(1) 1Bei Dienstreisen aus Anlass der Einstellung, Versetzung, Abordnung oder Aufhebung einer Abordnung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 3. 2Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn die oder der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden entstandene notwendige Übernachtungskosten erstattet oder wird die Übernachtungspauschale gewährt. [Bis 09.06.2023: Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn der Dienstreisende vom nächsten Tage an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält; daneben werden nachgewiesene notwendige Übernachtungskosten erstattet. ] 3Das Tagegeld wird vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn die oder der Dienstreisende [Bis 09.06.2023: der Dienstreisende] für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld erhält. 4§ 6 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden. 5§ 6 Abs. 2 sowie § 8 Abs. 3 und 4 bleiben unberührt.
(2) Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird der oder dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihr oder ihm bei einer Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zustünde.
(2) 1Bei einer Dienstreise aus Anlass der Einstellung wird dem Dienstreisenden höchstens die Reisekostenvergütung gewährt, die ihm bei einer Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zustünde. 2§ 5 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(3) 1Übernachtet die oder der Dienstreisende in ihrer oder seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, ist § 7 nicht anzuwenden. 2Dauert in diesem Fall der Aufenthalt an demselben auswärtigen Geschäftsort länger als vierzehn Tage, gilt § 8 Absatz 4 Satz 1 entsprechend. 3Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort werden gemäß den §§ 4 und 5 bis zur Höhe der Beträge nach 8 6 Absatz 4 Satz 2 und 3 der Sächsischen Trennungsgeldverordnung für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung erstattet. 4Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort wird kein Tagegeld und im Falle des § 8 Absatz 1 keine Reisekostenvergütung in Höhe des Trennungstagegeldes für Verpflegung gewährt. [Bis 09.06.2023: Übernachtet der Dienstreisende in seiner außerhalb des Geschäftsortes gelegenen Wohnung, werden keine Übernachtungskosten erstattet; im Falle des § 8 Abs. 1 wird die Vergütung um 35 Prozent gekürzt. 2Notwendige Auslagen für die Fahrten zwischen dem Geschäftsort und dem Wohnort werden gemäß den §§ 4 und 5 bis zur Höhe von 20 EUR oder 35 Prozent der Vergütung nach § 8 Abs. 1 für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung erstattet. 3Für volle Kalendertage des Aufenthaltes am Wohnort werden kein Tagegeld und keine Vergütung nach § 8 Abs. 1 gewährt. ] 4Für Kalendertage mit einer Aufenthaltsdauer am Wohnort von weniger als 24 Stunden bestimmt sich die Höhe des Tagegeldes nach § 6 Abs. 1.
(4) Bei Übernachtung in einer nicht des Amtes wegen unentgeltlich bereitgestellten Unterkunft ist Absatz 3 Satz 3 entsprechend anzuwenden.
(5 [Bis 09.06.2023: 4] ) Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann bei regelmäßigen oder gleichartigen Dienstreisen anstelle der Reisekostenvergütung im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 bis 6 oder Teilen davon eine Pauschvergütung gewähren, die nach dem Durchschnitt der in einem bestimmten Zeitraum sonst anfallenden Einzelvergütungen zu bemessen ist.