Leitsatz (redaktionell)
Das Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis, der Berufsausbildungsvertrag ist kein Arbeitsvertrag und die Ausbildungsvergütung ist kein Arbeitsentgelt, Lohn oder Gehalt. Deshalb verbietet sich von vornherein ein Vergleich von Ausbildungsvergütung und Arbeitsleistung. Der Ausbildende kann deshalb vom Auszubildenden bei vorzeitigem Abbruch der Ausbildung durch den Auszubildenden keinen Schadensersatz mit der Begründung verlangen, die bis dahin erbrachte Arbeitsleistung entspreche nicht der gezahlten Ausbildungsvergütung. Ein solcher Anspruch wird im übrigen auch nicht vom Schutzzweck der Norm des § 16 Berufsbildungsgesetz erfaßt. Andere Anspruchsgrundlagen (§ 812 BGB, positive Vertragsverletzung, Wegfall der Geschäftsgrundlage, §§ 323ff BGB, § 628 BGB) sind ebenfalls nicht gegeben.
Normenkette
BBiG § 16; BGB §§ 323, 628, 812
Verfahrensgang
ArbG Wuppertal (Entscheidung vom 22.03.1984; Aktenzeichen 2 (4) Ca 23 = 62/83) |
Fundstellen
Haufe-Index 446202 |
EzB ArbGG § 111, Nr 13 (S1) |
EzB BBiG § 1 Abs 2, Nr 18 (S1) |
EzB BBiG § 16, Nr 9 (ST1) |
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