Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 02.06.2006 wird zurückgewiesen. Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten um die Höhe der beitragspflichtigen Einnahmen.
Der Kläger bezog für die Zeit vom 01.01.2005 bis zum 31.03.2006 Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II). Die Beklagte meldete für das Jahr 2005 beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 4.800,00 EUR und für die Zeit vom 01.01.2006 bis 31.03.2006 1.200,00 EUR bei der Beigeladenen an. Dies teilte die Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 07.01.2006 und 02.04.2006 mit.
Am 06.02.2006 hat der Kläger vor dem Sozialgericht Köln mit der Begründung Klage erhoben, dass er im Jahre 2005 Arbeitslosengeld II-Leistungen in Höhe von 8.369,82 EUR bezogen habe. Darauf entfielen 4.140,00 EUR auf die Regelleistungen für den Lebensunterhalt und der Rest auf Leistungen für Unterkunft und Heizung. Er beziehe fortlaufend 711,31 EUR monatlich. Ihm sei gesagt worden, dass die Meldung beitragspflichtiger Einnahmen auf § 166 SGB VI beruhe. Er halte diese Norm für verfassungswidrig, weil sie gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoße. Deswegen müsse das Gericht dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsgemäßheit dieser Vorschrift vorlegen.
Der Kläger hat schriftsätzlich beantragt,
die Beklagte zu verpflichten, unter Aufhebung der Bescheide vom 07.01. und 02.04.2006 für den Zeitraum vom 01.01.2005 bis 31.03.2006 über die bereits abgeführten 1.170,00 EUR weitere 878,23 EUR an Rentenversicherungsbeiträgen (19,5 % von 10.503,75 EUR) an die Beigeladene zur Versicherungsnummer 000 abzuführen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat auf die Vorschrift des § 166 Abs. 1 Nr. 2a SGB VI verwiesen.
Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 02.06.2006 die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei zulässig. Die Unzulässigkeit ergebe sich nicht daraus, dass kein Vorverfahren durchgeführt worden sei. Denn entgegen der Auffassung des Klägers handele es sich bei den Schreiben vom 07.01.2006 und 02.04.2006 nicht um Verwaltungsakte, da sie keine Regelung enthalten würden. Es sei auch - soweit ersichtlich - kein Verfahren gegen den Rentenversicherungsträger anhängig, sodass der Kläger sein Rechtsschutzziel nicht auf einfacherem Weg erreichen könne (vgl. Bayrisches LSG, Urteil vom 29.07.2004, L 11 AL 118/04).
Die Klage sei aber nicht begründet, weil die Beklagte zu Recht als beitragspflichtige Einnahmen den Betrag von 400,00 EUR monatlich angesehen und nach § 173 Satz 2 SGB VI abgeführt habe. Dies entspreche der Vorschrift des § 166 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI. Danach sei Einnahmen bei Personen, die Arbeitslosengeld II bezögen, der Betrag von 400,00 EUR monatlich, jährlich also 4.800,00 EUR, beitragspflichtig. Entgegen der Auffassung des Klägers sei diese Vorschrift in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 nicht verfassungswidrig. Anlass, die Streitsache nach Art. 100 GG dem Bundesverfassungsgericht vorzulegen, bestehe damit nicht. Die Vorschrift sei sowohl mit Art. 14 Abs. 1 GG als auch mit Art. 3 GG vereinbar. Bei dem Arbeitslosengeld II handele es sich um eine aus Steuermitteln finanzierte Leistung. Diese Leistung unterfalle nicht dem Schutz des Art. 14 Abs. 1 Satz GG, da ihr keine einkommensbezogene Eigenleistung des Versicherten zugrunde liege. Vertrauensschutz sei nicht betroffen, weil der Gesetzgeber in der Vergangenheit mehrfach die Bestimmungen über die Berücksichtigung und Bewertung von Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe geändert habe.
Die Vorschrift sei auch mit Art. 3 GG vereinbar. Unter Beziehern des Arbeitslosengeldes II gewährleiste § 166 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a SGB VI, dass sich Unterschiede in der Bemessung der Leistung, insbesondere durch die Höhe der Unterkunftskosten, nicht auf die Höhe der späteren Rente auswirkten. Andernfalls hätte der mit einem Partner in einer Bedarfsgemeinschaft lebende Bedürftige einen Anspruch auf eine geringere Abführung von Beiträgen als der Alleinstehende, dem eine um 34,00 EUR höhere Regelleistung zustehe. Die Bezieher von Arbeitslosengeld II in München, einer Stadt mit hohem Preisniveau, würden gegenüber dem Bedürftigen auf dem Land, der für eine angemessene Unterkunft weniger Geld aufbringen müsse, besser gestellt. Auch eine unzulässige Ungleichbehandlung gegenüber Erwerbstätigen oder Arbeitslosengeldbeziehern bestehe nicht, da diese die Beiträge zur Rentenversicherung aus ihrem eigenen Einkommen zu erbringen bzw. Leistungsansprüche hätten, die unmittelbar auf einer Beitragsleistung beruhten. Demgegenüber übernehme der Bund aus Fürsorgegesichtspunkten die Leistung von Beiträgen für die Bezieher von Arbeitslosengeld II, um Ansprüche dieser Personengruppe aufrecht zu erhalten. So wie er zuvor nicht verpflichtet gewesen sei, Beträge für Sozialhilfebezieher zu entrichten, sei er nun nicht gehalten, frühere Arbei...