Rz. 36
Nach § 97 Abs. 1 Nr. 1 unterliegen Witwen- und Witwerrenten der Einkommensanrechnung. Dabei ist nach § 97 Abs. 2 das Einkommen anrechenbar, das den Freibetrag des 26,4-fachen des aktuellen Rentenwerts übersteigt, wobei sich der Freibetrag für jedes waisenrentenberechtigte Kind des Leistungsberechtigten um das 5,6-fache des aktuellen Rentenwerts erhöht (§ 97 Abs. 2 Satz 2). Von dem den Freibetrag übersteigenden Einkommen werden 40 % auf die Witwen- bzw. Witwerrente angerechnet. Dabei ist das Einkommen im Sinne eines pauschalierten Nettobetrags (nicht das konkrete Nettoeinkommen) in der Form in Ansatz zu bringen, als die Bruttoeinkünfte um die in § 18b Abs. 5 SGB IV aufgeführten Prozentsätze zu mindern sind.
Rz. 37
Bis zum 31.12.2001 war die Anrechnung von Einkommen auf Renten nach § 46 auf Erwerbseinkommen (Arbeitsentgelt aus abhängiger Beschäftigung (§ 14 SGB IV) und Arbeitseinkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit (§ 15 SGB IV)) und Erwerbsersatzeinkommen des Rentenbeziehers beschränkt. Bei der Anrechnung von Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit wurde die Anrechnung wiederum auf das Einkommen beschränkt, dem eine eigene Tätigkeit des Betroffenen zugrunde lag, so dass bei fehlender Mitwirkung im Betrieb trotz der Erzielung von Gewinnen aus selbständiger Tätigkeit ein Einkommen i. S. d. § 15 SGB IV nicht vorlag und damit nicht zur Anrechnung gelangte (BSG, Urteil v. 27.1.1999, B 4 RA 17/98 R). Die Anrechnung von Erwerbsersatzeinkommen war auf öffentlich-rechtliche Leistungen beschränkt, so dass z. B. von einer Krankenkasse gezahltes Krankengeld angerechnet wurde, nicht hingegen Krankentagegeld aus einem privaten Krankenversicherungsvertrag.
Rz. 38
Mit dem Altersvermögensergänzungsgesetz v. 21.3.2001 (BGBl. I S. 403) ist die Anrechnung von Einkommen auf Renten nach § 46 ab 1.1.2002 in der Form neu geregelt worden, dass sie nunmehr auf nahezu alle Einkommensarten ausgedehnt ist, soweit nicht die Übergangsregelung des § 114 SGB IV zur Anwendung kommt (vgl. hierzu Rz. 39). Ausgenommen sind lediglich die meisten steuerfreien Einnahmen nach § 3 EStG sowie Einnahmen aus steuerlich geförderten Altersvorsorgeverträgen nach §§ 10a, 79 ff. EStG. Die entsprechenden Einkommensanrechnungsregelungen finden sich in §§ 18a bis 18e SGB IV. Neben dem Arbeitsentgelt (§ 18a Abs. 2 Satz 1, § 14 SGB IV), dem Arbeitseinkommen (§ 18a Abs. 2 Satz 1, Abs. 2a SGB IV) und diesen vergleichbaren Einkommen (§ 18a Abs. 2 Satz 1 SGB IV) und von öffentlichen Trägern geleisteten Erwerbsersatzeinkommen (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 2 bis 8 SGB IV) werden nunmehr auch Vermögenseinkommen wie Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 18a Abs. 4 Nr. 1 SGB IV, § 20 EStG), Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 18a Abs. 4 Nr. 2 SGB IV, § 21 EStG) sowie Gewinne aus privaten Veräußerungen (§ 18a Abs. 4 Nr. 3 SGB IV, § 23 EStG) sowie Erwerbsersatzeinkommen angerechnet, die nicht von öffentlichen Trägern geleistet werden. Hierbei handelt es sich vor allem um Alters- und Erwerbsminderungsrenten aus betrieblicher und privater Versicherung (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 9 und 10 SGB IV) sowie kurzfristiges Erwerbsersatzeinkommen aufgrund privater Versorgung (§ 18a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB IV) wie z. B. das Krankengeld eines privaten Krankenversicherungsunternehmens. Außerdem umfasst die Anrechnung von Arbeitseinkommen auch solche Einkünfte, denen keine eigenen Arbeitsleistung des Rentenberechtigten zugrunde liegt (§ 18a Abs. 2a SGB IV).
Rz. 39
Die Neuregelungen des Altersvermögensergänzungsgesetzes zur Einkommensanrechnung bei Renten wegen Todes gelten aus Gründen des Vertrauens- und Bestandsschutzes jedoch nicht für Personen, die sich bei ihrer Lebensplanung an den bisher geltenden Regelungen orientiert haben und sich nicht mehr auf das neue Recht einstellen können (BT-Drs. 14/4595 S. 60). Das bis zum 31.12.2001 geltende Recht gilt nach der Übergangsvorschrift des § 114 SGB IV bei Todesfällen bis zum 31.12.2001 und bei späteren Todesfällen, wenn die Ehe vor dem 1.1.2002 geschlossen wurde und wenigstens einer der beiden Ehepartner am 1.1.2002 bereits das 40. Lebensjahr vollendet hat.