Entscheidungsstichwort (Thema)
Stationäre Behandlung als entschuldigtes Fehlen kein Kündigungsgrund. Unzulässigkeit der Berufung mangels hinreichender Bezeichnung der Umstände. Kein unentschuldigtes Fehlen eines arbeitsunfähigen Menschen
Leitsatz (amtlich)
Eine Arbeitnehmerin, die sich in stationärer Behandlung befindet, fehlt nicht unentschuldigt.
Normenkette
BGB § 626; ZPO §§ 92, 520 Abs. 2
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 24.11.2022; Aktenzeichen 27 Ca 10980/22) |
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 24. November 2022 - 27 Ca 10980/20 wird als unzulässig verworfen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung vom 11. August 2020 und die damit verbundene Entgeltfortzahlung vom 18. Juli 2020 bis 28. August 2020 sowie Urlaubsentgelt für die Zeit vom 1. Juli 2020 bis 17. Juli 2020.
Die Klägerin ist 56 Jahre alt (geb. .... 1967) und stand seit dem 1. Juli 2019 in einem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten. Die monatliche Bruttovergütung betrug 3.000 EUR.
Jedenfalls in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis Freitag, dem 17. Juli 2020 befand sich die Klägerin im Urlaub. Am Samstag, dem 18. Juli 2020 erkrankte sie und wurde stationär in einem Krankenhaus aufgenommen. Der stationäre Aufenthalt dauerte insgesamt bis zum 18. September 2020.
Ob die Beklagte durch ein Telefonat einer Freundin der Klägerin mit der Geschäftsführerin der Beklagten und durch die Information eines Mitarbeiters der Beklagten durch die Tochter der Klägerin über den Krankenhausaufenthalt informiert war, ist zwischen den Parteien streitig.
Mit Schreiben vom 4. August 2020 wandte sich die Beklagte jedenfalls an die Klägerin und erkundigte sich nach ihrem Verbleib. Das Schreiben lautet konkret:
Sehr geehrte Frau A,
aus Ihrem Jahresurlaub sind Sie bisher nicht zurückgekehrt.
Eine Krankschreibung haben wir bisher auch nicht bekommen. Weder per Mail noch telefonisch sind Sie erreichbar.
In der Hoffnung, dass Sie oder einer Ihrer Angehörigen diesen Brief liest, bitten wir um dringende Rückmeldung.
Mit freundlichen Grüßen
B
Jedenfalls mit E-Mail vom 10. August 2020 mit dem Betreff "AU - Frau A" informierte der Sozialdienst des Krankenhauses die Beklagte darüber, dass die Klägerin sich seit dem 18. Juli 2020 in stationärer Behandlung befinde. Konkret lautet die E-Mail:
Sehr geehrte Frau B,
Frau A befindet sich seit dem 18.07.2020 in unserer stationären Behandlung und ist somit voll arbeitsunfähig. Ein Entlassungsdatum steht zum gegenwärtigen Zeitpunkt noch nicht fest. Wir möchten Sie bitten, die gesetzlich festgesetzte Lohnfortzahlung über 6 Wochen bis zum Beginn der Krankengeldzahlung an unsere Patientin auszuzahlen.
Eine weitere Aufenthaltsbescheinigung erhalten Sie auf dem Postweg.
Mit Schreiben vom 11. August 2020 kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Betreff "Fristlose Kündigung". Konkret lautet das Schreiben:
Sehr geehrte Frau A,
hiermit kündigen wir das zwischen uns bestehende Arbeitsverhältnis außerordentlich aus wichtigem Grund fristlos. Wir sehen uns zu diesem Schritt durch gravierende Pflichtverletzungen Ihrerseits gezwungen.
Wir weisen darauf hin, dass Sie sich, um Nachteile zu vermeiden, unverzüglich bei der Arbeitsagentur melden müssen.
Vergütung für Juli und August 2020 hat die Beklagte an die Klägerin nicht mehr gezahlt.
Mit Urteil vom 24. November 2022 hat das Arbeitsgericht, soweit für die Berufung relevant, der Klage entsprochen.
Es könne dahinstehen, ob die Beklagte als Kündigungsgrund das Fehlen der Klägerin nach Urlaubsende heranziehen wolle. Denn die Klägerin habe angesichts des Krankenhausaufenthaltes nicht unentschuldigt gefehlt. Es könne auch dahinstehen, ob die Beklagte über den Krankenhausaufenthalt nicht rechtzeitig informiert gewesen sei und dieses der Klägerin vorwerfbar sei. Denn auch in diesem Fall wäre die Kündigung unverhältnismäßig. Die Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht nach dem EFZG könne nur dann eine fristlose Kündigung rechtfertigen, wenn "erschwerende Umstände des Einzelfalles" hinzukämen. Derartige Umstände habe die Beklagte jedoch nicht vorgebracht. Auch sei ein beharrlicher Pflichtenverstoß der Klägerin nicht erkennbar.
Gründe, die die Verweigerung der Zahlung des Urlaubsentgeltes bis zum 17. Juli 2020 rechtfertigen würden, habe die Beklagte ebensowenig vorgebracht wie Gründe, die gesetzliche Entgeltfortzahlung nicht zu zahlen.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig Berufung eingelegt und diese auch innerhalb der verlängerten Begründungsfrist begründet.
Die Beklagte behauptet, dass ein unentschuldigtes Fehlen der Klägerin "im Ergebnis unstreitig" sei. Entgegen den Ausführungen des Arbeitsgerichts habe die Beklagte sehr wohl auch das Fernbleiben der Klägerin von der Arbeit nach Ende ihres bewilligten Urlaubs...