(1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,

 

1.

die Rechtsverordnung nach § 12 Abs. 2 zu erlassen,

 

2.

durch Rechtsverordnung die in den §§ 4 bis 6 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,

 

3.

die Verwaltungsvorschriften nach § 4 Abs. 1 Satz 2 und § 7 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen sowie

 

4.

die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen.

 

(2) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach § 14 Abs. 1 und 2 zu erlassen.

 

(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.

 

(4) Ist in Rechts - und Verwaltungsvorschriften auf Bestimmungen und Bezeichnungen Bezug genommen, die nach diesem Gesetz nicht mehr gelten, so treten an ihre Stelle die entsprechenden Bestimmungen und Bezeichnungen dieses Gesetzes.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Personal Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge