BMF, Schreiben v. 20.11.2000, IV B 4 - S 1300 - 222/00, BStBl I 2000, 1509

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder (TOP 2.1 der ASt III/00 vom 7.11.2000) gilt die Textziffer 4.4.4 der Grundsätze der Verwaltung für die Prüfung der Aufteilung der Einkünfte bei Betriebsstätten international tätiger Unternehmen (Betriebsstätten-Verwaltungsgrundsätze, Anm.d.Red.: BMF-Schreiben vom 24.12.1999, BStBl 1999 I S. 1076) ab 1.1.2001 in der folgenden Fassung:

 

4.4.4 Betriebsstättengewinn

Der Betriebsstätte gebührt ein angemessener Gewinn. Bei der Abgrenzung ihrer Einkünfte sind in der Regel kostenorientierte Entgelte zu berücksichtigen. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn der Gewinn der Betriebsstätte nach der Kostenaufschlagsmethode unter Berücksichtigung eines dem Fremdvergleich entsprechenden Gewinnzuschlags ermittelt wird.

 

Normenkette

DBA-Allgemein

 

Fundstellen

BStBl I, 2000, 1509

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