Grundlage für den Betriebsärztlichen Dienst ist das Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (Arbeitssicherheitsgesetz – ASiG). Danach hat der Arbeitgeber Betriebsärzte zu bestellen und ihnen die in § 3 ASiG aufgezählten Aufgaben zu übertragen, wenn dies im Hinblick auf § 2 ASiG erforderlich ist.
Die Betriebsmedizin (= Arbeitsmedizin) ist ein spezieller Zweig innerhalb der Medizin. Sie befasst sich insbesondere mit den Auswirkungen und Gefahren des Arbeitslebens auf die Gesundheit der beschäftigten Arbeitnehmer.
Wesentliche Teildisziplinen der Betriebsmedizin sind die
- Arbeitshygiene,
- Arbeitspathologie,
- Arbeitsphysiologie,
- Arbeitspsychologie,
- Arbeitstoxikologie.
Darüber hinaus bestehen Berührungspunkte mit der Ergonomie, die sich als eigenständiges Gebiet der Arbeitswissenschaft mit der Anpassung von Arbeit und Arbeitsplatz an die Bedürfnisse des arbeitenden Menschen befasst.
Vorrangiges Ziel der Betriebsmedizin ist die Vermeidung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten sowie von Gefährdungen der Arbeitnehmer, die durch ihre Tätigkeit entstehen können.
Im Falle einer gesundheitlichen Schädigung des Arbeitnehmers bemüht sich die Betriebsmedizin um Hilfen sowohl bei der Wiederherstellung der Gesundheit der Arbeitnehmer als auch bei der eventuellen Wiedereingliederung in das Arbeitsleben nach einer längeren Krankheitszeit.
Weitere arbeitsmedizinische Maßnahmen auf freiwilliger Basis sind beispielsweise die Einstellungsuntersuchungen vor Aufnahme der Arbeit sowie möglichen Hilfen bei akuten Erkrankungen oder Gesundheitsproblemen, die während der Arbeitszeit im Unternehmen auftreten.
Die rechtliche Grundlage für die Tätigkeit der Betriebsmedizin in Unternehmen ergibt sich aus dem Arbeitsschutzrecht. Es sind Betriebsärzte zu bestellen, die über eine besondere arbeitsmedizinische Fachkunde verfügen müssen.
Soweit sich für Unternehmen aus betriebswirtschaftlichen Gründen ein eigener Betriebsarzt nicht rechnet, kommt alternativ auch die Beauftragung überbetrieblicher arbeitsmedizinischer Dienste oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit in Betracht.
Voraussetzung ist, dass eine solche Bestellung im Hinblick auf die Betriebsart, die für die Arbeitnehmer verbundenen Unfall- und Gesundheitsgefahren, die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und die Zusammensetzung der Belegschaft sowie die Betriebsorganisation erforderlich ist. Einzelheiten regeln insbesondere die Unfallverhütungsvorschriften der für das Unternehmen zuständigen Berufsgenossenschaft.
Die Betriebsärzte haben die Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Sie haben insbesondere den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
- der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
- der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
- der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln, arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
- der Organisation der "Ersten Hilfe" im Betrieb,
- Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederungvon Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsprozess,
- der Beurteilung der Arbeitsbedingungen.
Weitere wesentliche Aufgaben sind die arbeitsmedizinische Untersuchung der Arbeitnehmer und die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung im Unternehmen zu beobachten.
Darüber hinaus besteht die Verpflichtung zur Zusammenarbeit mit dem Betriebsrat sowie die Mitwirkung im Arbeitsschutzausschuss, der in Unternehmen mit mehr als zwanzig Beschäftigten gebildet werden muss.
Die erforderliche Einsatzzeit des Betriebsarztes wird in den Unfallverhütungsvorschriften entsprechend dem Gefährdungsgrad nach Jahresstunden pro Arbeitnehmer berechnet. Die Bestellung des Betriebsarztes muss schriftlich erfolgen.
Mögliche Vertragsformen sind:
- Einstellung eines eigenen Betriebsarztes aufgrund eines Arbeitsvertrags,
- Bestellung eines freiberuflichen Arztes aufgrund eines Dienstvertrags nebenberuflich oder
- Dienstleistungsvertrag mit einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen Dienst, z. B. ein Werksarztzentrum.
Eine dieser Möglichkeiten muss der Arbeitgeber wählen. Der Betriebsrat hat hierbei jedoch ein erzwingbares Mitbestimmungsrecht.