Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung
Leitsatz (amtlich)
Das Ausscheiden eines Arbeitnehmers aus einem übergehenden Betrieb infolge Widerspruchs gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses begründet kein Restmandat des Betriebsrates wegen Untergangs des Betriebes durch Stilllegung i. S. d. § 21 b BetrVG
Orientierungssatz
Ausscheiden von Arbeitnehmern aus einem Betrieb stellt keine Betriebsstilllegung dar
Normenkette
BetrVG §§ 21a, 21b, 102 Abs. 1, § 111; BGB § 613a
Verfahrensgang
ArbG Bautzen (Urteil vom 01.06.2005; Aktenzeichen 7 Ca 7195/05) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bautzen vom 01. Juni 2005 – 7 Ca 7195/05 –
und die Klage insgesamt abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Revisionszulassung: keine.
Tatbestand
In dem Berufungsverfahren streiten die Parteien noch darüber, ob das sie verbindende Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher, aus dringenden betrieblichen Erfordernissen heraus ausgesprochener Arbeitgeberkündigung der Beklagten mit Schreiben vom 26.01.2005, dem Kläger zugegangen am 28.01.2005, mit Ablauf des 31.08.2005 sein Ende gefunden hat.
Hinsichtlich dieser Kündigung hat das vom Kläger angegangene Arbeitsgericht Bautzen antragsgemäß festgestellt, dass sie das Arbeitsverhältnis nicht aufgelöst habe.
Rechtskräftig abgewiesen hat das Arbeitsgericht den Kläger mit seiner auch gegen eine ihm am 26.03.2005 zugegangene Folgekündigung der Beklagten mit Schreiben vom 24.03.2005 sowie mit seinem Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, ihm – dem Kläger – das Angebot gemäß Ziffer 5 des Teilinteressenausgleichs zwischen der … AG und dem Gesamtbetriebsrat der … AG vom 13.12.2004 zu unterbreiten.
Das Arbeitsgericht hat zwar einen Kündigungsgrund erkannt. Allerdings hat es die noch streitgegenständliche Kündigung mangels Betriebsratsanhörung für unwirksam gehalten. Anzuhören gewesen wäre der für die frühere Filiale … der Beklagten errichtete Betriebsrat gewesen. Denn diesem stehe auch nach dem Betriebsübergang der Filiale auf die … GmbH & Co. KG ein betriebsverfassungsrechtliches Restmandat zu.
(Allein) die Beklagte hat gegen das ihr am 22.07.2005 zugestellte Urteil am 09.08.2005 Berufung eingelegt und diese nach rechtzeitig beantragter Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung bis 06.10.2005 am 04.10.2005 ausgeführt.
Die Beklagte stellt das Bestehen eines Restmandats des – für sie fremden – Betriebsrates in Abrede, weil es an den gesetzlichen Voraussetzungen fehle. Der Betrieb sei schließlich nicht stillgelegt worden und der Betriebsrat im Amt. Dem betriebsverfassungsrechtlichen Schutz habe sich der Kläger durch seinen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses selbst entzogen. Überhaupt müsse ein Arbeitgeber bei der Kündigung eines Arbeitnehmers Vertretungsorgane von Betrieben, bei denen er nicht wenigstens Mitinhaber ist, nicht beteiligen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage unter Abänderung des Urteils des Arbeitsgerichts Bautzen vom 01.06.2005 – 7 Ca 7195/05 – insgesamt abzuweisen.
Der Kläger beantragt
die Zurückweisung der Berufung.
Der Kläger verteidigt das angefochtene Urteil. Für ihn stelle sich der Betriebsübergang als Betriebsstilllegung dar, was ein Restmandat begründe.
Von der weitergehenden Darstellung des Tatbestandes wird aufgrund der Regelung in § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen. Zum einen ist das tatsächliche Vorbringen beider Parteien bereits in dem angefochtenen Urteil vollständig und richtig beurkundet. Zum anderen ist in dem Berufungsverfahren lediglich noch über die Rechtsfrage zu entscheiden, ob der Betriebsrat des abgegangenen Betriebes vor Ausspruch der Kündigung wegen des Bestehens eines Restmandats hätte angehört werden müssen. Außerdem haben sich im tatsächlichen Bereich im Berufungsverfahren keine Neuigkeiten ergeben, so dass ergänzend auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen werden kann (§ 69 Abs. 3 ArbGG).
Entscheidungsgründe
I.
Die zulässige Berufung ist begründet. Denn die im Streit verbliebene – ihrerseits zulässige – Kündigungsschutzklage ist unbegründet.
Die noch streitgegenständliche Kündigung ist rechtswirksam.
1. Sie ist aus dringenden betrieblichen Erfordernissen heraus gerechtfertigt, weil die Beklagte in Görlitz nach dem Übergang des Beschäftigungsbetriebes des Klägers und dessen Widerspruch gegen den Übergang seines Arbeitsverhältnisses keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr für den Kläger hat.
Der Kläger war für … angestellt und auch stets in … beschäftigt. Über einen freien Arbeitsplatz verfügt die Beklagte dort nicht. Auch der Kläger selbst zeigt nicht, auf welchem freien Arbeitsplatz in … oder in welchem anderen Betrieb der Beklagten er sich eine Beschäftigung vorstellt.
2. Die Kündigung ist auch nicht wegen des Unterlassens einer Betriebsratsanhörung nach § 102 Abs. 1 Satz 3 BetrVG unwirksam.
Bereits aus dem Wortlaut des § 102 Abs. 1 (Satz 1) BetrVG ergibt sich, dass die Beteiligungspflicht den „Arbeitgeber” trifft. Gemeint ist damit der Arbeitgeber, für dessen Betri...