Dr. Nina Springer, Dr. Adrian Löser
Nach § 98 Abs. 1 SGB III können Arbeitnehmer nur dann Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben, wenn
- sie nach Beginn des Arbeitsausfalls eine versicherungspflichtige Beschäftigung fortsetzen oder aus zwingenden Gründen oder im Anschluss an die Beendigung eines Berufsausbildungsverhältnisses aufnehmen und
- das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
- der Arbeitnehmer nicht vom Kurzarbeitergeld-Bezug ausgeschlossen ist.
Versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
Ob ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis vorliegt, bestimmt sich nach den §§ 24 ff. SGB III. Versicherungspflichtig sind damit in erster Linie Personen, die gegen Arbeitsentgelt oder zu ihrer Berufsausbildung beschäftigt sind. Dazu gehören auch Arbeitnehmer in Altersteilzeit, wobei sich ein Arbeitsausfall bei verblockter Altersteilzeit nur auf Arbeitnehmer, die sich noch in der Arbeitsphase der Altersteilzeit befinden, auswirken kann.
Ungekündigtes Arbeitsverhältnis
Das Arbeitsverhältnis darf nicht gekündigt sein, weil Kurzarbeitergeld gerade der Erhaltung des Arbeitsplatzes dienen soll. Der Gesetzgeber stellt auf den Zugang der Kündigung ab, nicht auf den Zeitpunkt der tatsächlichen Beendigung infolge der regelmäßig einzuhaltenden Kündigungsfrist. Die Bezugsberechtigung für Kurzarbeitergeld endet daher bereits mit dem Zugang einer Kündigung. Auch im Fall einer Eigenkündigung sind Arbeitnehmer damit nicht mehr Kurzarbeitergeld-berechtigt. Gleiches gilt im Fall eines Aufhebungsvertrags. Hat der Arbeitnehmer gegen eine arbeitgeberseitige Kündigung Kündigungsschutzklage eingelegt und den Prozess gewonnen, gilt das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis als nicht unterbrochen; der Arbeitnehmer kann dann fortlaufenden Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben.
Während der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld bestehen, wenn die Arbeitsunfähigkeit erst während des Bezugs von Kurzarbeitergeld eintritt. Das gilt auch dann, wenn die Entgeltfortzahlung ausschließlich aufgrund des Arbeitsausfalls nicht gezahlt wird. Fällt nur ein Teil der Arbeit aus, erhält der Arbeitnehmer für den darüber hinausgehenden Anteil normal Entgeltfortzahlung; die veränderte Bezugsgröße ergibt sich aus § 4 Abs. 3 EFZG. Während des Bezugs von Krankengeld besteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld.
Besteht die Arbeitsunfähigkeit bereits vor Beginn der Kurzarbeit, entsteht kein Anspruch auf Kurzarbeitergeld; stattdessen erhält der Arbeitnehmer Krankengeld in Höhe des Kurzarbeitergeldes.
Ausgeschlossen ist der Bezug von Kurzarbeitergeld für Arbeitnehmer während der Teilnahme an einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme mit Bezug von Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung oder Übergangsgeld, wenn diese Leistung nicht für eine neben der Beschäftigung durchgeführte Teilzeitmaßnahme gezahlt wird. Ebenso wenig besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitergeld während der Zeit, in der Arbeitnehmer von einem privaten Krankenversicherungsunternehmen, von einem Beihilfeträger des Bundes, von einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Bundesebene, von dem Träger der Heilfürsorge im Bereich des Bundes, von dem Träger der truppenärztlichen Versorgung oder von einem öffentlich-rechtlichen Träger von Kosten in Krankheitsfällen auf Landesebene, soweit Landesrecht dies vorsieht, Leistungen für den Ausfall von Arbeitseinkünften im Zusammenhang mit einer nach den §§ 8 und 8a Transplantationsgesetz erfolgenden Spende von Organen oder Geweben oder im Zusammenhang mit einer i. S. v. § 9 des Transfusionsgesetzes erfolgenden Spende von Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen beziehen.
Nach der Intention des Gesetzgebers ist Kurzarbeitergeld gegenüber einer Vermittlung in Arbeit nachrangig. Die Arbeitsagenturen sind daher verpflichtet, Arbeitnehmer, die von Kurzarbeit betroffen sind, in andere zumutbare befristete oder unbefristete Arbeitsverhältnisse – ggf. als Zweitarbeitsverhältnisse – zu vermitteln. Wirken Bezieher von Kurzarbeitergeld an Vermittlungsbemühungen nicht wie von der Arbeitsagentur verlangt mit, wird der Bezug von Kurzarbeitergeld eingestellt. Nimmt ein Bezieher von Kurzarbeitergeld trotz Belehrung über die Rechtsfolgen eine von der Arbeitsagentur unter Benennung des Arbeitgebers und der Art der Tätigkeit angebotene zumutbare Beschäftigung nicht an oder tritt er sie nicht an, ohne für sein Verhalten einen wichtigen Grund zu haben, tritt wie beim Bezug vom Arbeitslosengeld eine Sperrzeit von bis zu 12 Wochen für den Bezug von Kurzarbeitergeld ein.