(1) 1Freie und öffentliche Jugendhilfe arbeiten zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammen. 2Die Jugendhilfebehörden wirken darauf hin, dass die Leistungen der öffentlichen Jugendhilfe und der freien Jugendhilfe rechtzeitig aufeinander abgestimmt werden.

 

(2) 1Ziel der partnerschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die für die Weiterentwicklung der Angebote und Hilfen verfügbaren Mittel und Kräfte so einzusetzen, dass ein vielfältiges, bedarfsgerechtes und wirksames Leistungssystem in der Jugendhilfe gewährleistet ist. 2Die Gesamtverantwortung für das Erreichen dieses Ziels nimmt für den Bezirk das Jugendamt, auf gesamtstädtischer Ebene die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung wahr.

 

(3) Die Zusammenarbeit soll insbesondere erreicht werden durch

 

1.

Bildung von Arbeitsgemeinschaften nach § 78 des Achten Buches Sozialgesetzbuch,

 

2.

Vereinbarungen über die Inanspruchnahme von Einrichtungen und Diensten der freien Jugendhilfe nach § 77 des Achten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 49,

 

3.

Beteiligung der freien Jugendhilfe im Rahmen der Jugendhilfeplanung und ihre Mitwirkung in den Jugendhilfeausschüssen und im Landesjugendhilfeausschuss und

 

4.

Anregung und Unterstützung von regionalen Arbeitsgemeinschaften, die eine Vernetzung der im Stadtteil tätigen Projekte, Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen im Bereich der freien und öffentlichen Jugendhilfe ermöglichen und das Zusammenwirken bei der Ausgestaltung der Lebenswelt von Kindern und Jugendlichen auch unter Einbeziehung von Nachbarschaftshilfe fördern sollen.

 

(4) 1Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen. 2Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe des Achten Buches Sozialgesetzbuch und dieses Gesetzes fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.

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