Entscheidungsstichwort (Thema)
Wirksamer Verzicht auf Urlaubsabgeltungsansprüche in einem Aufhebungsvertrag
Leitsatz (amtlich)
In einem Aufhebungsvertrag kann ein Arbeitnehmer wirksam auf entstandene Abgeltungsansprüche d. gesetzlichen Mindesturlaubs verzichten.
Normenkette
BUrlG § 7 Abs. 4, § 13 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
ArbG Berlin (Entscheidung vom 14.09.2015; Aktenzeichen 55 Ca 5071/15) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 14. September 2015 - 55 Ca 5071/15 teilweise dahin abgeändert, dass die Klage abgewiesen wird, soweit die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin 1.661,52 EUR (eintausendsechshunderteinundsechzig 52/100) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 19.11.2014 zu zahlen. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Rechtstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 87,5% und die Beklagte zu 12,5 % zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens haben die Klägerin zu 69 % und die Beklagte zu 31 % zu tragen.
III. Die Revision wird für die Klägerin zugelassen, für die Beklagte wird die Revision nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz noch darüber, ob die Klägerin Urlaubsabgeltung für 12 Urlaubstage sowie die Berichtigung ihres Zeugnisses beanspruchen kann.
Die Klägerin war auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages vom 22/23. Februar 2011 (Bl. 2 - 3 d. A.) seit dem 1. März 2011 als Product-Manager zu einem Bruttomonatsentgelt von zuletzt 3.000,00 € und einem jährlichen Urlaubsanspruch von 28 Arbeitstagen, von denen sie im Jahr 2012 acht Urlaubstage in Anspruch nahm, bei der Beklagten beschäftigt und befand sich im Anschluss an ihrem Mutterschutz ab 12. September 2012 bis zum 13. Oktober 2014 in Elternzeit.
In der zweiten Oktoberhälfte 2014 schlossen die Parteien einen Aufhebungsvertrag (Bl. 5 - 6 d. A.), in dem sie ihr Arbeitsverhältnis zum 30. September 2014 im gegenseitigen Einvernehmen beendeten und u.a. weiter vereinbarten:
"§ 2 Abfindung
Die Arbeitnehmerin erhält eine ab sofort vererbliche Abfindung in Höhe von EUR 5.000,00 brutto. Die Abfindung wird bis spätestens zum 31. Oktober 2014 auf das Konto der Arbeitnehmerin bei der ...... zur Einzahlung gebracht.
§ 3 Urlaub/Überstunden
Mit der Zahlung der Abfindung sind sämtliche der Arbeitnehmerin noch zustehende Urlaubsansprüche und Überstunden - gleich aus welchem Rechtsgrund - abgegolten.
....
§ 8 Schlussformel
Mit der Erfüllung der in diesem Vertrag genannten Ansprüche sind alle wechselseitigen wirtschaftlichen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis und aus Anlass seiner Beendigung ausgeglichen, seien sie bekannt oder unbekannt.
§ 9 Schlussbestimmungen/Salvatorische Klausel
....
Sollte eine Bestimmung dieser Vereinbarung ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden oder sollte die Vereinbarung eine Lücke enthalten, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen der Vereinbarung nicht berührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt diejenige wirksame Regelung, die dem in der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung zum Ausdruck gelangten Willen der Parteien am nächsten kommt. Entsprechendes gilt im Falle einer Lücke."
Die Beklagte erteilte der Klägerin mit Datum vom 30. September 2014 ein Zeugnis (Bl. 19 f. d. A.), in dem es u. a. heißt:
"Frau P. hat bei der Umsetzung der ihr übertragenen Aufgaben von Beginn an ein großes Engagement gezeigt, das sich auch in einer hohen Identifikation mit dem Unternehmen wiederspiegelte. Ihre fachliche Kompetenz erlaubte ihr stets eine sehr selbständige Arbeitsweise, die geprägt war von hoher Verantwortlichkeit und Loyalität.
Frau P. hat die ihr übertragenen Aufgaben stets zu unserer vollsten Zufriedenheit ausgeführt. Frau P. kam auch in schwierigen Situationen immer zu sehr ordentlichen Arbeitsergebnissen."
Von der weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes erster Instanz wird unter Bezugnahme auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils abgesehen.
Durch das Urteil vom 14. September 2015 hat das Arbeitsgericht Berlin wie folgt erkannt:
I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.661,52 (eintausendsechshunderteinundsechzig 52/100) EUR brutto zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 19.11.2014 zu zahlen.
II. Die Beklagte wird weiter verurteilt, das unter dem Datum 30.09.2014 der Klägerin im November 2014 erteilte Zeugnis (Bl. 19 d. A.) auf Seite 2 im 3. Absatz Satz 2 dahin abzuändern, dass der Satz lautet:
"Frau P. erzielte auch in schwierigen Situationen immer sehr gute Arbeitsergebnisse".
III. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin zu 3/5, die Beklagte zu 2/5.
V. Der Streitwert beträgt 6.046,12 EUR
Und zur Begründung des stattgebenden Teils der Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, der Klägerin stehe ein Urlaubsabgeltungsanspruch im Umfang des gesetzlichen Mindesturlaubs für 12 Arbeitstage zu, der nicht durch den Aufhebungsvertr...