Rz. 16
Witwenrenten und Witwerrenten sind Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion. Für Witwen- und Witwerrenten nach dem letzten und dem vorletzten Ehegatten bzw. überlebenden Lebenspartner (§ 46) gilt nach Ablauf des sog. Sterbevierteljahres (Rz. 15) der Faktor 0,25 bei der kleinen (§ 46 Abs. 1) und 0,55 bei der großen Rente (§ 46 Abs. 2 i. V. m. § 242a Abs. 2, 4 und 5), d. h., dass die große Witwen-/Witwerrente 55 % der fiktiven Vollrente wegen Erwerbsminderung (bzw. Altersrente) des Versicherten ausmacht.
Rz. 17
Nach § 255 Abs. 1 ist für große Witwenrenten und Witwerrenten dann der Rentenartfaktor 0,6 maßgebend, wenn der Ehegatte vor dem 1.1.2002 verstorben ist oder die Ehe vor diesem Zeitpunkt geschlossen wurde und mindestens ein Ehegatte vor dem 2.1.1962 geboren wurde.
Die Absenkung um 5 % kommt daher – wegen der Übergangsregelung in § 255 – nur infrage, wenn
- der Ehegatte bzw. Lebenspartner nach dem 31.12.2001 gestorben ist und
- beide Eheleute bzw. Lebenspartner – in Fällen der Eheschließung bzw. der Begründung einer Lebenspartnerschaft vor dem 1.1.2002 – nach dem 1.1.1962 geboren sind.
a) |
Eheleute haben 1985 geheiratet. Der Ehemann ist 1961 und die Ehefrau 1963 geboren. Der Ehemann ist am 15.4.2019 gestorben. Es besteht wegen Kindererziehung Anspruch auf große Witwenrente. Für die Witwenrente gilt der Rentenartfaktor 0,6. |
b) |
Eheleute haben 1985 geheiratet. Beide Eheleute sind 1963 geboren. Der Ehemann ist am 15.4.2019 gestorben. Es besteht wegen Kindererziehung Anspruch auf große Witwenrente. Für die Witwenrente gilt der Rentenartfaktor 0,55. |
c) |
Eheleute haben am 5.1.2002 geheiratet. Beide Eheleute sind 1959 geboren. Der Ehemann ist am 25.3.2019 gestorben. Es besteht wegen Kindererziehung Anspruch auf große Witwenrente. Für die Witwenrente gilt der Rentenartfaktor 0,55, weil die Ehe nach dem 31.12.2001 geschlossen wurde. |
Witwen- und Witwerrenten erhalten seit 1.1.2002 unter den in §§ 78a, 88a, 264b genannten Voraussetzungen einen Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten (bei Kindererziehung).
Rz. 18
Witwen-/Witwerrenten an vor dem 1.7.1977 geschiedene Eheleute (vgl. §§ 243, 243a) sind ebenfalls entweder mit dem Faktor 0,25 oder 0,55 zu berechnen.
Das gilt nach § 255 Abs. 2 bereits von Beginn an und nicht erst 3 Kalendermonate später.
Rz. 19
Für die Halbwaisenrente beträgt der Faktor 0,1 und für die Vollwaisenrente 0,2 (= 10 bzw. 20 % der Rente des Versicherten). Halb- und Vollwaisenrenten erhalten zusätzliche persönliche Entgeltpunkte, die sich nach der individuellen Beitragsleistung des Versicherten richten (§ 66 Abs. 1, § 78, § 264b). Auch Waisenrenten sind wie Witwenrenten und Witwerrenten Leistungen mit Unterhaltsersatzfunktion.