Kurzbeschreibung
Ab dem 1.1.2018 gilt das komplett neu gefasste Mutterschutzgesetz. Der Arbeitgeber muss nach § 10 MuSchG die Arbeitsbedingungen schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen beurteilen.
Vorbemerkung
Der Arbeitgeber muss regelmäßig im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung nach § 3 ArbSchG die abstrakten Gefahren für schwangere oder stillende Arbeitnehmerinnen an einzelnen Arbeitsplätzen erfassen und beurteilen. Diese Pflicht besteht losgelöst davon, ob auf diesen Arbeitsplätzen überhaupt Arbeitnehmerinnen beschäftigt werden oder werden sollen.
§ 10 MuSchG stellt die Rechtsgrundlage für die Beurteilung der Arbeitsbedingungen schwangerer und stillender Arbeitnehmerinnen dar. Die Verpflichtung des Arbeitgebers zur Durchführung der abstrakten Gefährdungsbeurteilung entfällt gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 MuSchG mit Wirkung zum 1.1.2025, wenn eine schwangere oder stillende Frau die auf diesem Arbeitsplatz zu erbringende Tätigkeit von vornherein nicht ausüben oder einer Arbeitsbedingung nicht ausgesetzt sein darf. Dem Arbeitgeber wird damit die abstrakte Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsplätze erspart, auf denen von vornherein keine schwangeren oder stillenden Frauen beschäftigt werden dürfen. Ob dies der Fall ist, muss anhand einer zu diesem Zweck nach § 30 Abs. 4 MuSchG veröffentlichten Regel oder Erkenntnis des Ausschusses für Mutterschutz beurteilt werden.
Grundsätzlich hat der Arbeitgeber alle Gefährdungen möglichst zu vermeiden, z. B. indem er entsprechende Schutzmaßnahmen ergreift. Die Arbeitsbedingungen sind so zu gestalten, dass Gefährdungen der schwangeren oder stillenden Frau oder ihres Kindes möglichst vermieden werden. Eine unverantwortbare Gefährdung i. S. d. § 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG ist immer auszuschließen.
Eine unverantwortbare Gefährdung ist nach § 9 Abs. 2 Satz 2 MuSchG eine Gefährdung, bei der die Eintrittswahrscheinlichkeit angesichts der zu erwartenden Schwere des möglichen Gesundheitsschadens für Mutter oder (ungeborenes) Kind nicht hinnehmbar ist.
Dokumentation und Unterrichtung
Der Arbeitgeber muss die Gefährdungsbeurteilung nach § 14 MuSchG dokumentieren und alle Personen, die bei ihm beschäftigt sind, über das Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung und über den Bedarf an Schutzmaßnahmen informieren.
Wichtig:
Wenn der Arbeitgeber bei seinen Maßnahmen die vom Ausschuss für Mutterschutz ermittelten und nach § 30 Abs. 4 MuSchG veröffentlichten Regeln und Erkenntnisse berücksichtigt hat, wird davon ausgegangen, dass die vom Mutterschutzgesetz gestellten Anforderungen erfüllt sind (§ 9 Abs. 4 MuSchG).
Mutterschutz-Gefährdungsbeurteilung, Prüfschema
- Schritt: Gehen vom konkreten Arbeitsplatz für eine schwangere bzw. stillende Frau oder ihr (ungeborenes) Kind Gefahren aus?
- Schritt: Sind Schutzmaßnahmen erforderlich? Wenn ja, welche?
Schritt: Gefährdungsbeurteilung für einen bestimmten Arbeitsplatz konkretisieren, sobald eine auf diesem Arbeitsplatz beschäftigte Frau mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt.
Achtung: Solange diese 3 Schritte vom Arbeitgeber nicht für den konkreten Arbeitsplatz vollzogen worden sind, darf er auf diesen Arbeitsplätzen eine schwangere oder stillende Frau nicht beschäftigen.
- Schritt: Unterrichtung der schwangeren oder stillenden Arbeitnehmerin in verständlicher Weise über die konkretisierte Gefährdungsbeurteilung und die Schutzmaßnahmen einschließlich der vom Arbeitgeber vorgesehenen Maßnahmen nach § 13 MuSchG.