Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruch auf Urlaubsentgelt bei Erwerbstätigkeit während des Urlaubs
Leitsatz (redaktionell)
1. Eine verbotene Erwerbstätigkeit des Arbeitnehmers während des Urlaubs führt nicht dazu, dass der gewährte Urlaub entfällt; die suspendierte Pflicht des Arbeitnehmers lebt nicht wieder auf.
2. Der Anspruch auf Zahlung des Urlaubsentgeltes ist von einer urlaubszweckwidrigen Erwerbstätigkeit unabhängig; nach § 8 BUrlG besteht kein Anspruch der Arbeitgeberin, das Urlaubsentgelt im Umfang des gesetzlichen Urlaubsanspruchs aus diesem Anlass zu kürzen.
3. Im Falle einer urlaubszweckwidrigen Erwerbstätigkeit kommen Ansprüche der Arbeitgeberin auf Schadensersatz, Unterlassung der Erwerbstätigkeit sowie die Möglichkeit in Betracht, wegen der Erwerbstätigkeit das Arbeitsverhältnis durch Kündigung zu beenden.
Normenkette
BUrlG §§ 1, 8, 11 Abs. 1
Verfahrensgang
ArbG Mainz (Entscheidung vom 10.10.2013; Aktenzeichen 5 Ca 166/13) |
Tenor
- Die Berufung der Beklagten gegen das Teil-Urteil des Arbeitsgerichts Mainz -Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - Az. 5 Ca 166/13 - vom 10. Oktober 2013 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
- Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im vorliegenden Berufungsverfahren noch über (Urlaubs-) Vergütung für Dezember 2012 in Höhe von 3.083,76 € brutto und Nutzungsentschädigung wegen vorzeitiger Rückgabe des Firmenfahrzeugs in Höhe von 250,00 € brutto sowie eine von der Beklagten erklärte Aufrechnung.
Der 1954 geborene Kläger war auf der Grundlage eines schriftlichen Anstellungsvertrags seit dem 15. Oktober 2001 bei der Beklagten als Vertriebsmitarbeiter bei einem monatlichen Bruttoentgelt in Höhe von 3.076,72 € beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer Eigenkündigung des Klägers zum 31. Dezember 2012. Seit dem 1. Januar 2013 ist der Kläger für einen ortsansässigen Konkurrenten der Beklagten, die Fa. Z. Y. tätig. In der bei der Beklagten geführten Urlaubsliste (Bl. 104 d. A.) ist für den Kläger im Zeitraum 14. November 2012 bis 31. Dezember 2012 Urlaub vermerkt.
Dem Kläger stand ein von der Beklagten zur Verfügung gestellter Firmenwagen zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung. Dieses Firmenfahrzeug gab der Kläger vorzeitig zurück. Für den Monat Dezember 2012 leistete die Beklagte keine Zahlung an den Kläger.
Der Kläger hat - soweit im Berufungsverfahren noch von Bedeutung - vorgetragen, nach einer Erkrankung bis zum 7. November 2012 sei er zunächst zwei Tage (8. und 9. November 2012) von der Beklagten freigestellt gewesen. Ab dem 10. November 2012 habe er wieder gearbeitet. Er habe sodann ab dem 14. November 2012 bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses Urlaub gehabt im Hinblick darauf, dass er bis zum Vertragsende noch ca. 6½ Wochen Urlaub habe abfeiern sollen.
Er habe keine Anweisung gehabt, seinen Nachfolger zu weiteren Terminen zu Firmen zu begleiten als dies geschehen sei und sei bei diesen Terminen auch nicht einfach im Auto sitzen geblieben. Eine Geburtstags- und Weihnachtsgeschenkeliste, deren Herausgabe die Beklagte von ihm verlangen könne, gebe es nicht. Er habe keinesfalls im November und Dezember 2012 bei Kundenbesuchen für seinen neuen Arbeitgeber geworben. Bis zum 1. Januar 2013 habe er in keiner Weise Arbeitstätigkeit für seinen neuen Arbeitgeber entfaltet und in keiner Weise Kunden akquiriert. Von seinem neuen Arbeitgeber habe er auch keine Vergütung für Leistungen vor dem 31. Dezember 2012 erhalten.
Er habe lediglich auf seinem eigenen Laptop, seinem einzigen Computer, auf Wunsch der Beklagten sämtliche Daten im sichtbaren Bereich bezüglich der Beklagten und deren Kunden gelöscht, nicht jedoch Daten auf einem Computer der Beklagten.
Für die Rückgabe des Fahrzeugs sei ihm eine Nutzungsentschädigung in Höhe von 250,00 € zugesagt worden. Dies habe die Beklagte in ihrer E-Mail an ihn vom 2. Januar 2013 (Bl.12 f. d. A.) bestätigt. Die Zahlung sei allein für die vorzeitige Rückgabe des Firmenwagens zugesagt worden, weil ihm bereits vor Aufnahme seines Arbeitsverhältnisses bei seinem neuen Arbeitgeber ein Firmenwagen zur Verfügung gestellt worden sei und er daher das Fahrzeug der Beklagten nicht mehr benötigt habe. Er habe in Anbetracht der vorzeitigen Rückgabe des zur Verfügung gestellten Wagens weniger Nutzungen aus dem Fahrzeug ziehen können, das Fahrzeug habe folglich einer geringeren Abnutzung unterlegen und die Beklagte habe dementsprechend von einer früheren Rückgabe profitiert. Unerheblich sei, wie er sich bis zur Beendigung seines Arbeitsverhältnisses fortbewegt habe. Dies sei auch nie thematisiert worden.
Der Kläger hat erstinstanzlich - soweit Gegenstand des mit der Berufung angegriffenen Teilurteils - beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.254,09 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 1. Januar 2013 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen,
dem Kläger stehe kein Entgelt für Dezember 2012 zu. Dieser habe im Oktober 2012 die Einarbeitun...