Entscheidungsstichwort (Thema)
Urlaubsabgeltung. Verzicht. Erlass. Auflösungsvertrag. Aufgabe der Surrogationstheorie. Anpassung des Aufhebungsvertrags durch salvatorische Klausel. Verzicht auf Urlaubsansprüche im Aufhebungsvertrag. Verzicht auf Urlaubsabgeltung
Leitsatz (amtlich)
Nach der Aufgabe der Surrogationstheorie durch das BAG kann der Arbeitnehmer auch im Rahmen eines Aufhebungsvertrages wirksam auf bereits entstandene Urlaubsabgeltungsansprüche verzichten. § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG steht dem nicht entgegen.
Normenkette
SGB IX § 125
Verfahrensgang
ArbG Köln (Entscheidung vom 05.06.2012; Aktenzeichen 6 Ca 300/11) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 05.06.2012 in Sachen6 Ca 300/11 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob dem Kläger noch ein Anspruch auf Urlaubsabgeltung zusteht.
Der am . .1949 geborene Kläger stand seit dem 01.04.1988 als Diplom-Ingenieur in einem Anstellungsverhältnis zur Beklagten. Er verdiente zuletzt 5.720,37 € brutto monatlich. Der Kläger ist als schwerbehinderter Mensch anerkannt. Aufgrund eines arbeitsvertraglichen Verweises auf den Rahmentarifvertrag für die Angestellten und Poliere des Baugewerbes standen dem Kläger 30 Urlaubstage pro Kalenderjahr zu. Hinzu kamen fünf Tage Zusatzurlaub nach § 125 SGB IX.
Seit Juni 2009 war der Kläger bis zuletzt durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Im Zeitpunkt des Beginns seiner Erkrankung hatte er von dem Jahresurlaubsanspruch für 2009 erst acht Urlaubstage in Anspruch genommen.
Zwischen September 2009 und September 2010 fanden insgesamt sieben Gespräche der Parteien über die Frage einer einvernehmlichen Aufhebung des Arbeitsverhältnisses statt. Die Gespräche wurden auf Seiten der Beklagten von deren Personalleiter S geführt. Außerdem nahm der Betriebsratsvorsitzende W an den Gesprächen teil.
Im Rahmen der Gespräche war den Beteiligten bekannt, dass auch noch offene Urlaubsansprüche des Klägers im Raume standen. Auch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zur Frage des Verfalls von Urlaubsansprüchen bei langandauernder Arbeitsunfähigkeit war bekannt.
Der Personalleiter der Beklagten vertrat in den Gesprächen den Standpunkt, dass ihm für die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger ein Budget von nicht mehr als 40.000,00 € zur Verfügung stehe. Die Position des Klägers entwickelte sich dahin, dass er schließlich bereit war, eine Abfindung in Höhe von 40.000,00 € zu akzeptieren, jedoch müssten zusätzlich die aufgelaufenen Urlaubsansprüche, die der Kläger mit ca. 24.000,00 € bis 25.000,00 € bezifferte, abgegolten werden.
Nachdem die Beklagte bis zuletzt bekräftigt hatte, nicht bereit zu sein, über den Betrag von 40.000,00 € hinaus zusätzliche Zahlungen, insbesondere auf Urlaubsabgeltung, zu leisten, willigte der Kläger schließlich in das Angebot der Beklagten ein. Daraufhin schlossen die Parteien am 17.09.2010 eine Auflösungsvereinbarung folgenden Inhalts:
"Die Parteien sind sich darüber einig, dass das Arbeitsverhältnis Herrn B mit der B GmbH & Co. KG zum 30.09.2010 im gegenseitigen Einverständnis enden wird.
Herr B erhält für den Verlust seines Arbeitsplatzes eine Abfindung in Höhe von 40.000,00 € brutto, die am 30.09.2010 fällig wird.
...
Mit der Erfüllung dieser Vereinbarung sind alle gegenseitigen Ansprüche der Parteien aus dem Arbeitsverhältnis und seiner Beendigung, gleich aus welchem Grund, erledigt.
Mit dem Ausscheiden sind alle etwaigen Urlaubsansprüche abgegolten.
Sollte eine Bestimmung dieser Auflösungsvereinbarung ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzlich zulässige Bestimmung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung Gewollten wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall einer vertraglichen Lücke."(Anlage K 2, Bl. 4 d. A.)
Mit Schreiben vom 19.11.2010 (Anlage B 2, Bl. 22 d. A.) wandte sich der Kläger erneut an die Beklagte und führte Folgendes aus:
"Das Arbeitsverhältnis haben wir ja zum 30.09.2010 beendet. Die Abfindung ist auch bereits bei mir eingegangen.
Zwischenzeitlich habe ich allerdings Kenntnis davon bekommen, dass die Klausel, wonach alle Urlaubsansprüche abgegolten sein sollen, rechtlich nicht haltbar ist.
Nach dem Bundesurlaubsgesetz kann man auf bestehende Urlaubsansprüche gar nicht wirksam verzichten, § 13 Abs. 1 S. 3 BUrlG.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs verfällt Urlaub nicht mehr, welcher krankheitsbedingt nicht genommen werden konnte. Es stehen daher noch 62 Urlaubstage offen.
Ich bitte Sie, die Urlaubsabgeltung bis zum 03.12.2010 vorzunehmen und den sich hieraus ergebenden Betrag auf das Ihnen bekannte Konto anzuweisen."
Hieraus entwickelte sich der Streit der Parteien, welcher in dem vorliegenden Rechtsstreit mündete.
Der Kläger hat geltend gemacht, für das Urlaubsjahr 2010 stünden noch 35 Urlaubstage, für das Urla...