Zusammenfassung
Der "Jugendfreiwilligendienst" (JFD) ersetzt das frühere "Freiwillige Soziale Jahr" (FSJ) bzw. "Freiwillige Ökologische Jahr" (FÖJ). Der JFD kann als sozialer oder ökologischer Dienst in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet werden. Es besteht auch die Möglichkeit eines Internationalen Jugendfreiwilligendienstes (IJFD).
Arbeitsrecht
1 Einführung
Jugendfreiwilligendienste sind eine besondere Form des bürgerschaftlichen Engagements. Nach § 3 Abs. 1 JFDG wird der Jugendfreiwilligendienst (JFD) als überwiegend praktische Hilfstätigkeit geleistet. Die Dauer beträgt mindestens 6 und höchstens 24 Monate. Die Hilfstätigkeit ist im Wesentlichen unentgeltlich. Der freiwillige Dienst wird in gemeinwohlorientierten Einrichtungen geleistet.
Einsatzort
Häufig wird der soziale JFD geleistet in Einrichtungen der Wohlfahrtspflege, in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe einschließlich der Einrichtungen für außerschulische Jugendbildung und Einrichtungen für Jugendarbeit oder in Einrichtungen der Gesundheitspflege und kulturellen Einrichtungen. Der ökologische Dienst wird in geeigneten Stellen und Einrichtungen geleistet, die im Bereich des Natur- und Umweltschutzes tätig sind.
Freiwillige können Personen sein, die die Vollzeitschulpflicht erfüllt, aber noch nicht das 27. Lebensjahr vollendet haben. Der Jugendfreiwilligendienst kann auch im Ausland abgeleistet werden.
2 Abgrenzung zum Bundesfreiwilligendienst
Der Bundesfreiwilligendienst (BFD) kann im Gegensatz zum Jugendfreiwilligendienst gemäß § 2 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes (BFDG) auch von Personen über 27 Jahren abgeleistet werden, sofern sie die Pflichtschulzeit erfüllt haben. Er ist grundsätzlich auf eine Vollzeittätigkeit ausgerichtet, es ist aber auch eine Teilzeitbeschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche möglich. Auf den BFD sind die Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend anzuwenden.
3 Rechtsnatur des Helferverhältnisses
Nach § 13 JFDG sind auf eine Tätigkeit im Rahmen eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Dienstes nur die "Arbeitsschutzbestimmungen und das Jugendarbeitsschutzgesetz entsprechend" anwendbar. Die Tätigkeit ist daher weder ein Arbeitsverhältnis noch einem Arbeitsverhältnis völlig gleichgestellt. Vielmehr handelt es sich um ein Rechtsverhältnis eigener Art, auf das nur die ausdrücklich genannten arbeitsrechtlichen Bestimmungen anzuwenden sind.
Kein Ausbildungsverhältnis
Die Freiwilligen stehen zum jeweiligen Träger des JFD in keinem Ausbildungsverhältnis und sind auch keine zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten i. S. d. § 5 Abs. 1 BetrVG. Sie sind somit auch nicht zum Betriebsrat wahlberechtigt.
4 Vertragsabschluss
Zu Beginn des JFD schließen die Beteiligten eine schriftliche Vereinbarung mit dem Mindestinhalt nach § 11 Abs. 1 JFDG ab. Die Vereinbarung über das Helferverhältnis wird regelmäßig zwischen dem Freiwilligen und einem der Träger des JFD geschlossen. Der Träger muss ein i. S. d. § 10 JFDG zugelassener Träger des freiwilligen sozialen Dienstes sein. Es ist zulässig, dass die Helfer in trägereigenen und/oder fremden Einrichtungen eingesetzt werden.
5 Inhalt des Helferverhältnisses
Nach den gesetzlichen Regelungen leisten die Freiwilligen eine überwiegend praktische Hilfstätigkeit. Der Freiwillige muss seine Leistung ganztägig vergleichbar einer Vollzeitbeschäftigung zur Verfügung stellen. Ein zusätzlicher Beruf soll deshalb neben der Freiwilligentätigkeit nicht ausgeübt werden. Gemeinsames Ziel aller Beteiligten ist es, soziales Lernen, Persönlichkeitsbildung sowie die Bildungs- und Beschäftigungsbereitschaft der Freiwilligen zu fördern.