Entscheidungsstichwort (Thema)
Anfechtung des Arbeitsverhältnisses einer Lehrererin wegen Verschweigens des Scheiterns in der zweiten Staatsprüfung
Leitsatz (amtlich)
Hat eine Lehrerin bei der Einstellung verheimlicht, dass sie die Referendarzeit absolvierte und in der zweiten Staatsprüfung scheiterte, kann der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten. Die Täuschungshandlung kann auch darin bestehen, dass der Lebenslauf der Bewerberin unvollständig ist.
Normenkette
BGB § 123
Verfahrensgang
ArbG Münster (Entscheidung vom 31.10.2014; Aktenzeichen 4 Ca 2345/13) |
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Münster vom 31.10.2014 - 4 Ca 2345/13 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob das beklagte Bistum das zwischen den Parteien begründete Arbeitsverhältnis wirksam angefochten oder gekündigt hat und ob der Klägerin gegenüber ein wirksames Hausverbot erteilt wurde.
Die Klägerin war vom 10.09.2012 bis zum 03.09.2013 bei dem beklagten Bistum als teilzeitbeschäftigte Lehrerin tätig. Sie unterrichtete in den Fächern Geschichte und Latein sowie Politik und Sozialwissenschaften an einem bischöflichen Gymnasium in D.
Der berufliche Werdegang der Klägerin verlief wie folgt: Die Klägerin studierte vom Wintersemester 1985 bis zum Sommersemester 2000 Latein und Geschichte an der X Universität in N. 1990 und 1994 wurden ihre beiden Söhne geboren. Im November 2000 legte die Klägerin das erste Staatsexamen ab. Im Anschluss daran begann sie ihre Referendarzeit. Am 25.11.2003 versuchte sie erstmalig, die zweite Staatsprüfung für das Lehramt an Gymnasium und Gesamtschulen zu absolvieren, bestand die Prüfung jedoch nicht. Die Wiederholungsprüfung bestand sie am 19.01.2005 endgültig nicht. Gegen das Nichtbestehen der Prüfung erhob die Klägerin erfolglos Widerspruch. Ihre Klage vor dem Verwaltungsgericht wurde rechtskräftig abgewiesen.
Im Mai 2012 griff die Klägerin die Entscheidung des Prüfungsamtes über das Nichtbestehen der zweiten Staatsprüfung nochmals gerichtlich an. Sie verfolgt eine Klage gerichtet auf Rücknahme des negativen Prüfungsbescheids vom 25.11.2003 und auf das Wiederaufgreifen des Verfahrens gemäß § 51 VwVfG. Am 21.09.2012 verkündete das Verwaltungsgericht ein klageabweisendes Urteil. Der Antrag der Klägerin auf Berufungszulassung ist mit Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Münster vom 09.07.2015 zurückgewiesen worden. Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin am 27.07.2015 Anhörungsrüge erhoben.
Die Klägerin war seit 2005 an Gymnasien in Nordrhein-Westfalen und Niedersachsen tätig. Sie versuchte, das Referendariat in Niedersachsen zu absolvieren, verschwieg dabei allerdings das abgeschlossene Referendariat in Nordrhein-Westfalen. Aus diesem Grund wurde die Verbeamtung auf Probe von der zuständigen Behörde des Landes Niedersachsen gegenüber der Klägerin widerrufen.
Im April 2012 bewarb sich die Klägerin auf eine Stelle als Lehrerin im Schuldienst des beklagten Bistums. In dem Lebenslauf, welcher der Bewerbung beigefügt war (Ablichtung Bl. 291 f. der Akten), verschwieg die Klägerin den gescheiterten Versuch, das zweite Staatsexamen zu bestehen. Sie erwähnte auch ihre Referendarausbildung nicht. Vor dem Hintergrund dieser Bewerbung kam es im August 2012 zu einem Gespräch zwischen der Klägerin und Herrn K, dem Leiter des Q Gymnasiums in D. Ebenfalls im August 2012 wurde ein Gespräch zwischen der Klägerin und Frau K1, einer Mitarbeiterin des Generalvikariats, geführt. Ob die Klägerin im Rahmen dieser Gespräche nach der Ableistung der Referendarzeit gefragt wurde, ist zwischen den Parteien streitig.
Am 10.09.2012 erschien die Klägerin absprachegemäß im Dienstgebäude des Bischöflichen Generalvikariats, um den Arbeitsvertrag zu unterzeichnen, der u.a. die Erteilung von 21 Unterrichtsstunden wöchentlich und eine Befristung für den Zeitraum vom 10.09.2012 bis zum 03.09.2013 vorsah. Die Klägerin nahm sodann ihre Tätigkeit als Lehrerin auf. Das beklagte Bistum wandte sich danach an die Klägerin, um die vertraglich vereinbarte Zahl der Unterrichtsstunden auf 23 Stunden für den Zeitraum vom 10.09.2012 bis zum 31.01.2013 zu erhöhen. Eine entsprechende Vereinbarung kam zwischen den Parteien zustande, was das beklagte Bistum der Klägerin mit Schreiben vom 02.10.2012 bestätigte. Im Februar 2013 vereinbarten die Parteien eine Unterrichtsstundenzahl von 22 Wochenstunden für den Zeitraum vom 01.02.2013 bis zum 03.09.2013.
Ende Oktober 2012 weigerte sich die Klägerin, den nunmehr auch vom beklagten Bistum unterzeichneten Arbeitsvertrag entgegen zu nehmen, da sie mit der vorgesehenen Eingruppierung nicht einverstanden war.
Mit Schreiben vom 27.09.2012 (Ablichtung Bl. 184 der Akten) übersandte das beklagte Bistum an die Bezirksregierung Münster Vertragsunterlagen und Prüfungszeugnisse der Klägerin mit der Bitte um Zusage der Refinanzierung der Personalausgaben. Mit Bescheid vom 08.10.2012 (A...