(1) 1Beamtinnen und Beamte sowie Richterinnen und Richter, die an einen Ort außerhalb des Dienst- und Wohnortes ohne Zusage der Umzugskostenvergütung abgeordnet werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden not-wendigen Aufwendungen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungsgeld nach einer Rechtsverordnung, die der Senat erlässt. 2Dasselbe gilt für die vorübergehende dienstliche Tätigkeit bei einer anderen Stelle als einer Dienststelle. 3Der Abordnung steht die Zuweisung einer Tätigkeit nach § 20 des Beamtenstatusgesetzes gleich.

 

(2) Beamtinnen und Beamten auf Widerruf im Vorbereitungsdienst, die zum Zweck ihrer Ausbildung einer Ausbildungsstelle an einem anderen Ort als dem bisherigen Ausbildungs- und Wohnort ohne Zusage der Umzugskostenvergütung zugewiesen werden, erhalten für die ihnen dadurch entstehenden notwendigen Mehrauslagen unter Berücksichtigung der häuslichen Ersparnis ein Trennungs-geld in Höhe von 75 Prozent des Trennungsgeldes nach der nach Absatz 1 zu erlassenden Rechtsverordnung.

[1] § 15 geändert durch Gesetz zur Änderung reise- und umzugskostenrechtlicher Vorschriften. Anzuwenden ab 01.09.2021.

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