(1) 1Wahlberechtigt sind

 

1.

die Angehörigen des öffentlichen Dienstes, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Jugendliche),

 

2.

die Beamtinnen, Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Vorbereitungsdienst, die anderen Angehörigen des öffentlichen Dienstes in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis und die Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten (Auszubildende). 2§ 12 Absätze 2 bis 5 gilt entsprechend.

 

(2) 1Wählbar sind die Wahlberechtigten nach Absatz 1 sowie die Wahlberechtigten nach § 12, die am Wahltag das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. 2§ 13 Absatz 2 gilt entsprechend. 3Nicht wählbar sind die Mitglieder des Personalrats.

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