinzuverdienstgrenze für einen Anspruch auf Vollrente wegen Alters von bisher 1/7 der monatlichen Bezugsgröße mit Wirkung zum 1.4.1999 auf einen nicht dynamischen Betrag in Höhe von 630,00 DM festgesetzt (Art. 4 Nr. 4, Art. 19 des Gesetzes). Die durch das RRG 1999 v. 16.12.1997 (BGBl. I S. 2998) mit Wirkung zum 1.1.2000 vorgesehene Änderung des Abs. 3 ist allerdings hinsichtlich der Höhe der Hinzuverdienstgrenze für eine Vollrente wegen Alters (= 1/7 der monatlichen Bezugsgröße) nicht in Kraft getreten (Art. 5 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung der geringfügigen Beschäftigungsverhältnisse a. a. O.).
Durch das 4. EUR-Einführungsgesetz v. 21.12.2000 (BGBl. I S. 1983) wurde mit Wirkung zum 1.1.2002 in Abs. 3 Nr. 1 die Angabe "630 Deutsche Mark" durch die Angabe "325 EUR" ersetzt (Art. 68 Abs. 10 des 4. EUR- Einführungsgesetzes).
Mit Wirkung zum 1.7.2001 wurde durch das Inkrafttreten des SGB IX – Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) in Abs. 2 Satz 5 Nr. 2 das Wort "Behinderter" durch die Wörter "behinderter Mensch" ersetzt (Art. 6, Art. 68 Abs. 1 SGB IX). Hierbei handelte es sich um eine redaktionelle Anpassung an die im SGB IX verwendete Formulierung.
Das Hüttenknappschaftliche Zusatzversicherungs-Neuregelungs-Gesetz v. 21.6.2002 (BGBl. I S. 2167) hat mit Wirkung zum 1.1.2003 (Art. 8 Nr. 2, Art. 25 Abs. 9 des Gesetzes) in Abs. 2 Satz 2 nach dem Wort "Tätigkeit" die Wörter "oder vergleichbares Einkommen" eingefügt und die Sätze 3 und 4 durch folgenden Satz ersetzt: "Die in Satz 2 genannten Einkünfte werden zusammengerechnet."
Durch das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt v. 23.12.2002 (BGBl. I S. 4621) wurde mit Wirkung zum 1.4.2003 in Abs. 3 Nr. 1 die Angabe "325,00 EUR" durch die Wörter "ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße" erset...