Kurzbeschreibung
Diese Musterbetriebsvereinbarung regelt die Einführung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst im Betrieb.
Vorbemerkung
Der Begriff "Arbeitszeit" ist zunächst nicht eindeutig bestimmt. Ein arbeitsvertraglicher, ein arbeitsschutzrechtlicher, ein vergütungsrechtlicher und ein betriebsverfassungsrechtlicher Arbeitszeitbegriff werden voneinander unterschieden. Neben dieser rechtsgegenständlichen Differenzierung bestehen Abstufungen zur Vollarbeitszeit. So werden die Begriffe Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft üblicherweise in einem Stufenverhältnis zu ihr verwendet.
Die wichtige Folgerung für die betriebliche Praxis aus dieser Uneindeutigkeit ist diese: In einer Betriebsvereinbarung sollten die Betriebsparteien genau definieren, von welchem Begriffsverständnis sie jeweils ausgehen.
Die arbeitsschutzrechtliche Dimension entzieht sich der Regelungsbefugnis der Betriebsparteien. Die vergütungsrechtlichen und die arbeitsvertraglichen Bezüge der Arbeitszeit können die Betriebsparteien hingegen selbstständig definieren.
Die wirksame Einführung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdiensten hat zugunsten des Arbeitgebers die Folge, dass von den Restriktionen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) auch durch Betriebsvereinbarungen abgewichen werden kann. Dies ist dann der Fall, wenn ein Tarifvertrag eine Öffnungsklausel zugunsten der Betriebsparteien enthält (§ 7 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 2a ArbZG) und der Betrieb sich in einem Geltungsbereich eines Tarifvertrags mit entsprechenden Öffnungsklauseln befindet (§ 7 Abs. 3 ArbZG).
Eine zusätzliche Schwierigkeit begegnet gegenwärtig Regelungen zur Arbeitszeit in Betriebsvereinbarungen dadurch, dass das Unionsrecht, welches weitestgehend das Arbeitsschutzrecht determiniert, das zuvor angesprochene Stufenverhältnis nicht kennt. Das Unionsrecht kennt lediglich die Zweiteilung zwischen Arbeitszeit und Ruhezeit. Tritt die Frage auf, ob eine Vereinbarung zur Rufbereitschaft rechtmäßig ist, muss diese immer öfter dem EuGH vorgelegt werden, der sodann über die Vereinbarkeit der Regelung mit der Arbeitszeitrichtlinie befindet.
Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei der Festlegung der betrieblichen Arbeitszeit fußt auf 2 Mitbestimmungstatbeständen. Nach § 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG hat der Betriebsrat über Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage mitzubestimmen. Nach dieser Ziffer ist das Volumen der geschuldeten Arbeitszeit mitbestimmungsfrei, allein die Verteilung auf die Stunden, Tage oder Wochen ist mitbestimmungspflichtig.
Zusätzlich hat der Betriebsrat nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG bei der vorübergehenden Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit mitzubestimmen. Vorübergehende Veränderungen der Arbeitszeit sind auch hinsichtlich ihres Volumens mitbestimmungspflichtig: Hier ist die Entscheidung, wie viele Überstunden angeordnet werden dürfen, mitbestimmungspflichtig, nicht nur deren zeitliche Lage.
Die Einführung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst verändert stets auch vorübergehend das geschuldete Zeitvolumen. Es kommt deswegen für die Mitbestimmung auf die nähere Differenzierung zwischen den unterschiedlichen Abstufungen zur Vollarbeitszeit nicht an. Sowohl die Lage als auch das Volumen, in welchem Umfang Bereitschaftszeit und Rufbereitschaft erstens angeordnet werden darf und zweitens als (vergütungsrechtliche) Arbeitszeit gilt, ist umfassend mitbestimmungspflichtig.
In allen Fällen besteht das Mitbestimmungsrecht nur innerhalb der gesetzlichen und tariflichen Grenzen. Annexfragen, wie die Arbeitszeit vergütet wird, sind nach beiden Ziffern mitbestimmungsfrei.
Betriebsvereinbarung zur Rufbereitschaft und zum Bereitschaftsdienst
Zwischen
........................................................
[Name und Adresse des Arbeitgebers],
vertreten durch
........................................................
[Name des Vertretungsberechtigten],
- nachfolgend "Arbeitgeber" genannt -
und
........................................................
[Name und Adresse des Betriebsrats],
dieser vertreten durch den Betriebsratsvorsitzenden
........................................................
- nachfolgend "Betriebsrat" genannt -
wird folgende Betriebsvereinbarung zur Einführung von Rufbereitschaft oder Bereitschaftsdienst getroffen:
Präambel
Alternativ
Variante 1: Allgemeine Präambel zur Einführung von Rufbereitschaft und Bereitschaftsdienst
Mit dieser Betriebsvereinbarung führen die Betriebsparteien Rufbereitschaft/Bereitschaftsdienste im Betrieb ein.
Alternativ
Variante 2: Einführung von Rufbereitschaft im Maschinenbereich
Ziel der Einführung von Rufbereitschaft ist es, eine durchgehende Sicherheit maschinentechnischer Anlagen zu gewährleisten. Hierfür ist es notwendig, dass im Störungsfall zeitnah eine Beseitigung erfolgen kann.
Alternativ
Variante 3: Einführung von Rufbere...