(1) 1Die Jugend- und Auszubildendenvertretung kann nach Verständigung des Personalrats Sitzungen einberufen. 2An den Sitzungen soll die oder der Vorsitzende oder ein beauftragtes Mitglied des Personalrats beratend teilnehmen.

 

(2) Im Übrigen gelten für die Geschäftsführung der Jugend- und Auszubildendenvertretung die §§ 35 bis 39, die §§ 43 bis 45, § 47 und § 48 entsprechend.

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