Entscheidungsstichwort (Thema)
Personalstatistik. Auskunftsanspruch. Mitwirkungsrechte des Betriebsrats bei Personalstatistiken
Leitsatz (amtlich)
Wird in einem Unternehmen eine monatliche Personalstatistik geführt, die einen Abgleich des Soll-Personalstandes mit dem Ist-Stand vornimmt, hat der Betriebsrat einen Anspruch aus § 80 II S. 2 BetrVG und aus § 92 BetrVG auf Vorlage dieser Statistik.
Normenkette
BetrVG §§ 80, 92
Verfahrensgang
ArbG Hameln (Beschluss vom 22.06.2006; Aktenzeichen 1 BV 4/06) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts vom 22.06.06 – 1 BV 4/06 – unter Zurückweisung der Beschwerde im Übrigen teilweise abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller die Personalstatistik für die Einrichtungen D.-Klinik, Rehabilitationsklinik C-Stadt, Ambulanter Pflegedienst der AWO C-Stadt, Pflegezentrum C-Stadt, Dialyse C-Stadt, Verwaltung C-Stadt sowie Hauswirtschaft und Küche C-Stadt jeweils monatlich bis spätestens zum 15. des nachfolgenden Monats zur Verfügung zu stellen.
Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Tatbestand
I.
Die Beteiligten streiten über den Umfang von Auskunftspflichten.
Die Antragsgegnerin betreibt in der Rechtsform der gGmbH als privat organisierter Gesundheitsdienst mit karitativer Zwecksetzung verschiedene Einrichtungen in C-Stadt, so die D.-Klinik, die Rehabilationsklinik C-Stadt, den ambulanten Pflegedienst der AWO C-Stadt, das Pflegezentrum C-Stadt, die Dialyse C-Stadt sowie die Bereiche Verwaltung C-Stadt und Hauswirtschaft und Küche C-Stadt. Der Antragsteller ist der in diesen Einrichtungen gewählte Betriebsrat.
Bis zum Jahr 2004 erhielt der Antragsteller die monatliche Personalstatistik aus den vorgenannten Einrichtungen sowie die Monats- und Auslastungsberichte. Seit Mai 2004 gibt die Antragsgegnerin die vorbeschriebenen Unterlagen nicht mehr heraus. Der Antragsteller hat von seinem Betriebsratsbüro allerdings unmittelbaren Zugriff auf das im Betrieb bestehende Zeiterfassungs- und Dienstplanungssystem „SP-Expert”. Aus diesem System generiert die Antragsgegnerin die monatliche Personalstatistik (vgl. Bl. 231 f. d. A.) jeweils heruntergebrochen auf die einzelnen Einrichtungen.
Der Antragssteller hat die Auffassung vertreten, nur unter Hinzuziehung der Personalstatistiken und der Monats- und Auslastungsberichte der einzelnen Einrichtungen könne er seine Aufgaben bewältigen. Ein Abgleich der Arbeitszeitkonten mit den Personalstatistiken sowie den Monats- und Auslastungsberichten lasse erst Rückschlüsse über Überstunden, Ausfallzeiten sowie einen kontinuierlich schleichenden Abbau von Stellen zu. Ohne die Angaben könne nicht überprüft werden, ob die einrichtungsbezogenen Stellenpläne eingehalten würden.
Der Antragsteller hat beantragt,
die Antragsgegnerin zu verpflichten, dem Antragsteller für den Zeitraum Mai 2004 bis März 2006 für die Einrichtungen D.-Klinik, Rehabilitationsklinik C-Stadt, ambulanter Pflegedienst der AWO C-Stadt, Pflegezentrum C-Stadt, Dialyse C-Stadt, Verwaltung C-Stadt und Hauswirtschaft und Küche C-Stadt (betreffend die gestellten Mitarbeiter) die folgenden Unterlagen vollständig herauszugeben:
- Personalstatistik der Betriebe
- Monats- und Auslastungsberichte
- festzustellen, dass die Antragsgegnerin verpflichtet ist, dem Antragsteller die in Ziffer 1 des Antrags genannten Unterlagen für die dort genannten Einrichtungen jeweils monatlich, und zwar spätestens bis zum 15. des nachfolgenden Monats vollständig (ggf. in Kopie) herauszugeben.
Die Antragsgegnerin ist im Anhörungstermin vor dem Arbeitsgericht nicht erschienen. Sie hat sich auf ihre karikative Zielsetzung berufen und vorgetragen, die Unterlagen seien dem Antragsteller ohne Kenntnis der Geschäftsführung zur Verfügung gestellt worden. Anhand des EDV-gestützten Zeiterfassungssystems sei eine vollständige Information möglich.
Das Arbeitsgericht hat dem Antrag vollumfänglich entsprochen und darauf abgestellt, ohne die Unterlagen könne der Betriebsrat seinen Überwachungsaufgaben nicht gerecht werden. Gegen den am 24.07.2006 zugestellten Beschluss hat die Antragsgegnerin am 31.07.2006 Beschwerde eingelegt und diese am 15. September 2006 begründet.
Die Antragsgegnerin beruft sich auf den Tendenzschutz nach § 118 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG. Die Informationspflicht in wirtschaftlichen Angelegenheiten obliege dem Unternehmer gegenüber dem Wirtschaftsausschuss. Ein solcher sei nach der klaren gesetzlichen Regelung im Betrieb der Antragsgegnerin aber nicht zu bilden. Die Unterlagen hätten auch keinen Bezug zu den Aufgaben des Antragstellers; die Herausgabe sei auch nicht erforderlich zur Erfüllung der Aufgaben im Sinne von § 80 Absatz 2 Satz 2 BetrVG. Ein Vorlageanspruch bestehe auch nicht aus § 92 BetrVG, da das Stadium der Personalplanung mit der Erstellung von Personalstatistiken nicht erreicht werde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Beschluss des Arbeitsgeric...