Entscheidungsstichwort (Thema)
Änderungskündigung. Wirksamwerden des Änderungsangebots. Einhaltung der Kündigungsfrist
Leitsatz (amtlich)
Zur Unzulässigkeit des Auseinanderfallens des Zeitpunktes, an dem das Änderungsangebot wirksam werden soll, und des aufgrund der geltenden Kündigungsfristen einzuhaltenden Beendigungszeitpunktes (im Anschluss an BAG 21.09.2006 – 2 AZR 120/06).
Normenkette
KSchG § 2
Verfahrensgang
ArbG Köln (Urteil vom 14.12.2006; Aktenzeichen 17 Ca 6364/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 14.12.2006 – 17 Ca 6364/06 – wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts abgeändert:
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis zwischen den Parteien durch die Kündigung vom 19.07.2006 nicht beendet worden ist und auch nicht zum 30.06.2007 beendet wird.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer betriebsbedingten Änderungskündigung.
Die bei Ausspruch der Änderungskündigung 48jährige Klägerin war seit dem 01.04.1991 aufgrund des am 13.02.1991 abgeschlossenen Arbeitsvertrages (Bl. 7/8) in der Verwaltung des Betriebes der Beklagten in K, in dem mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt waren, tätig. Sie war im Bereich Purchaising/Facilities nicht nur als Sekretärin des Leiters der Abteilung, sondern mit weiteren Aufgaben beschäftigt, wegen deren Einzelheiten auf die als solche unstreitige Darstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 04.12.2006 (Bl. 110/111 d. A.) verwiesen wird.
Die Klägerin bezog zuletzt ein Monatsbruttogehalt von 3.675,00 EUR.
In Ziffer 15 des Arbeitsvertrages ist vereinbart:
Auf das Arbeitsverhältnis finden, soweit in diesem Vertrag nichts anderes vereinbart ist, die jeweils gültigen Tarifvertrage für Mitarbeiter im Groß- und Außenhandel Nordrhein-Westfalens, die jeweils gültige Arbeits- und Betriebsordnung sowie die jeweils geltenden Betriebsvereinbarungen Anwendung.
Aufgrund § 7 Nr. 2 Unterabsatz 2 des Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Groß- und Außenhandels Nordrhein-Westfalens beträgt für ein Arbeitsverhältnis, dass zwölf Jahre bestanden hat, die Kündigungsfrist 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats. Nach Unterabsatz 9 des § 7 Nr. 2 gilt für das Arbeitsverhältnis der Klägerin Folgendes:
„Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, die vor dem 15.10.1993 begründet und die bis zum 26.05.1994 nicht rechtskräftig beendet worden sind, gelten abweichend von den vorstehenden Fristen die bis zum 15.10.1993 geltenden einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen, es sei denn, die vorstehenden Regelungen sind für den Arbeitnehmer günstiger.”
Aufgrund der bis zum 15.10.1993 geltenden tarifvertraglichen Regelungen beträgt die Kündigungsfrist für das Arbeitsverhältnis der Klägerin 6 Monate zum Quartal.
Die Beklagte ist mit ihrem Firmensitz und den unternehmerischen Aktivitäten von K nach B in das S C am P P umgezogen. Dieses war von der Konzernleitung der S Corporation in T mit der Maßgabe beschlossen worden, dass im Verlaufe des Geschäftsjahres 2006 die unternehmerischen Aktivitäten der Beklagten von K, H-E-Straße, nach B in das S C verlagert werden sollten. Die Entscheidung zum Umzug nach B hatte zur Konsequenz, dass schrittweise fast sämtliche Arbeitsplätze von K nach B verlagert wurden.
Hierzu wurde am 21.04.2006 ein Interessenausgleich abgeschlossen, wegen dessen genauen Inhalts auf Blatt 25 – 34 d. A. Bezug genommen wird.
Darin wird unter anderem die schrittweise Verlagerung der Arbeitsplätze nach B geregelt. Es wurde weiter vereinbart, dass auf die Betriebsänderung der Rahmensozialplan vom 31.01.2006 (Bl. 35 ff. d. A.) Anwendung findet. Dieser Rahmensozialplan sieht Abfindungen für die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen vor, die eine Weiterbeschäftigung in B ablehnen. Die Klägerin hätte daraus einen Anspruch auf eine Abfindung von über 80.000,00 EUR.
Die Klägerin war dem Bereich „Purch & Administration 3” zugeordnet, wofür nach der Anlage 1 zum Interessenausgleich eine Standortverlagerung nach B für den 01.05.2007 vorgesehen war. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Arbeitsplatz aufgrund der Verlegung nach B erst zum 11.05.2007 in entfallen sollte.
In K sollte hingegen der sogenannte Bereich „PSE (Professional Solutions Europe)” verbleiben. Dieser Bereich betreut professionelle Kunden, wie beispielsweise R, W, S, V und Krankenhäuser in der Region.
Die Mitarbeiter, die aus diesem Bereich in K verbleiben sollten, sind in der Anlage 3 zum Interessenausgleich (Bl. 34 d. A.) namentlich benannt. Für weitere Mitarbeiter war eine Verlagerung der Arbeitsplätze in ein „Home Office” vorgesehen. Über diese verhält sich die Anlage 2 zum Interessenausgleich (Bl. 33 d. A.). Es handelt sich im Wesentlichen um Außendienstmitarbeiter. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob auch für die Klägerin ein Arbeitsplatz mit einem Home Office hätte eingerichtet werden können und ob die Klägerin mit einzelnen...