Tarifvertrag zur Kurzarbeit im öffentlichen Dienst verlängert
Am 15.12.2021 haben die Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) und die Gewerkschaften dbb und ver.di beschlossen, den "Tarifvertrag zur Regelung der Kurzarbeit im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV COVID) bis zum 31.12.2022 zu verlängern.
Der TV COVID sieht vor, dass die öffentlichen kommunalen Arbeitgeber unter Beteiligung des Personalrats- bzw. Betriebsrats Kurzarbeit bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragen können, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen nach §§ 95 ff. Sozialgesetzbuch III, also Arbeitsausfall mit Entgeltausfall von mindestens 10 Prozent bei mehr als 10 Prozent der Beschäftigten, vorliegen. Die Kurzarbeit muss sieben Kalendertage im Voraus angekündigt werden.
Umfang und Höchstdauer der Kurzarbeit im öffentlichen Dienst
Nach § 3 TV COVID kann die Kurzarbeit in Betrieben und Dienststellen, nicht aber für einzelne Beschäftigte, eingeführt werden. Zu den Betrieben und Dienststellen zählen z. B. auch Regie- und Eigenbetriebe, Anstalten, Körperschaften und Stifrungen des öffentlichen Rechts und sonstige kommunale Einrichtungen.
Die Kurzarbeit kann nach neuer Rechtslage für die Dauer von bis zu 24 Monaten eingeführt werden. Sie endet spätestens am 31.12.2022.
Höhe des Kurzarbeitergelds für Beschäftigte im öffentlichen Dienst
Das Kurzarbeitergeld richtet sich nach dem pauschalierten Nettoentgeltausfall im jeweiligen Anspruchsmonat. Es beträgt aktuell 60 Prozent bzw. 67 Prozent der sogenannten Nettoentgeltdifferenz (§ 105 SGB III). Den höheren Leistungssatz von 67 Prozent erhalten Arbeitnehmer,
- die mindestens ein Kind (i. S. d. § 32 Abs. 1, 3 bis 5 EStG) haben sowie
- deren Ehegatte oder Lebenspartner mindestens ein Kind in diesem Sinne hat, wenn beide Ehegatten oder Lebenspartner unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind und nicht dauernd getrennt leben.
Für die übrigen Berechtigten gilt der allgemeine Leistungssatz in Höhe von 60 Prozent.
Bis zum 31.3.2022 gelten erhöhte Leistungssätze für das Kurzarbeitergeld.
Das Kurzarbeitergeld beträgt in der Zeit vom 1.1.2022 bis zum 31.3.2022
- ab dem 4. Bezugsmonat für Beschäftigte mit Kind 77 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind 70 Prozent und
- ab dem 7. Bezugsmonat für Beschäftigte mit Kind 87 Prozent und für Beschäftigte ohne Kind 80 Prozent der maßgeblichen Nettoentgeltdifferenz.
Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch kommunale Arbeitgeber
Außerdem stocken die Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld in den Entgeltgruppen bis EG 1 bis 10 auf 95 Prozent und in den Entgeltgruppen EG 11 bis 15 auf 90 Prozent des Nettomonatsentgelts auf, das die Beschäftigten in den drei Kalendermonaten vor Einführung der Kurzarbeit durchschnittlich erhalten haben (§ 5 TV COVID). Die Aufstockungszahlung ist zusatzversorgungspflichtiges Entgelt. Dagegen ist das Kurzarbeitergeld steuer- und sozialversicherungsfrei und daher kein zusatzversorgungpflichtiges Entgelt.
Die Tarifvertragspartner haben zudem klargestellt, dass der Tarifvertrag zur Kurzarbeit nicht für die kommunale Kernverwaltung (Personal, Bauverwaltung, Sozial- und Erziehungsdienst, sofern kommunal getragen) sowie die Ordnungs- und Hoheitsverwaltung gedacht ist.
Betriebsbedingte Kündigungen ausgeschlossen
Nach § 7 TV COVID sind betriebsbedingte Kündigungen von Beschäftigten, die in Kurzarbeit sind, während der Kurzarbeit und für einen Zeitraum von drei Monaten nach dem Ende der Kurzarbeit ausgeschlossen.
Des Weiteren sollen Beschäftigte, deren befristeter Arbeitsvertrag aufgrund der Kurzarbeit nicht verlängert wurde, nach dem Ende der Kurzarbeit vorrangig wieder eingestellt werden, wenn ursprünglich vorhandene und infolge der Kurzarbeit abgebaute Arbeitsplätze wieder neu geschaffen werden.
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