Rz. 11
Eine Beschäftigung in einem fremden Betrieb liegt vor, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem die Zeit, die Dauer, den Ort und die Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt. Diese Weisungsgebundenheit kann – vornehmlich bei Diensten höherer Art – eingeschränkt und zur "funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess" verfeinert sein. Demgegenüber ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch das eigene Unternehmerrisiko, das Vorhandensein einer eigenen Betriebsstätte, die Verfügungsmöglichkeit über die eigene Arbeitskraft und die im Wesentlichen frei gestaltete Tätigkeit und Arbeitszeit gekennzeichnet. Ob jemand beschäftigt oder selbstständig tätig ist, richtet sich danach, welche Umstände das Gesamtbild der Arbeitsleistung prägen und hängt davon ab, welche Merkmale überwiegen (st. Rspr.; BSG, Urteil v. 16.8.2017, B 12 KR 14/16 R Rz. 17; BSG, Urteil v. 31.3.2017, B 12 R 7/15 R Rz. 2; zur Verfassungsmäßigkeit der Abgrenzung zwischen Beschäftigung und selbstständiger Tätigkeit vgl BVerfG, Beschluss v. 20.5.1996, 1 BvR 21/96). Die Zuordnung einer Tätigkeit nach deren Gesamtbild zum rechtlichen Typus der Beschäftigung oder selbstständigen Tätigkeit setzt voraus, dass alle nach Lage des Einzelfalls als Indizien in Betracht kommenden Umstände festgestellt, in ihrer Tragweite zutreffend erkannt und gewichtet, in die Gesamtschau mit diesem Gewicht eingestellt und nachvollziehbar, d. h. den Gesetzen der Logik entsprechend und widerspruchsfrei gegeneinander abgewogen werden (BSG, Urteil v. 23.5.2017, B 12 KR 9/16 R, Rz. 24).
Rz. 11a
Das BSG hat die Anforderungen an das Vorliegen einer Versicherung wegen Beschäftigung spezifisch für die Frage konkretisiert, ob ein Versicherte den Arbeitsunfall bei Ausübung der Beschäftigung erlitten hat. Dazu muss zur Zeit des Unfallereignisses mit einer Verrichtung dazu angesetzt haben oder bereits dabei gewesen und sein Handeln darauf gerichtet gewesen sein, eine eigene Haupt- oder Nebenpflicht aus dem Beschäftigungsverhältnis zu erfüllen. Eine versicherte Tätigkeit als Beschäftigter wird danach verrichtet, wenn der Verletzte zur Erfüllung eines von ihm begründeten Rechts- und damit Beschäftigungsverhältnisses, insbesondere eines Arbeitsverhältnisses eine eigene Tätigkeit in Eingliederung in das Unternehmen eines anderen zu dem Zweck verrichtet, dass die Ergebnisse seiner Verrichtung diesem und nicht ihm selbst unmittelbar zum Vorteil oder Nachteil gereichen (vgl. § 136 Abs. 3 Nr. 1). Es kommt objektiv auf die Eingliederung des Handelns des Verletzten in das Unternehmen eines anderen und subjektiv auf die zumindest auch darauf gerichtete Willensausrichtung an, dass die eigene Tätigkeit unmittelbare Vorteile für das Unternehmen des anderen bringen soll. Eine Beschäftigung i. S. d. Nr. 1 wird auch ausgeübt, wenn die Person eine objektiv nicht geschuldete Handlung vornimmt, um einer vermeintlichen Pflicht aus dem Rechtsverhältnis nachzugehen, sofern sie nach den besonderen Umständen seiner Beschäftigung zur Zeit der Verrichtung annehmen durfte, sie treffe eine solche Pflicht, wenn die Person unternehmensbezogene Rechte aus dem Rechtsverhältnis ausübt (BSG, Urteil v. 13.11.2012, B 2 U 27/11 R Rz. 23 f., und v. 15.5.2012, B 2 U 8/11 R Rz. 27 ff.; BSG, Urteil v. 26.6.2014, B 2 U 7/13 R Rz. 12; BSG, Urteil v. 23.4.2015, B 2 U 5/14 R Rn. 14).
Rz. 11b
Die Versicherung als Beschäftigter setzt nicht notwendig voraus, dass ein Arbeitsvertrag geschlossen wurde. Auch eine Tätigkeit im Rahmen einer Probebeschäftigung kann versichert sein. Dies hat das BSG anhand eines Falles entschieden, in dem ein Arbeitsuchender für ein Logistikunternehmen 3 Tage zur Probe arbeitete und dabei mit dem Austragen von Post beschäftigt war, als er einen Unfall erlitt. Das BSG hat Versicherteneigenschaft als Beschäftigter nach Nr. 1 bejaht (BSG, Urteil v. 14.11.2013, B 2 U 15/12 R). Die vom Kläger verrichtete Probebeschäftigung ist dem Typus der Beschäftigung zuzuordnen gewesen, weil Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers ist. Eine Beschäftigung liegt immer dann vor, wenn ein Arbeitsverhältnis besteht. Sie kann auch ohne Arbeitsverhältnis gegeben sein, wenn der Verletzte sich in ein fremdes Unternehmen eingliedert und seine konkrete Handlung sich dem Weisungsrecht eines Unternehmers unterordnet (BSG, Urteil v. 15.5.2012, B 2 U 8/11 R Rn. 31 f.). Dies war der Fall, weil der Verletzte allein Post austrug und dabei die Arbeitsmittel von dem Unternehmen gestellt bekam. Ob der Verletzte ein Entgelt erhalten hat, ist für die Beschäftigung i. S. d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 unerheblich (BSG, Urteil v. 14.11.2013, B 2 U 15/12 R).
Rz. 12
Bei Tätigkeiten aus Gefälligkeit, die vorwiegend aufgrund persönlicher Bekanntschaft oder gesellschaftlicher Verpflichtung erbracht werden (Freundschaftsdienste, Nachbarschaftshilfe, Unterstützung innerhalb der Familie; dazu auch Rz. 16), fehlt es häufi...