Ferienjobber: Arbeitsrechtliche Besonderheiten

In vielen Unternehmen unterstützen Ferienbeschäftigte in der Urlaubszeit die Mitarbeitenden und überbrücken so den Urlaub der Stammbelegschaft. Ferienjobs von Schülerinnen, Schülern und Studierenden sind regelmäßig sehr begehrt. Welche arbeitsrechtlichen Besonderheiten sind bei diesen kurzfristigen Beschäftigungen zu beachten?

In Nordrhein-Westfalen starten diese Woche die Sommerferien, in manchen Bundesländer ist bereits Ferienzeit und andere folgen in Kürze. Üblicherweise kommen in dieser Zeit gerade in großen Unternehmen tausende Ferienjobber zum Einsatz und entlasten so die Mitarbeitenden des Unternehmens. Bei diesen Ferienjobs, die Schüler, Schülerinnen oder Studierende nur über einen bestimmten Zeitraum ausführen, handelt es sich um kurzfristige Beschäftigungen. 

Arbeitsvertrag: Ferienjobber sind Arbeitnehmende auf Zeit

Wenn Schülerinnen und Schüler oder Studierende für den Zeitraum der Ferien oder zur Aushilfe beschäftigt werden, handelt es sich regelmäßig um ein befristetes Arbeitsverhältnis. Das Arbeitsverhältnis endet also ohne Kündigung, wenn die vereinbarte Zeit abgelaufen ist. Währenddessen gibt es wenig Unterschiede zu anderen Arbeitsverhältnissen. Denn aus arbeitsrechtlicher Sicht sind Aushilfen im Grundsatz echte Arbeitnehmende und es gelten die arbeitsrechtlichen Regeln wie für andere Beschäftigte. So können auch Schülerinnen, Schüler und Studierende, die Ferienarbeit leisten, Entgeltfortzahlung beanspruchen. Anspruch auf Urlaub besteht regelmäßig nur nach dem Zwölftelungsprinzip bei Arbeitsverhältnissen, die mindestens einen vollen Monat bestehen.

Ferienjobber üben kurzfristige Beschäftigung aus

Arbeitgeber können Ferienjobber meist unproblematisch und sozialversicherungsfrei im Rahmen einer kurzfristigen Beschäftigung einstellen. Eine kurzfristige Beschäftigung liegt dann vor, wenn sie innerhalb eines Jahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage befristet ist. Der Arbeitgeber kann die entsprechende Zeitgrenze wählen. Seit 2022 müssen Arbeitgeber bei kurzfristigen Minijobs melden und nachweisen, welcher Krankenversicherungsschutz besteht.

Mindestlohn für Ferienjobber?

Das Mindestlohngesetz gilt prinzipiell auch für Ferienjobs - allerdings nur für volljährige Ferienjobber. Unterhalb der Altersgrenze von 18 Jahren gibt es keinen Mindestlohn, sofern noch keine Ausbildung abgeschlossen wurde. 

Demnach müssen Arbeitgeber volljährigen Ferienjobbern den aktuell geltenden gesetzlichen Mindestlohn zahlen.

Ferienjobber unter 18: Besonderheiten durch Jugendarbeitsschutz

Arbeitgeber sind selbstverständlich auch gegenüber Ferienjobbern verpflichtet, die geltenden Maßnahmen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz einzuhalten. Bei Schülerinnen und Schülern unter 18 Jahren ergeben sich zudem Besonderheiten hinsichtlich der Arbeitszeit und der möglichen Tätigkeit. Die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes (JArbSchG) unterscheiden zwischen der Beschäftigung von Kindern und jener von Jugendlichen. Alterstechnisch sind die jungen Ferienjobber danach in drei Gruppen einzuteilen: Kinder bis 13 Jahren, Kinder zwischen 13 und 15 Jahren sowie Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren.

Ferienjobber: Verbot der Kinderarbeit

Allgemein gilt: Die Beschäftigung von Kindern ist grundsätzlich verboten (§ 5 Abs. 1 JArbSchG). Kind ist nach dem Gesetz, wer noch nicht 15 Jahre alt ist. Für die zweite Gruppe (Kinder zwischen 13 und 15 Jahren) lässt das Gesetz allerdings Ausnahmen unter strengen Voraussetzungen zu (§ 5 Abs. 3 JArbSchG):

  • wenn die Sorgeberechtigten der Arbeit zustimmen und
  • die Arbeiten leicht sowie für diese Kinder geeignet sind und
  • nicht länger als zwei Stunden (in der Landwirtschaft drei Stunden) pro Tag dauern
  • die Kinder nicht zwischen 18 Uhr abends und acht Uhr morgens sowie
  • nicht vor oder während des Schulunterrichts beschäftigt werden

Verstärkter Arbeitsschutz für jugendliche Ferienjobber

Im Vergleich zu den Kindern können im Unternehmen Jugendliche, die vollzeitschulpflichtig sind zumindest für vier Wochen in den Sommerferien mit mehr Freiheiten eingesetzt werden. Allerdings gibt es im Vergleich zu volljährigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durchaus Einschränkungen. So ist die Arbeitszeit dieser Jugendlichen auf maximal acht Stunden täglich und höchstens 40 Stunden wöchentlich begrenzt. Diese Höchstarbeitszeit darf regelmäßig nicht – auch nicht durch angeordnete Mehrarbeit – überschritten werden. Zudem ist für Jugendliche grundsätzlich – mit Ausnahme einiger weniger im Gesetz genannter Branchen - die Arbeit zwischen 20 Uhr und sechs Uhr und  auch am Samstag und Sonntag tabu. Nach Arbeitsende stehen den Jugendlichen mindestens zwölf Stunden ununterbrochene Freizeit zu, bevor sie wieder zur Arbeit erscheinen müssen.

Ferienarbeit: Manche Tätigkeiten sind tabu

Beschäftigen Unternehmen noch nicht volljährige Jugendliche als Ferienjobber, so schließt das JArbSchG spezielle Tätigkeiten aus. So dürfen diese Jugendlichen nicht mit gefährlichen Arbeiten betraut werden (§ 22 JArbSchG). Das Gesetz nennt hier zum Beispiel:

  • Arbeiten, die ihre physische oder psychische Leistungsfähigkeit übersteigen,
  • Arbeiten, bei denen sie sittlichen Gefahren ausgesetzt sind,
  • Arbeiten, die mit Unfallgefahren verbunden sind, von denen anzunehmen ist, dass Jugendliche sie wegen mangelnden Sicherheitsbewusstseins oder mangelnder Erfahrung nicht erkennen oder nicht abwenden können,
  • Arbeiten, bei denen ihre Gesundheit durch außergewöhnliche Hitze oder Kälte oder starke Nässe gefährdet wird,
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Lärm, Erschütterungen oder Strahlen ausgesetzt sind.
  • Arbeiten, bei denen sie schädlichen Einwirkungen von Gefahrstoffen im Sinne der Gefahrstoffverordnung oder von von biologischen Arbeitsstoffen im Sinne der Biostoffverordnung ausgesetzt sind.

Auch Akkordarbeit (§ 23 JArbSchG) oder Arbeiten unter Tage (§ 24 JArbSchG) sind grundsätzlich tabu.


Diese News könnten Sie auch interessieren:

Wie Beschäftigungen zwischen Schule und Studium zu beurteilen sind

Versicherungs- und Beitragsrecht: Beschäftigung zwischen Bachelor- und Masterstudiengang

Zeitgrenzen für kurzfristigen Minijob: BSG widerspricht bisheriger Auslegung