Entscheidungsstichwort (Thema)
Arbeitslosengeldanspruch. Sperrzeit bei Abbruch einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme. Anforderung an eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung. Sperrzeitbeginn
Orientierungssatz
1. Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung muss konkret, richtig und vollständig sein und dem Arbeitslosen in verständlicher Form zutreffend erläutern, welche unmittelbaren und konkreten Auswirkungen sich für ihn im Fall einer Weigerung bzw eines Abbruchs einer beruflichen Eingliederungsmaßnahme ohne wichtigen Grund ergeben.
2. Ein konkret datumsmäßiger Beginn der Sperrzeit war bereits in der Rechtsfolgenbelehrung nicht zu benennen, da er vom Datum des - zum Zeitpunkt der Erteilung der Rechtsfolgenbelehrung - naturgemäß noch nicht bekannten Datum des Maßnahmeabbruchs abhängt. Aus dem ausdrücklichen Hinweis auf den Eintritt der Sperrzeit mit Abbruch der Maßnahme konnte ohne Weiteres der Beginn einer etwaigen Sperrzeit ersehen werden.
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Mai 2020 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind im gesamten Verfahren nicht zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld (Alg) wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit vom 6. August 2019 bis 26. August 2019 und die Minderung der Dauer des Anspruchs auf Alg um 21 Tage.
Die Beklagte hatte dem 1958 geborenen Kläger Alg für die Zeit ab 25. Juni 2018 iHv tgl 39,16 € (ab 1. Januar 2019 iHv tgl 39,94 €; Bescheid vom 30. November 2018) für 720 Kalendertage bis 24. Juni 2020 bewilligt (Bescheid vom 8. Oktober 2018). Unter dem 24. Juli 2019 wies die Beklagte den Kläger einer Maßnahme („Integration durch Praxis“) zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach § 45 Abs. 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (SGB III) für die Zeit vom 5. August 2019 bis 4. Januar 2020 bei der TÜV Akademie R zu. Auf die dem Bescheid beigefügte Rechtsfolgenbelehrung wird Bezug genommen.
Der Kläger erschien zum Beginn der beabsichtigten Maßnahme am 5. August 2019 bei dem Träger, unterzeichnete die Teilnehmervereinbarung indes nicht und nahm in der Folge an der Maßnahme nicht teil. Nach Anhörung des Klägers zum Eintritt einer Sperrzeit vom 6. August 2019 bis 26. August 2019 (Schreiben der Beklagten vom 6. August 2019) hob die Beklagte die Alg-Bewilligung mit Bescheid vom 11. September 2019 wegen des Eintritts einer dreiwöchigen Sperrzeit für die Zeit vom 6. August 2019 bis 26. August 2019 auf. Insoweit ruhe der Alg-Anspruch. Dieser mindere sich zudem um 21 Tage. Mit weiterem Bescheid vom 11. September 2019 stellte die Beklagte ua für den hier streitigen Zeitraum einen Alg-Leistungsbetrag iHv tgl 0,00 € fest. Der Widerspruch des Klägers blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. November 2019).
Das Sozialgericht (SG) Cottbus hat den Sperrzeitbescheid und den Änderungsbescheid in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben (Gerichtsbescheid vom 19. Mai 2020). Zur Begründung hat es ausgeführt, der Zuweisung vom 24. Juli 2019 sei keine wirksame Rechtsfolgenbelehrung beigefügt gewesen. Die Belehrung sei nicht konkret gewesen, weil sie dem Kläger nicht zweifelsfrei und einzelfallbezogen erklärt habe, mit welchen Rechtsfolgen er zu rechnen habe, falls er ohne wichtigen Grund den Aufforderungen nicht nachkomme. Sie erschöpften sich in der sinngemäßen Wiedergabe des Gesetzestextes. Daher sei auch eine geltungserhaltende Reduktion auf eine dreiwöchige Sperrzeit ausgeschlossen. Es fehle zudem ein Hinweis auf das mögliche Erlöschen des Alg-Anspruchs bei mehreren Sperrzeiten. Auch sei nicht eindeutig ausgeführt, in welchem Fall eine Sperrzeit von zwölf Wochen eintrete.
Mit der Berufung wendet sich die Beklagte gegen diese Entscheidung. Der Kläger habe anhand der Rechtsfolgenbelehrung erkennen können, dass jedenfalls eine Sperrzeit von drei Wochen bei Abbruch der Maßnahme drohe.
Die Beklagte beantragt,
den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Cottbus vom 19. Mai 2020 aufzuheben und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt (vgl §§ 124 Abs. 2, 155 Abs. 3 und 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG)).
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die Beklagte hat die Bewilligung von Alg zu Recht für die Zeit vom 6. August 2019 bis 26. August 2019 aufgrund des Eintretens einer dreiwöchigen Sperrzeit aufgehoben. Der Alg-Anspruch des Klägers ruhte in dieser Zeit. Er mindert sich zudem um 21 Tage.
Gegenstand des Berufungsverfahrens sind neben der Entscheidung der Vorinstanz der Bescheid vom 11. September 2019 sowie der ebenfalls am 11. September 2019 ergangene Änderungsbescheid über die Leistungsberechn...