Rz. 17
Wenn durch einen Versicherungsfall ein versichertes Kind verletzt wird und dieses von einem Elternteil beaufsichtigt, betreut oder gepflegt wird, hat dieser für die Zeit Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld nach Abs. 4 i. V. m. § 45 SGB V (Rechtsgrundverweisung). Es gleicht den infolge der Pflege etc. des Kindes entstandenen Verdienstausfall aus (vgl. § 126 SGB III). Anspruchsberechtigt sind nur die Personen, die unmittelbar vor dem Versicherungsfall Anspruch auf Arbeitseinkommen oder Ähnliches i. S. d. Abs. 1 Nr. 2 hatten.
Versicherte und Nichtversicherte haben überdies gegen ihren Arbeitgeber Anspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit (§ 45 Abs. 3 und 5 SGB V). Zur Anrechnung von Einkommen aufgrund bezahlter Freistellung vgl. Komm. zu § 52. Das Kinderpflege-Verletztengeld wird für jedes Kind längstens für 10 Arbeitstage je Elternteil am Stück, insgesamt für jeden Elternteil jährlich längstens für 25 Arbeitstage gezahlt. Für alleinerziehende Versicherte gelten höhere Grenzen (vgl. § 45 Abs. 2 SGB V). Da sich das Kinderpflege-Verletztengeld folglich nach Arbeitstagen richtet, ist das kalendertäglich berechnete Verletztengeld auf Arbeitstage umzurechnen.
Ein 4-jähriges Mädchen fällt im Kindergarten von der Schaukel und verstaucht sich den Knöchel. Die bei A beschäftigte Mutter kann wegen der Pflege des Kindes für 8 Arbeitstage nicht ihrer Tätigkeit nachgehen. Sie hat einen Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld nach § 45 Abs. 4 i. V. m. § 45 SGB V gegen den Träger der Unfallversicherung.
Rz. 18
Voraussetzung des Kinderpflege-Verletztengeldes ist der Versicherungsfall eines Kindes bei einer im Rahmen des SGB VII versicherten Tätigkeit (z. B. in der Schule, im Kindergarten). Zu den Kindern zählen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 SGB V, § 10 Abs. 2 und 4 SGB V nicht nur die leiblichen Kinder, sondern auch Stiefkinder, Kinder des Lebenspartners, Pflegekinder, Enkelkinder, die überwiegend unterhalten werden, und unter Umständen die zur Adoption vermittelten Kinder. Anspruch auf Kinderpflege-Verletztengeld besteht bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres oder bei Behinderung des Kindes, wenn es auf Hilfe angewiesen ist und an einer Erkrankung i. S. d. § 45 Abs. 4 Satz 1 SGB V leidet. Die Verletzung oder Erkrankung des Kindes muss kausal für eine notwendige Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege durch einen Elternteil sein. Die Notwendigkeit der Beaufsichtigung etc. ist von einem Arzt zu bescheinigen.
Rz. 19
Die Höhe des Verletztengeldes ist in Abs. 4 abweichend von § 45 SGB V geregelt. Es beträgt 100 % des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts, bei Selbständigen 80 % des Arbeitseinkommens, jeweils gedeckelt durch den Höchst-JAV nach § 85 Abs. 2.