(1) 1Die Aufsichtsbehörde kann auf Antrag bewilligen, daß
1. |
bei Theatervorstellungen Kinder über sechs Jahre bis zu vier Stunden täglich in der Zeit von 10 bis 23 Uhr, |
(2) Die Aufsichtsbehörde darf nach Anhörung des zuständigen Jugendamts die Beschäftigung nur bewilligen, wenn
1. |
die Personensorgeberechtigten in die Beschäftigung schriftlich eingewilligt haben, |
2. |
der Aufsichtsbehörde eine nicht länger als vor drei Monaten ausgestellte ärztliche Bescheinigung vorgelegt wird, nach der gesundheitliche Bedenken gegen die Beschäftigung nicht bestehen, |
3. |
die erforderlichen Vorkehrungen und Maßnahmen zum Schutz des Kindes gegen Gefahren für Leben und Gesundheit sowie zur Vermeidung einer Beeinträchtigung der körperlichen oder seelisch-geistigen Entwicklung getroffen sind, |
4. |
Betreuung und Beaufsichtigung des Kindes bei der Beschäftigung sichergestellt sind, |
5. |
nach Beendigung der Beschäftigung eine ununterbrochene Freizeit von mindestens 14 Stunden eingehalten wird, |
6. |
das Fortkommen in der Schule nicht beeinträchtigt wird. |
(3) Die Aufsichtsbehörde bestimmt,
1. |
wie lange, zu welcher Zeit und an welchem Tag das Kind beschäftigt werden darf, |
2. |
Dauer und Lage der Ruhepausen, |
3. |
die Höchstdauer des täglichen Aufenthalts an der Beschäftigungsstätte. |
(4) 1Die Entscheidung der Aufsichtsbehörde ist dem Arbeitgeber schriftlich bekanntzugeben. 2Er darf das Kind erst nach Empfang des Bewilligungsbescheids beschäftigen.
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