(1) 1Die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 ist zu versagen, wenn

 

1.

ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung nicht die für seine oder ihre Tätigkeit in der Anbauvereinigung erforderliche Zuverlässigkeit besitzt,

 

2.

ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist,

 

3.

die Anbauvereinigung keinen Präventionsbeauftragten nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannt hat oder keinen Nachweis für dessen nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse vorgelegt hat,

 

4.

die Anbauvereinigung das nach § 23 Absatz 6 zu erstellende Gesundheits- und Jugendschutzkonzept nicht vorgelegt hat,

 

5.

in der Satzung der Anbauvereinigung

 

a)

als Zweck der Anbauvereinigung nicht ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an ihre Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an sonstige Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen vorgesehen ist,

 

b)

keine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten vorgesehen ist,

 

c)

nicht vorgesehen ist, dass Mitglieder das 18. Lebensjahr vollendet und einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben müssen,

 

d)

nicht vorgesehen ist, dass der Erwerb und die Fortdauer der Mitgliedschaft an einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland geknüpft werden, oder

 

e)

bei Genossenschaften nicht vorgesehen ist, dass der Gewinn nicht an die Mitglieder verteilt, sondern der gesetzlichen Rücklage und anderen Ergebnisrücklagen zugeschrieben wird,

 

6.

das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung für den gemeinschaftlichen Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis zum Eigenkonsum durch und an ihre Mitglieder nicht geeignet ist, weil es in einem Bereich von 200 Metern um den Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Kinderspielplätzen liegt, nicht nach § 22 Absatz 1 Satz 2 gesichert ist oder nicht nach § 23 Absatz 3 gegen eine Einsicht von außen geschützt ist,

 

7.

das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb einer privaten Wohnung oder des befriedeten Besitztums anderer Anbauvereinigungen befindet oder

 

8.

das befriedete Besitztum der Anbauvereinigung sich vollständig oder teilweise innerhalb eines militärischen Bereiches befindet.

2Hat die Anbauvereinigung mit dem Antrag auf Erteilung der Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 keinen Nachweis der nach § 23 Absatz 4 Satz 5 nachzuweisenden Beratungs- und Präventionskenntnisse des von ihr nach § 23 Absatz 4 Satz 2 ernannten Präventionsbeauftragten vorgelegt, kann die zuständige Behörde abweichend von Satz 1 Nummer 3 die Erlaubnis unter der Bedingung erteilen, dass die Beratungs- und Präventionskenntnisse des Präventionsbeauftragten innerhalb einer Frist von mindestens drei Monaten nachzuweisen sind.

 

(2) Ein Vorstandsmitglied oder eine sonstige vertretungsberechtigte Person der Anbauvereinigung besitzt die nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 erforderliche Zuverlässigkeit insbesondere nicht, wenn

 

1.

die betreffende Person wegen eines Verbrechens oder eines der folgenden Vergehen, das sie in den letzten fünf Jahren vor der Antragstellung begangen hat, rechtskräftig verurteilt worden ist:

 

a)

ein Vergehen nach den §§ 181a, 232 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, § 232a Absatz 1, 2 oder Absatz 6, § 232b Absatz 1 oder Absatz 2, § 233a Absatz 1 oder Absatz 2, den §§ 243, 244 Absatz 1 oder Absatz 2, § 246 Absatz 2 oder Absatz 3, den §§ 253, 257 bis 260, 261, 263 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 263a und 264 Absatz 1, 2 oder Absatz 4, den §§ 264a, 265b bis 266a, 267 Absatz 1, 2 oder Absatz 3, den §§ 268 bis 281, 298 bis 300, 315a Absatz 1 Nummer 1 oder Absatz 2, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder Absatz 2, den §§ 316, 323a, 331, 332 Absatz 1 oder Absatz 3 oder den §§ 333 bis 335 des Strafgesetzbuches,

 

b)

ein Vergehen nach § 27 des Jugendschutzgesetzes oder nach § 58 Absatz 5 oder Absatz 6 des Jugendarbeitsschutzgesetzes,

 

c)

ein Vergehen nach § 370 oder den §§ 372 bis 374 der Abgabenordnung,

 

d)

ein Vergehen nach § 4 Absatz 1, 2 oder Absatz 3 des Anti-Doping-Gesetzes,

 

e)

ein Vergehen nach § 1 oder § 2 des EU-Finanzschutzstärkungsgesetzes,

 

f)

ein Vergehen nach dem Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz,

 

g)

ein Vergehen nach diesem Gesetz oder

 

h)

ein Vergehen nach dem Betäubungsmittelgesetz oder dem Arzneimittelgesetz mit Ausnahme von Straftaten, die nach diesem Gesetz oder dem Medizinal-Cannabisgesetz straffrei sind, oder

 

2.

konkrete Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie

 

a)

dem missbräuchlichen Konsum von Cannabis durch a...

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