Dr. Nina Springer, Dr. Adrian Löser
Das Kurzarbeitergeld beträgt gemäß § 105 SGB III
- 67 % für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die Voraussetzungen für den erhöhten Leistungssatz erfüllen würden – die also selbst mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 3–5 EStG haben oder deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind i. S. d. § 32 Abs. 1, 4 und 5 des EStG hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben – und
- 60 % für die übrigen Arbeitnehmer der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Berechnung der Höhe
Der Arbeitgeber hat das Kurzarbeitergeld kostenlos selbst zu errechnen und an seine Mitarbeiter auszuzahlen.
Für die Beantragung des Kurzarbeitergeldes sind grundsätzlich die amtlichen Vordrucke zu verwenden, die von der Bundesagentur für Arbeit zur Verfügung gestellt werden und auch über das Internet in einem beschreibbaren Format abrufbar sind. Sie sind in einfacher Ausfertigung bei der zuständigen Agentur für Arbeit einzureichen.
Der Antrag ist für den jeweiligen Anspruchszeitraum innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten zu stellen.
Zur Ermittlung der Höhe des Kurzarbeitergeldes stellt die Bundesagentur für Arbeit die "Tabelle zur Berechnung des Kurzarbeitergeldes (Kug)" zur Verfügung. Aus dieser Tabelle können bei dem jeweiligen Bruttoarbeitsentgelt (Soll- und Ist-Entgelt) die pauschalierten monatlichen Nettoentgelte unter Berücksichtigung der Leistungssätze 1 und 2 (67 % oder 60 %) und der auf der Lohnsteuerkarte des Arbeitnehmers eingetragenen Lohnsteuerklasse abgelesen werden (sog. rechnerische Leistungssätze). Die Differenz zwischen den nach den vorstehenden Kriterien abgelesenen Leistungssätzen stellt das für den Kalendermonat zustehende Kurzarbeitergeld dar.
Die Agentur für Arbeit kann zur Prüfung der Angaben Einsicht in die Betriebsunterlagen nehmen oder Betriebsprüfungen durchführen, bei grob fahrlässig oder vorsätzlich unzutreffenden Angaben ist der Arbeitgeber schadensersatzpflichtig; Verstöße gegen Mitwirkungs- und Duldungspflichten können darüber hinaus nach §§ 319, 404 SGB III als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden.
Ermittlung der Nettoentgeltdifferenz – Soll-Entgelt – Ist-Entgelt
Die Nettoentgeltdifferenz entspricht gemäß § 106 Abs. 1 SGB III dem Unterschiedsbetrag zwischen
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Soll-Entgelt und
- dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Ist-Entgelt.
Soll-Entgelt ist das Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall und vermindert um Entgelt für Mehrarbeit in dem Anspruchszeitraum erzielt hätte.
Ist-Entgelt ist das in dem Anspruchszeitraum tatsächlich erzielte Bruttoarbeitsentgelt des Arbeitnehmers zuzüglich aller ihm zustehenden Entgeltanteile (einschließlich der Entgelte für Mehrarbeit). Bei der Ermittlung von Soll-Entgelt und Ist-Entgelt bleibt Arbeitsentgelt, das einmalig gezahlt wird, außer Betracht.
Soll-Entgelt und Ist-Entgelt sind auf den nächsten durch 20 teilbaren Euro-Betrag zu runden. Die Vorschriften beim Arbeitslosengeld über die Berechnung des Leistungsentgelts gelten mit Ausnahme der Regelungen über den Zeitpunkt der Zuordnung der Lohnsteuerklassen und den Steuerklassenwechsel für die Berechnung der pauschalierten Nettoarbeitsentgelte beim Kurzarbeitergeld entsprechend. Danach wird das pauschalierte monatliche Nettoentgelt ermittelt, in dem das gerundete Soll- und das gerundete Ist-Entgelt um folgende pauschalierte Abzüge vermindert wird:
- Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 %,
- Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse und
- Solidaritätszuschlag.
Die Bundesagentur veröffentlicht die Tabellen mit den für die Berechnung des Kurzarbeitergeldes maßgeblichen pauschalierten monatlichen Nettoarbeitsentgelten.
Kein Arbeitsentgelt aus anderen Gründen
Erzielt der Arbeitnehmer aus anderen als wirtschaftlichen Gründen kein Arbeitsentgelt, ist das Ist-Entgelt gemäß § 106 Abs. 2 SGB III um den Betrag zu erhöhen, um den das Arbeitsentgelt aus diesen Gründen gemindert ist. Arbeitsentgelt, das unter Anrechnung des Kurzarbeitergeldes gezahlt wird, bleibt bei der Berechnung des Ist-Entgelts außer Betracht.
Arbeitsentgelt aus einer anderen Beschäftigung
Erzielt der Arbeitnehmer für Zeiten des Arbeitsausfalls ein Entgelt aus einer anderen Beschäftigung, selbstständigen Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger, die während des Bezugs von Kurzarbeitergeld aufgenommen wurde, ist das Ist-Entgelt gemäß § 106 Abs. 3 SGB III um dieses Entgelt zu erhöhen. Voraussetzung dafür ist, dass die Erwerbsarbeit während der Zeit des Arbeitsausfalls aufgenommen wurde. Einkommen aus schon vor Beginn der Kurzarbeit bestehenden Nebenbeschäftigungen ist nicht anzurechnen.
Nur das Erwerbseinkommen ist zu berücksichtigen. Andere Einkünfte, z. B. aus Kapital oder sonstigen Vermögen, erhöhen nicht das Ist-Entgelt. Unter eine Beschäftigung i. S. v. § 106 Abs. 3 SGB III fallen sowohl die befristete als auch die unbefristete Beschäftigung sowie die Aufnahme einer geringfügi...