(1) Für Strecken, die mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 20 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt. [Bis 09.06.2023: Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 15 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.] [Bis 09.06.2023: 1Dies gilt nicht für Strecken, die der Dienstreisende aus Anlass einer Dienstreise vom Wohnort zum Dienstort oder vom Dienstort zum Wohnort anstelle des ansonsten erforderlichen arbeitstäglichen Weges zwischen Wohnung und Dienststätte zurücklegt, mit Ausnahme einer sich durch eine solche Dienstreise ergebenden Mehrstrecke.]
(2) 1Für Strecken, die aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt worden sind, beträgt die Wegstreckenentschädigung 35 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. [Bis 09.06.2023: Für Strecken, die der Dienstreisende aus triftigen Gründen mit einem privaten Kraftfahrzeug zurückgelegt hat, beträgt die Wegstreckenentschädigung 25 Cent für jeden gefahrenen Kilometer. ] 2Triftige Gründe im Sinne dieses Gesetzes sind dringende dienstliche oder in besonderen Ausnahmefällen zwingende persönliche Gründe. 3Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 soll die zuständige Stelle grundsätzlich vor Antritt der Dienstreise gegenüber der oder dem Dienstreisenden [Bis 09.06.2023: dem Dienstreisenden] schriftlich oder elektronisch feststellen.
(3) 1Bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit beträgt im Falle des Vorliegens von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Wegstreckenentschädigung 39 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, sofern sich die oder der Dienstreisende verpflichtet, das private Kraftfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen. [Bis 09.06.2023: Bei einer typischerweise im Außendienst ausgeübten Tätigkeit beträgt im Falle des Vorliegens von triftigen Gründen für die Benutzung eines privaten Kraftfahrzeuges die Wegstreckenentschädigung 30 Cent für jeden gefahrenen Kilometer, sofern sich der Dienstreisende verpflichtet, sein privates Kraftfahrzeug für Dienstreisen einzusetzen und in ihm bei Dienstreisen andere Dienstreisende sowie Dienstgut mitzunehmen. ] 2Eine Tätigkeit wird typischerweise im Außendienst ausgeübt, wenn die Arbeitsinhalte durch nicht nur gelegentlichen Außendienst bestimmt werden oder die Wahrnehmung der Dienstaufgaben regelmäßig nur außerhalb der Dienststelle möglich ist. 3Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr ermächtigte nachgeordnete Behörde kann die Tätigkeitsbereiche bestimmen, in denen diese Wegstreckenentschädigung in Betracht kommt.
(4) Die Wegstreckenentschädigung nach Absatz 3 Satz 1 kann zur Abgeltung der besonderen Inanspruchnahme des privaten Kraftfahrzeuges um 3 Cent für jeden gefahrenen Kilometer erhöht werden, wenn diese Fahrten überwiegend auf unbefestigten und schwer befahrbaren Wald- und Feldwegen durchzuführen sind.
(5) Dienstreisende, die in einem privaten Kraftfahrzeug Personen mitgenommen haben, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anspruch auf Reisekostenvergütung haben, erhalten Mitnahmeentschädigung in Höhe von 4 Cent je Person und Kilometer.
(5) Ein Dienstreisender, der in einem privaten Kraftfahrzeug Personen mitgenommen hat, die nach diesem Gesetz oder anderen Vorschriften des Freistaates Sachsen Anspruch auf Reisekostenvergütung haben, erhält Mitnahmeentschädigung in Höhe von 2 Cent je Person und Kilometer.
(6) Für Strecken, die mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 10 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.
(6) Für Strecken, die der Dienstreisende mit einem privaten Fahrrad zurückgelegt hat, wird eine Wegstreckenentschädigung in Höhe von 5 Cent für jeden gefahrenen Kilometer gewährt.
(7) 1Für Strecken, die mit anderen nicht regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln zurückgelegt worden sind, wird eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1 gewährt [Bis 09.06.2023: erhält der Dienstreisende eine Wegstreckenentschädigung nach Absatz 1]; liegen triftige Gründe für deren Benutzung vor, werden die Fahrt- und Flugkosten erstattet. 2In der Reisekostenabrechnung sind die maßgebenden Adressen des Abfahrts- und des Ankunftsortes anzugeben. [Bis 09.06.2023: Der Dienstreisende hat in der Reisekostenabrechnung die maßgebenden Adressen des Abfahrts- und Ankunftsortes anzugeben.]