Rz. 34

§ 4 Abs. 3 wurde durch das Psychotherapeutengesetz (PsychThG) um die neu geschaffene geschützte Berufsbezeichnung der Psychologischen Psychotherapeuten und der Kinder- und Jugendpsychotherapeuten erweitert.

Unter der Berufsbezeichnung "Psychologischer Psychotherapeut" (bzw. "Psychologische Psychotherapeutin") ist eine in Deutschland seit dem 1.1.1999 gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung geschaffen worden. Sie verlangt entweder die staatliche Zulassung zur Ausübung der Heilkunde (Approbation) oder eine befristete staatliche Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit, § 1 Abs. 1 Satz 1 und 2 PsychThG (vgl. auch BT-Drs. 13/8035).

Während zuvor die Psychotherapeuten im Wege der Delegation tätig wurden, d. h. ihre Tätigkeit nur unter der Aufsicht eines approbierten Arztes bzw. auf dessen Verordnung hin durchführen konnten, sind die Psychologischen Psychotherapeuten den Ärzten in der Patientenversorgung gleichgestellt.

 

Rz. 35

Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einführung des PsychThG. Der Personenkreis der "nichtärztlichen Psychotherapeuten, die die Erlaubnis zu heilkundlicher Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz besitzen", ist im Unfallversicherungsrecht bisher unter den Begriff des Heilpraktikers subsumiert worden und war deshalb bereits nach § 4 Abs. 3 versicherungsfrei (vgl. auch die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 13/3085 zu Art. 3 bis 6). Psychotherapeuten, die als Arzt approbiert sind, sind als Ärzte versicherungsfrei.

Eigenständige Bedeutung kann die Gesetzesänderung deshalb nur für nichtärztliche Psychologische Psychotherapeuten bzw. für nichtärztliche Kinder- und Jugendpsychotherapeuten entfalten, die keine Erlaubnis zu heilkundlicher Tätigkeit nach dem Heilpraktikergesetz besitzen. Bei den sog. nichtärztlichen Psychotherapeuten handelt es sich um

  • Psychotherapeuten, die sich nach abgeschlossenem Psychologiestudium als Diplom-Psychologe auf dem Gebiet der Psychotherapie entsprechend der Vorgaben des PsychThG weitergebildet und somit spezialisiert haben oder
  • nach dem Übergangsrecht in § 12 PsychThG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PsychThG, ohne Arzt zu sein, im Rahmen der kassenärztlichen Versorgung an der psychotherapeutischen Behandlung von gesetzlich Krankenversicherten im Delegationsverfahren nach den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Durchführung der Psychotherapie in der vertragsärztlichen Versorgung (Psychotherapie-Richtlinien), als Psychotherapeut oder Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut mitgewirkt haben oder die Qualifikation für eine solche Mitwirkung erfüllt haben und die Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erhalten haben oder
  • nach dem Übergangsrecht in § 12 PsychThG im Zeitpunkt des Inkrafttretens des PsychThG die für die vorstehend aufgeführte Mitwirkung in der kassenärztlichen Versorgung vorausgesetzte Qualifikation bei Vollzeitausbildung innerhalb von 3 Jahren, bei Teilzeitausbildung innerhalb von 5 Jahren, nach Inkrafttreten des Gesetzes erwerben oder
  • nach dem Übergangsrecht in § 12 PsychThG für nach dem früheren Recht der DDR ausgebildete "Fachpsychologen in der Medizin", wenn außer dem Nachweis einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung ein Nachweis darüber vorliegt, dass die Ausbildung ausschließlich auf die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten in der Psychotherapie ge­richtet war, und die Approbation zur Ausübung des Berufs des Psychologischen Psychotherapeuten oder eine Approbation zur Ausübung des Berufs des Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten nach § 1 Abs. 1 Satz 1 erfolgt ist.

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