Sachverhalt
Eine Arbeitnehmerin bekommt von ihrem Arbeitgeber eine Inflationsausgleichsprämie i. H. v. 3.000 EUR. Der Arbeitgeber erhielt einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Ist diese Prämie von der Pfändung erfasst?
Ergebnis
Für die Pfändbarkeit der Inflationsausgleichsprämie gibt es keine gesetzliche Regelung, weshalb auch hier Streit entstand. So wurde die Prämie als Erschwerniszulage nach § 850a ZPO oder als einmalige Leistung i. S. d. § 850i ZPO, aber auch als der Pfändung unterworfen angesehen.
Nun hat der Bundesgerichtshof "Licht ins Dunkel" gebracht.
Hiernach ist die Inflationsausgleichsprämie Teil des wiederkehrenden zahlbaren Arbeitseinkommens und als solches pfändbar.
Der BGH führt aus, es handle sich hier um Arbeitseinkommen i. S. v. § 850 Abs. 1 ZPO, das nur nach Maßgabe der §§ 850a–i ZPO gepfändet werden könne. Die Inflationsausgleichsprämie sei eine aus eigenen Mitteln des Arbeitgebers gezahlte freiwillige Zusatzleistung zum Arbeitslohn, keine aus öffentlichen Mitteln finanzierte staatliche Hilfsmaßnahme und nur steuerrechtlich und abgabenrechtlich nach § 3 Nr. 11c EStG begünstigt. Es stehe dem Arbeitgeber frei, ob er diese zusätzliche Leistung gewährt oder nicht.
Sie unterliege nicht dem Pfändungsschutz des § 850i Abs. 1 Satz 1 ZPO, da es sich nicht um eine einmalige Leistung, sondern um wiederkehrende Bezüge handle. Dafür spreche, dass sie der Arbeitnehmer als Schuldner zu dem ohnehin geschuldeten Gehalt erhalte, das für die Erbringung der Arbeitsleistung gezahlt werde. Die einmalige Zahlweise der Prämie ändere daran nichts. Denn die Inflationsausgleichsprämie vergüte weder eine vom Arbeitnehmer erbrachte Zusatz- oder Mehrarbeit noch eine besondere einmalige Leistung. Ihr Bezugspunkt sei vielmehr die im abgelaufenen Geschäftsjahr regelmäßige Arbeitsleistung.
Die Inflationsausgleichsprämie sei auch nicht als Erschwerniszulage nach § 850a Nr. 3 ZPO unpfändbar, weil sie keinen Bezug zur Arbeitsleistung habe. Es handle sich auch nicht um eine Aufwandsentschädigung im Sinne der Norm.
Auch § 851 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 399 BGB greife nicht. Danach seien Forderungen nicht pfändbar, die nicht abgetreten werden könnten, weil sie wegen einer Zweckbindung an einen anderen Gläubiger nicht erbracht werden könnten. Die Inflationsausgleichsprämie sei jedoch nicht zweckgebunden. Denn der Arbeitnehmer sei in der Verwendung der Prämie – anders als z. B. bei der Corona-Soforthilfe – frei.