(1) 1Der Personalrat bestimmt mit bei allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Maßnahmen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken. 2Das gleiche gilt, wenn die Dienststelle Maßnahmen für Personen trifft, die der Dienststelle nicht angehören, jedoch für sie oder die ihr angehörenden Beschäftigten tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden. 3Die Mitbestimmung findet nicht statt bei Weisungen an einzelne oder mehrere Beschäftigte, die die Erledigung dienstlicher Obliegenheiten oder zu leistender Arbeit regeln.
(2) Absatz 1 Satz 2 gilt sinngemäß für Vereinbarungen der Dienststelle mit Dritten für deren Beschäftigte, die für die Dienststelle tätig sind und die innerhalb der Dienststelle beschäftigt werden.
(3) 1Der Personalrat kann seine Zustimmung durch Vereinbarung mit der Dienststelle für bestimmte Einzelfälle oder Gruppen von Fällen vorab erteilen. 2§ 49 bleibt unberührt.
(4) 1In Personalangelegenheiten der in § 12 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Beschäftigten und der Beschäftigten im Beamtenverhältnis auf Zeit mit Ausnahme des in § 120 Landesbeamtengesetz genannten Personenkreises bestimmt der Personalrat nur auf Antrag der Betroffenen mit. 2Die Betroffenen sind von der beabsichtigten Maßnahme rechtzeitig voher in Kenntnis zu setzen und auf das Antragsrecht hinzuweisen.3§ 37 Abs. 5 Hochschulgesetz bleibt unberührt.
(5) 1Soweit Mitbestimmungsfälle über die beabsichtigten Maßnahmen hinaus schutzwürdige persönliche Interessen von Beschäftigten berühren, ist die Mitbestimmung von der vorher einzuholendenZustimmung der Betroffenen abhängig. 2Die Dienststelle ist verpflichtet, das den Vorsitz im Personalrat führende Vorstandsmitglied und im Falle des § 24 Abs. 2 die von den Gruppenvertretungen gewählten Vorstandsmitglieder über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten.
(6) Die Mitbestimmung entfällt bei personellen Maßnahmen für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsordnung B und vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.
(7) Die Mitbestimmung entfällt beim Erlaß von Rechtsvorschriften, bei dem Zustandekommen von allgemeinen Regelungen nach § 59 und bei Organisationsentscheidungen der Ministerpräsidentin oder des Ministerpräsidenten, der Landesregierung und der Ministerinnen und Minister, die auf deren verfassungsmäßigen Rechten beruhen.