Sachverhalt
Der Arbeitnehmer soll zum 1.2. zusätzlich zu seinem Gehalt ein extern aufladbares Elektrohybridfahrzeug als Firmenwagen mit einem Bruttolistenpreis von 44.100 EUR erhalten. Er entscheidet sich für ein höherwertiges Fahrzeug, das neben vielen Extras unter anderem auch eine elektrische Mindestreichweite von 80 km vorweist. Der Arbeitgeber stimmt dem unter der Bedingung zu, dass der Arbeitnehmer die Aufwendungen für das Upgrade i. H. v. 6.800 EUR brutto selbst trägt. Die Versteuerung soll nach der 1-%-Methode erfolgen. Der Arbeitnehmer hat keine erste Tätigkeitsstätte.
Wie werden die Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten in die Berechnung des geldwerten Vorteils einbezogen?
Ergebnis
Das Elektrohybridfahrzeug erfüllt die Voraussetzungen für die Halbierung des Bruttolistenpreises. Zuzahlungen des Arbeitnehmers mindern den geldwerten Vorteil. Zuzahlungen des Arbeitnehmers zu den Anschaffungskosten können im Zahlungsjahr ebenfalls auf den privaten Nutzungswert angerechnet werden. Nach der Anrechnung im Zahlungsjahr können verbleibende Zuzahlungen in den darauffolgenden Jahren bis zum Ende der Nutzungsdauer auf den privaten Nutzungswert für das jeweilige Kraftfahrzeug angerechnet werden.
Bruttolistenpreis | 44.100 EUR |
Zzgl. vom Arbeitnehmer bezahlte Sonderausstattung | + 6.800 EUR |
Bruttolistenpreis inkl. Sonderausstattung | 50.900 EUR |
Davon 50 % | 25.450 EUR |
Auf volle 100 EUR abzurunden (= Bemessungsgrundlage) | 25.400 EUR |
Geldwerter Vorteil aus Privatnutzung (monatlich) | 254 EUR |
Zuzahlung des Arbeitnehmers | 6.800 EUR |
Im Jahr der Anschaffung auf den geldwerten Vorteil anrechenbar (11 Monate x 254 EUR) | 2.794 EUR |
Im Folgejahr auf den geldwerten Vorteil anrechenbar (12 Monate x 254 EUR) | 3.048 EUR |
Im Folgejahr auf den geldwerten Vorteil anrechenbar (Restbetrag) | 958 EUR |
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