(1) Das für das Reisekostenrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt,

 

1.

die Rechtsverordnung nach § 15 zu erlassen,

 

2.

durch Rechtsverordnung die in den §§ 6 und 8 festgesetzten Beträge veränderten wirtschaftlichen Verhältnissen anzupassen,

 

3.

die Verwaltungsvorschriften nach § 5 Abs. 1 Satz 2 und § 9 Abs. 1 Satz 2 zu erlassen sowie

 

4.

die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz zu erlassen.

 

(2) Das für das Trennungsgeldrecht zuständige Ministerium wird ermächtigt, die Rechtsverordnungen nach § 17 Abs. 1 und 2 zu erlassen.

 

(3) Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die oberste Dienstbehörde oder eine von ihr bestimmte Behörde.

[1] § 19 geändert durch Thüringer Haushaltsstrukturgesetz. Bisheriger § 22 wird neuer § 19 und neu gefasst. Bisheriger § 19 wird neuer § 16. Anzuwenden ab 22.03.2005.

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