(1) Für Dienstreisen einer Richterin oder eines Richters[2] [Bis 09.06.2023: eines Richters] im Inland

 

1.

zur Wahrnehmung eines richterlichen Amtsgeschäftes, das ihr oder ihm[3] [Bis 09.06.2023: ihm] nach richterlicher Anordnung, nach der Geschäftsverteilung oder nach einer ihr gleichstehenden Anordnung obliegt,

 

2.

zur Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes, das ihr oder ihm[4] [Bis 09.06.2023: ihm] übertragen ist,

 

3.

zur Teilnahme an einer Sitzung des Präsidiums, dem sie oder er[5] [Bis 09.06.2023: er] angehört,

bedarf es keiner Anordnung oder Genehmigung (§ 2 Abs. 1 Satz 2).

 

(2) Bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung ist als Dauer des Dienstgeschäftes die tatsächliche Dauer des richterlichen Amtsgeschäftes, der Wahrnehmung eines weiteren Richteramtes oder der Teilnahme an der Sitzung des Präsidiums zugrunde zu legen.

[1] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[4] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.
[5] Geändert durch Gesetz zur Änderung des Sächsischen Reisekostengesetzes. Anzuwenden ab 10.06.2023.

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