0 Rechtsentwicklung
Rz. 1
Die Vorschrift trat mit dem SGB X v. 18.8.1980 (BGBl. I S. 1469) ab 1981 in Kraft und wurde mit der Neufassung des SGB X v. 18.1.2001 (BGBl. I S. 130) neu bekannt gemacht. Abs. 1 Satz 2 ist mit dem SGB IX v. 19.6.2001 (BGBl. I S. 1046) angefügt worden und Abs. 2 Satz 1 wurde mit dem Dritten Gesetz zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften v. 21.8.2002 (BGBl. I S. 3322) zum 1.2.2003 geändert. Das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz (KostRMoG) v. 5.5.2004 (BGBl. I S. 718) änderte Abs. 2 Satz 4 zum 1.7.2004. Durch das Gesetz zur Weiterentwicklung des Behindertengleichstellungsrechts v. 19.7.2016 (BGBl. I S. 1757) wurde zum 27.7.2016 Abs. 1 Satz 2 geändert sowie Abs. 1a eingefügt und zum 1.1.2017 Abs. 1 Satz 3 eingefügt sowie Abs. 2 Satz 4 geändert.
1 Allgemeines
Rz. 2
§ 19 regelt die Amtssprache im Verwaltungsverfahren.
Im Vergleich von § 23 VwVfG zu § 19 – beide Vorschriften haben ihren Ursprung in § 184 GVG – zeigen sich in Abs. 2 und 4 einige Besonderheiten. Dabei werden sowohl die Situation der mit fremdsprachlich qualifizierten Mitarbeitern besetzten Sozialleistungsträger als auch die Anwendung über- und zwischenstaatlichen Rechts (§ 30 Abs. 2 SGB I) sowie weitere Besonderheiten des Sozialrechts berücksichtigt. § 19 schließt – wie § 23 VwVfG – eine in Anbetracht der hohen Ausländerzahlen in der Bundesrepublik und der zunehmenden internationalen Verflechtung bedeutsam gewordene Gesetzeslücke(vgl. BT-Drs. 7/910 S. 48).
§ 19 bestimmt, dass auch für Ausländer die Amtssprache deutsch ist. Allerdings sind Anträge, Eingaben und andere Dokumente, die in fremder Sprache abgefasst sind, beachtlich; Abs. 2 bis 4 regeln wie in diesen Fällen zu verfahren ist. Daneben bleiben gemäß § 30 Abs. 2 SGB I Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts unberührt.
2 Rechtspraxis
2.1 Grundsatz der Amtssprache
Rz. 3
Nach Abs. 1 Satz 1 ist die Amtssprache deutsch. Dies gilt sowohl für den schriftlichen als auch den mündlichen Vortrag der Behörde und der Beteiligten. Unter "deutsch" ist, jedenfalls im Schriftverkehr, in erster Linie die deutsche Hochsprache zu verstehen, daneben sind aber auch die Fach- und Umgangssprache prinzipiell zulässig. Außerdem können – jedenfalls bei mündlicher Kommunikation – auch deutsche Dialekte, z. B. friesisch oder bayerisch – zumindest da, wo alle Beteiligten den entsprechenden Dialekt verstehen, verwendet werden. Der Gebrauch fremdsprachlicher Begriffe der Fachsprache ist möglich, wenn diese Begriffe in einem Fachgebiet allgemein geläufig sind, wenn sich eine einheitliche und bedeutungsgleiche deutsche Übersetzung (noch) nicht herausgebildet hat oder wenn dem (nur) deutsch sprechenden Fachmann ihre Bedeutung ohne weiteres klar ist (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 8.4. 2005, 10 B 2502/04).
In amtlichen Mitteilungen, Entscheidungen und Bescheiden ist ausschließlich die deutsche Sprache zu verwenden. Dies gilt auch für Rechtsbehelfs- und Rechtsmittelbelehrungen. Dies schließt allerdings die Befugnis der Behörden und Sozialleistungsträger nicht aus, in der täglichen Verwaltungspraxis im Umgang mit Ausländern den in deutscher Sprache abgefassten Schreiben eine Übersetzung beizufügen, sich deren Sprache zu bedienen oder Merkblätter und Broschüren in fremden Sprachen herauszugeben. Letzteres empfiehlt sich vor allem in Hinblick auf die §§ 13 bis 15 SGB I (BSG, Urteil v. 24.4.1997, 11 RAr 89/96). Dass Merkblätter oder Formulare nur in bestimmten Sprachen zur Verfügung gestellt werden, verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, wenn hierfür ein sachlicher Grund, wie z. B. die Häufigkeit des Auftretens der Sprache im Inland, besteht (VG Neustadt, Beschluss v. 27.9. 2013, 3 K 623/13.NW).
Rz. 4
Ein Ausländer hat keinen Anspruch darauf, dass an ihn gerichtete amtliche Schriftstücke in seiner Heimatsprache abgefasst werden. Er (nicht die Behörde) muss sich vielmehr, wenn er der deutschen Sprache nicht (hinreichend) mächtig ist, über den Inhalt des Schriftstücks mithilfe eines Dolmetschers Klarheit verschaffen (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.1997, 11 RAr 89/96). Darin liegt keine Verletzung des Art. 3 Abs. 3 GG, denn zum Ausgleich sprachbedingter Erschwernisse, die im Tatsächlichen auftreten, verpflichtet das Diskriminierungsverbot des Art. 3 Abs. 3 GG nicht (BVerfG, Beschluss v. 17.5.1983, 2 BvR 731/80, BVerfGE 64 S. 135). Zu trennen ist davon die Frage, unter welchen Voraussetzungen vom Inhalt eines Dokuments fahrlässig keine Kenntnis erlangt wurde (vgl. BSG, Urteil v. 24.4.1997, 11 RAr 89/96, AuB 1997 S. 282). Allerdings ist es grundsätzlich Aufgabe des der Amtssprache nicht hinreichend mächtigen Ausländers, das Verständigungsproblem, etwa durch Hinzuziehung eines Dolmetschers, auszuräumen (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 31.1.2007, L 12 AL 124/06).
Im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 und Art. 103 GG ist einem Ausländer evtl. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er keine sprachlich verständliche Rechtsbehelfsbelehrung erhalten hat (BVerfG, Beschluss v. 10.6.1975, 2 BvR 1074/74, BVerfGE 40 S. 95).
§ 19 gilt entsprechend für das Wid...