Entscheidungsstichwort (Thema)
Unzulässige Berufung. verspätetes Vorbringen. Herausgabe PKW. Herausgabe eines Dienstfahrzeugs bei Arbeitsunfähigkeit. unbegründete Widerklage der Arbeitgeberin bei fehlendem Herausgabeverlangen am Wohnort der Arbeitnehmerin
Leitsatz (amtlich)
Während einer Arbeitsunfähigkeit ist eine Arbeitnehmerin nicht verpflichtet ein Dienst-Kfz im Betrieb abzuliefern. Leistungsort ist in diesem Fall der Wohnort der Arbeitnehmerin.
Normenkette
ZPO § 520; ArbGG § 67 Abs. 4; BGB §§ 985, 269 Abs. 1, § 611 Abs. 1; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nrn. 2-3
Verfahrensgang
ArbG Brandenburg (Entscheidung vom 23.08.2012; Aktenzeichen 2 Ca 278/12) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Brandenburg an der Havel vom 23. August 2012 - 2 Ca 278/12 - wird als unzulässig zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Feststellung der Unwirksamkeit der Kündigung vom 2.3.2012 gegen die Entfernung der Abmahnung vom 9.3.2012 aus der Personalakte der Klägerin und gegen die der Klägerin zugesprochene Entgeltfortzahlung richtet.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
II. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
III. Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 13.466,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten zweitinstanzlich noch über die Wirksamkeit zweier Kündigungen, die Entfernung einer Abmahnung aus der Personalakte der Klägerin, Entgeltfortzahlung für die Klägerin während einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit und Schadenersatz wegen nicht rechtzeitiger Rückgabe der Schlüssel eines der Klägerin von der Beklagten auch zur Privatnutzung überlassenen Dienst-Kfz.
Die Klägerin ist 37 Jahre alt, geschieden und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Die Klägerin ist seit dem 23. Juni 2003 bei der Beklagten als Bürokauffrau in Vollzeit mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 1.500,-- EUR zzgl. des geldwerten Vorteils in Höhe von insgesamt 338,-- EUR für das überlassene Dienst-Kfz beschäftigt. Zu den Aufgaben der Klägerin gehörte die Betreuung der Niederlassungen Nauen, Falkensee und Brandenburg a.d.H. der Beklagten. Die Klägerin war vom 2. März 2012 bis 12. April 2012 und sodann vom 13. April 2012 bis zum 31. Mai 2012 fortgesetzt arbeitsunfähig krank.
Unter dem 2. März 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristgerecht zum 31. Mai 2012, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Zugleich wurde die Klägerin aufgefordert, bis zum 6. März 2012 alle ihr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel und Schlüssel zurückzugeben.
Am 14. März 2012 erschien Frau S. Z. mit einer Vollmacht der Klägerin in den Räumen der Beklagten, um das Dienst-Kfz nebst Zubehör, zahlreiche Schlüssel sowie andere Arbeitsmittel an die Beklagte zu übergeben. Dazu gab es eine gefertigte Liste der zu übergebenden Gegenstände. Die in den Räumen der Beklagten anwesende Mitarbeiterin der Beklagten Frau D. B. nahm lediglich ein Schlüsselbund und einen Chip entgegen und quittierte dieses.
Bereits unter dem 9. März 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine Abmahnung "für das Verlassen des Arbeitsplatzes". Unter anderem ist dort ausgeführt:
"Am 18.02.2012 verließen Sie Ihren Arbeitsplatz in der Niederlassung in Brandenburg ca. 12:30 Uhr, obwohl die angefallenen Arbeiten noch nicht erledigt waren. Die Arbeitszeit wäre von 07:00 bis 16:00 Uhr gegangen."
Unter dem 5. April 2012 erteilte die Beklagte der Klägerin eine weitere Abmahnung. In dieser ist ausgeführt:
"lt. Krankenschein vom 01.03.2012 waren Sie bis zum 30.03.2012 krankgeschrieben. Bis heute 05.04.2012 fehlt mir jede Information, warum Sie seit dem 02.04.2012 nicht auf Arbeit sind.
Ich fordere Sie hiermit auf, sich unverzüglich zu melden und zu erklären. Schon jetzt erteile ich Ihnen für Ihr Verhalten eine Abmahnung und weise daraufhin, dass Sie im Wiederholungsfall mit einer fristlosen Kündigung rechnen müssen."
Mit Schreiben vom 10. Mai 2012 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis der Parteien fristlos, hilfsweise fristgemäß zum nächstmöglichen Termin. Grund dafür sei ein unentschuldigtes Fehlen seit dem 9. Mai 2012. Zugleich forderte die Beklagte die Klägerin "letztmalig auf, mir unverzüglich spätestens bis zum 14.05.2012 die PKW-Schlüssel und -papiere für das Fahrzeug HVL-BK 618 zurückzugeben".
Unter dem 18. Mai 2012 machte die Beklagte widerklagend Schadenersatz wegen Nichtherausgabe des Dienstwagens bzw. der Schlüssel für diesen seit dem 12. April 2012 in Höhe von 11,29 EUR täglich entsprechend dem täglichen geldwerten Vorteil für das Fahrzeug geltend.
Die Klägerin meint, dass Gründe für die beiden Kündigungen nicht vorliegen würden. Der von der Beklagten vorgebrachte Grund für die Kündigung vom 2. März 2012, dass der Arbeitsplatz der Klägerin zum 1. April 2012 im Unternehmen gestrichen worden sei, sei falsch. Die von der Klägerin ausgeübten Tätigkeiten würden nach wie vor anfallen und jetzt von einem Herrn P. erledigt.
Auch die Kündigung vom 10. Mai 2012 sei nicht gerechtfertigt, da die Klägerin die Fortdau...